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Muss ein Sportschütze, der bereits mehr als zehn Waffen besitzt, nun Waffen verkaufen?

Sind die Neuregelungen über die gelbe WBK (Waffenbesitzkarte) für mich bedeutsam?

Diese Frage stellt sich wohl jedem Sportschützen, der von der Gesetzesänderung „Wind bekommen“ hat.

Der ab dem 01.09.2020 geltende neue § 14 WaffG (Der neugefasste Absatz 6 Satz 1) enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die gelbe WBK, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück.

Wer bereits mehr als 10 Waffen auf der gelben WBK eingetragen hat, kann diesen Altbestand weiterhin nutzen. Der Gesetzgeber hat in § 58 Abs. 22 WaffG (neu) eine Regelung für diesen Altbesitz geschaffen:

(22) Besitzt jemand am 20. Februar 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

Der Neukauf einer weiteren Waffe bedarf dann eines Bedürfnisnachweises, für die ein Voreintrag in die grüne WBK notwendig ist.

Waffen aus dem Altbestand können unter Beachtung der waffenrechtlichen Regelungen „ganz normal“ verkauft werden.

Allerdings kann nicht automatisch beim Verkauf einer Waffe auch ohne Bedürfnisnachweis eine neue gekauft werden, es sei denn, der Besitz sinkt unter 10 Waffen.

Ihr Rechtsanwalt erläutert Ihnen gerne die Einzelheiten: Kontakt

Wir sind seit Jahren auf das Waffenrecht spezialisiert und kennen die Sorgen und Nöte der Jäger und Sportschützen.

Den neuen Gesetzestext finden Sie in unserem Beitrag Inkrafttreten WaffG auf das Bundesgesetzblatt verlinkt.

 

Regierungsversagen Waffengesetz

Keine Zeit für die Vorbereitungen

Regierungsversagen: Da werden Gesetze erlassen und die Verwaltung kann sie nicht umsetzen.

Das 3. WaffRÄndG vom 17.02.2020 ist am 20.02.2020 in Teilen in Kraft getreten, wir berichteten: Inkrafttreten WaffG.

Während für die meisten Änderungen ein Inkrafttreten erst am 01.09.2020 vorgesehen ist, hatte es der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des geänderten § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG besonders eilig. Dort ist die Regelanfrage beim Verfassungsschutz geregelt.

Regierungsversagen bei der Umsetzung

Seit dem 20.02.2020 muß die Waffenbehörde vor der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei der Verfassungsschutzbehörde nachfragen. Geplant, bzw. von Protagonisten des Verfahrens gewollt, ist die Anfrage seit vielen Jahren; wir berichteten bereits im August 2013 über den Antrag Niedersachsens im Bundesrat: Denn sie wissen nicht, was sie tun. Die aktuelle Gesetzesänderung war seit August 2019 in den parlamentarischen Beratungen, ein Gesetzentwurf der Bundesregierung: 3. WaffRÄndG. Es bestand also ausreichend Zeit zur Planung des Gesetzesvorhabens und der Abstimmung der Behörden untereinander.

Dumm nur, daß die Waffenbehörden nicht ausreichend Zeit hatten, um die Gesetzesänderung umzusetzen und die Regelanfrage technisch umzusetzen.

Behörden können rechtzeitige Erteilung der Jagdscheine nicht gewährleisten

In Nordrhein-Westfalen soll es eine Weisung des Innenministeriums geben, wonach auf unbestimmte Zeit keine Waffen mehr in eine WBK jeder Art einzutragen sind bis die Abfrage beim Verfassungsschutz eingebunden ist. Austragungen werden noch vorgenommen. Auch aus anderen Bundesländern haben wir ähnliches gehört.

Das führt auch zu ziemlich abstrusen Ergebnissen. Beispielsweise kennen wir einen Fall, in dem der Antragsteller noch vor Inkrafttreten den Voreintrag erhalten hat, also die waffenrechtliche Erlaubnis noch ohne Regelanfrage erfolgte und nun die Waffenbehörde die Eintragung der Waffe in die WBK ablehnte. Die Eintragung der Waffe stellt natürlich keine waffenrechtliche Erlaubnis dar und löst auch unter dem neuen Waffengesetz keine Regelanfrage aus.

Auswirkungen für Jäger

Richtig schlimm wird es aber für Jäger. Der Jahresjagdschein erteilt die Erlaubnis bis zum 31.03. eines Jahres, danach ist der Inhaber nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheins. Die Verlängerung setzt nun nach neuer Rechtslage die Regelanfrage voraus, zu der die Behörden noch nicht in der Lage sind. Einige Landkreise haben bereits gewarnt, daß eine rechtzeitige Ausstellung der Jagdscheine dieses Jahr nicht gewährleistet werden kann. Wer dann nach dem 31.03. die Jagd ohne gültigen Jagdschein ausübt, macht sich bekanntlich strafbar. Dumm nur, das das BJagdG eine Jagdpflicht kennt. Darüber hinaus bestehen unter Umständen keine wirksamen Erlaubnisse für Waffen und Munition.

Das hätte die Regierung wissen und bei den Beratungen auf ein späteres Inkrafttreten hinwirken müssen. Die Spitze des Verwaltungsapparates kennt die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort und deren Möglichkeiten nicht. Das nennt man Regierungsversagen.

Kein Erlöschen der Jagdpachtverträge

Aber es gibt auch eine Entwarnung. Entgegen anders lautenden Gerüchten erlischt der Jagdpachtvertrag in diesen Fällen nicht. § 13 BJagdG ist eindeutig, der Jagdpachtvertrag erlischt nur wenn

  • der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist oder
  • wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und
  • entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder
  • der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt.

Regierungsversagen auf breiter Front

Im übrigen braucht man wohl keine hellseherischen Fähigkeiten, um vorauszusagen, daß auch die Frist bis zum 01.09.2020 , dem Inkrafttreten der übrigen Neuregelungen, den Beteiligten nicht ausreichen wird.

Da gibt es zum Beispiel ein Tool für die Waffenbehörden und Waffenhändler, den XWaffe-Dolmetscher, der bei der Erfassung neuer Daten oder der Bearbeitung von Bestandsdaten dabei hilft, die Waffendaten im korrekten XWaffe-konformen Format einzugeben und zu vervollständigen.

Die Behörde bewirbt dieses Produkt wie folgt:

Beachten Sie bitte, dass der XWaffe-Dolmetscher von der Fachlichen Leitstelle mit einem sehr geringen Budget betrieben wird. Aus diesem Grund können die Funktionalitäten und das Design nicht mit gewerblichen Programmen oder Übersetzungs-Tools multinationaler Unternehmen konkurrieren.
Der XWaffe-Dolmetscher führt keine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten durch. Aus diesem Grund lässt er beispielsweise Munitionsbezeichnungen/Kaliber zu, die niemals in die betreffende Waffe passen würden.

Wie? Wenn ich neue Aufgaben für Behörden schaffe, muß ich auch ausreichende Mittel zur Verfügung stellen?

Wie viele neue Mitarbeiter sind vom Himmel in die Flure der Waffen- und Jagdbehörden gefallen? Wie lange dauert deren Ausbildung?

Purer Aktionismus.

Update:

Auch der Deutsche Jagdverband hat sich der Sache nun angenommen:

DJV protestiert gegen Verzögerung der Jagdscheinverlängerung

 

Inkrafttreten WaffG

Wir haben lange auf das Inkrafttreten des WaffG gewartet

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) vom 17. Februar 2020 ist im Bundesgesetzblatt vom 19. Februar 2020 veröffentlicht worden (BGBl. 2020, S. 166)

Die Regeln über das Inkrafttreten in Art. 5 des Gesetzes sind etwas kompliziert. Die Änderungen der §§ 5, 13, 40, 42 WaffG traten am Tag nach Verkündung des Gesetzes, also am 20.02.2020 in Kraft. Es sind die Vorschriften zur Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken (§ 13 WaffG), Verbotene Waffen (§40 WaffG) und Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen (§ 42 WaffG).

Wenn Sie auf die Paragraphen klicken, wird Ihnen dort bereits die neue Fassung des Gesetzes angezeigt.

Die restlichen Änderungen des WaffG treten am 01.09.2020 in Kraft. Das ist nicht viel Zeit für die Vorbereitung. Vor allem, da in den gängigen Papier-Gesetzessammlungen der Text noch nicht eingearbeitet ist. Das Internet bietet erstaunliche Leistungen:

Sie möchten eine konsolidierte Fassung des Gesetzes sehen? Bei buzer.de finden Sie eine Synopse der bisherigen Regelungen und der Änderungen durch das 3. WaffRÄndG. So können Sie sich leicht von den Änderungen des Gesetzeswortlautes ein Bild verschaffen. Es ist unglaublich was die Leute bei buzer.de leisten: tagesaktuelle Gesetzestexte.

Auch wir haben bereits vielfach vor dem Inkrafttreten des WaffG über das Gesetzesvorhaben berichtet: 3. WaffRÄndG

Der DJV hat die wichtigsten Änderungen für Jäger näher erläutert: DJV-Erläuterungen

Selbstverständlich freuen wir uns wenn Sie sich an uns wenden: Kontakt

 

 

 

 

 

Bild Flintenlaufgeschoss

Protokoll

Das Protokoll  – 19. Wahlperiode – 135. Sitzung. Berlin, Freitag, den 13. Dezember 2019 des Deutschen Bundestages ist veröffentlicht. Es dokumentiert die Verabschiedung des 3. WaffRÄndG : PlenProt 19/135

Wir hatten angekündigt, dies zu kommentieren: 3. WaffRÄndG passiert Bundestag

Was haben wir zu hören bekommen? Hier Ausschnitte aus dem Protokoll in der Reihenfolge der Redebeiträge:

Marc Henrichmann (CDU/CSU):

Umso froher bin ich jetzt, dass wir am Ende des Verfahrens hier und heute sagen können, dass wir dazu eine richtig gute und tolle Lösung erarbeitet haben, mit der alle Beteiligten richtig gut leben können.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie des Abg. Helge Lindh [SPD]

Martin Hess (AfD):

Ihre Verschärfungen des Waffenrechts bringen keinerlei Sicherheitsgewinn, führen aber zu massiven Beeinträchtigungen der Freiheitsrechte unbescholtener Bürger
und zu erheblichen Mehrkosten für Schützen, Jäger, Verwaltung und Wirtschaft. Zudem schaffen Sie damit ein Bürokratiemonster. Wir lehnen dieses Waffenrechtsänderungsgesetz daher konsequent ab.
(Beifall bei der AfD – Ulli Nissen [SPD]: Das tut uns nicht leid!)

Helge Lindh (SPD):

Es gibt so etwas wie Notstand. Die AfD löst ihn permanent aus. Sie müssen mir – erstens – erklären: Wenn wir für die Bundesländer die Möglichkeit erweitern, Waffenverbotszonen einrichten zu können, und zwar nicht nur an Kriminalitätshotspots – da gibt es die Möglichkeit schon –, sondern auch an öffentlichen Plätzen und in Schulen, warum soll das eine Einschränkung unbescholtener Bürger sein?

Wollen wir, dass in unserer Nachbarschaft Prepper, Reichsbürger, Selbstverwalter, Extremisten
(Jürgen Braun [AfD]: Messerstecher!)
und sonstige ziemlich verfassungsfeindliche Menschen Waffen horten bzw. sammeln?
(Matthias W. Birkwald [DIE LINKE]: Nein!)
Ich will das nicht.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD)
Wenn wir den Regelungsbedarf nicht erkennen und das nicht regeln würden, würden in der Folge unbescholtene Jäger, Schützinnen und Schützen in Dauerzweifel geraten
und müssten sich rechtfertigen. Wollen wir das? Ich will das nicht.
(Beifall bei der SPD)
Wollen wir amerikanische Verhältnisse? Wir wollen das nicht.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der LINKEN – Konstantin Kuhle [FDP]: Das ist absurd!)
Wollen wir auf Dauer lamentieren und Schützinnen und Schützen auf billige Weise instrumentalisieren, oder wollen wir agieren?
(Beifall bei Abgeordneten der SPD, der CDU/CSU und der LINKEN)
Klare Antwort: Die Koalition agiert. Es ist nämlich so – und das ist eine ganz ernste Angelegenheit, dass Waffen kein Spielzeug sind.

Konstantin Kuhle (FDP):

bei den Waffenverbotszonen, befürchten wir eine massive Ausdehnung von anlasslosen Personenkontrollen. Das ist ein Schritt in die falsche Richtung. Lieber Kollege Lindh, in den Schulen ist es heute schon möglich, Waffenverbote auszusprechen, nämlich über das Hausrecht, und im Waffengesetz darüber hinaus über Kriminalitätsschwerpunkte.
(Ulli Nissen [SPD]: Das reicht aber nicht aus!)
Das ist der richtige Weg. Man muss das geltende Recht anwenden und darf nicht das Recht zulasten unserer legalen Waffenbesitzer weiter verschärfen

Martina Renner (DIE LINKE):

Die Regelanfrage beim Verfassungsschutz ist weder notwendig, noch macht sie unsere Gesellschaft sicherer.
(Zuruf von der CDU/CSU: Was?)

Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Viele sagen, wir hätten in Deutschland eines der strengsten Waffengesetze der Welt. Mein Eindruck ist: Wir haben vor allem eines der kompliziertesten. Das ist ein Problem, meine Damen und Herren.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Mario Mieruch (fraktionslos):

Lysander Spooner hat es einstmals sehr schön auf den Punkt gebracht:
Waffen zu verbieten, weil Kriminelle sie benutzen, bedeutet, den Gesetzestreuen zu erzählen, dass ihre Rechte und Pflichten nicht von ihrem eigenen Verhalten abhängen, sondern von dem der Schuldigen und der Gesetzlosen.

Andrea Lindholz (CDU/CSU):

Zu guter Letzt haben wir auch die Nachverfolgbarkeit der Waffenteile geregelt. Ich weiß, dass die Büchsenmacherbetriebe hier noch ein bisschen Sorge haben. Wir müssen das genau beobachten. Aber wenn wir illegale Waffen verhindern wollen, müssen wir die Waffenteile besser kontrollieren.

Dies ist eine willkürliche Auswahl aus dem Protokoll der Redebeiträge unserer Abgeordneten. Ich muß zugeben: ich bin entsetzt.

Sie sollten sich unbedingt eine eigene Meinung bilden und lesen was dort gesagt wurde.

 

Bild Fragezeichen

Sachverständige bei der Waffenbehörde

Erscheinenspflicht vor der Waffenbehörde

Die Mitarbeiter der Waffenbehörde dürfen nun den Bürger rufen und der hat zu gehorchen.

„(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.“

Ich kann mir so gar keine Sachverhalte vorstellen, die der Mitarbeiter der Waffenbehörde erforschen kann. Wer nicht kommt, muß aber damit rechnen, daß sein Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wird.

Der Gesetzgeber hat eine Begründung von sich gegeben, BTDrS 19/15875:

Der neue Absatz 5 ermöglicht es der Waffenbehörde in begründeten Einzelfällen, bei Erstantrag oder Folgeprüfungen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder Erlaubnisinhabers zu verlangen. Ein begründeter Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift kann insbesondere vorliegen, wenn Zweifel an Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung bestehen. So wird der Waffenbehörde die Möglichkeit eröffnet, sich einen unmittelbaren Eindruck des Betreffenden verschaffen und somit der behördlichen Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung besser nachzukommen. Hiermit wird auch ein Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen.

Alles klar? Ist Ihnen die Erscheinenspflicht verständlich? Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten, sollten Sie sicherheitshalber einen Anwalt zur Prüfung des begründeten Ausnahmefalles hinzuziehen.

Haben Sie eine blau geäderte Nase, Rhinophym genannt? Dann nehmen Sie doch schon mal populärwissenschaftliche Literatur zum Termin mit, um zu belegen, daß diese Hautkrankheit nicht den Schluß auf Alkoholismus zuläßt. Und Alkoholismus und Waffen, Sie wissen, das verträgt sich nicht.

Hochqualifizierte Mitarbeiter der Waffenbehörden werden sich zu Sachverständigen aufschwingen? Ich denke nicht.

Es wird keinen Sicherheitsgewinn bringen. Es ist nur eine weitere Beschränkung der Freiheit.

Einige Waffenbehörden vergeben keine Termine. Bringen Sie sich ein Sitzkissen mit, die Wartezeit kann lang sein.

Jedenfalls droht Schlimmes wenn Sie ein solches Schreiben erhalten. Die Behörde zweifelt an Ihrer Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung.

Wir helfen Ihnen gerne und kompetent: Kontakt