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Anzeigepflichten NWR

Anzeigepflichten und Ausnahme

Die Anzeigepflichten des Waffengesetzes sind noch schwieriger zu handhaben geworden. Die Umsetzung durch das Nationale Waffenregister zeugt davon.

Gewerbliche Waffenhersteller und -Händler haben unverzüglich dem Nationalen Waffenregister Anzeigen zu erstatten. Grundsätzlich sind diese Vorgänge nach § 37 WaffG anzuzeigen:

§ 37
Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

(1) 1Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2. die Überlassung,
3. den Erwerb,
4. die Bearbeitung durch
a) Umbau oder
b) Austausch eines wesentlichen Teils.

2Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

Dies klingt erst einmal ganz vernünftig, gerät aber gewaltig mit der Lebenswirklichkeit und deren Bedürfnissen in Konflikt. Die Waffe beim Büchsenmacher reinigen zu lassen oder ein paar Einstellungen vornehmen zu lassen, würde zur Meldepflicht wegen des Erwerbs nach Nr. 3 der Vorschrift führen. Beispiele gibt es zuhauf.

Ausnahmen von den Anzeigepflichten

Der Gesetzgeber hatte ein Einsehen und in § 37e WaffG Ausnahmen vorgesehen. In § 37e Abs. 2 Satz 1 WaffG ist die für Waffenhändler und -Hersteller wichtige Monatsfrist geregelt:

(2) 1Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Nummer 2 und bei der anschließenden Rücküberlassung an den Überlassenden von der Anzeige der Überlassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung innerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt.

Dies ist eine etwas sperrige Formulierung. Im Klartext: Der Büchsenmacher muß den Erwerb und das Überlassen der Waffe nicht anzeigen, sofern dies binnen Monatsfrist erfolgt. Selbstverständlich muß er beispielsweise die Bearbeitung (Nr. 4) oder die Erbwaffenblockierung (Satz 2) anzeigen.

Nationales Waffenregister setzt Ausnahme der Anzeigepflichten außer Vollzug

Es ist der Ansicht, daß beispielsweise in Fällen der Bearbeitung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WaffG) oder der Erbwaffenblockierung (§ 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG) zunächst die Anzeige des Erwerbs, dann die Anzeige der Blockierung oder Bearbeitung und dann die Anzeige des Überlassens abzugeben ist. Hält man dieses – falsche – Prozedere nicht ein, erscheint eine Fehlermeldung und die Anzeige der Bearbeitung kann nicht abgegeben werden.

Die Fachliche Leitstelle teilte mir u.a. mit:

Um diese Meldungen an das NWR abgeben zu können, ist es zunächst erforderlich, den Erwerb der betroffenen Waffe zu melden. Dies wird auch aus der Gesetzesbegründung deutlich, wonach weitere Veränderungen an der Waffe meldepflichtig sind, die wiederum die Anzeige eines Erwerb voraussetzen.

Dies steht im klaren Gegensatz zur oben zitierten Regelung des § 37e WaffG, wonach die Meldungen unterbleiben können. Richtig wäre das System also so zu konfigurieren, daß die Erwerbs- und Überlassensmeldungen innerhalb der Monatsfrist unterbleiben können und ggf. nur eine Bearbeitungsmeldung zu erfolgen hat.

Die Gesetzesbegründung schreibt nichts anderes:

Absatz 2 regelt eine Ausnahme von den elektronischen Anzeigepflichten, wenn ein Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einer Person, die nicht Inhaber einer solchen Erlaubnis ist, für einen kurzen Zeitraum eine Schusswaffe erwirbt und diese Schusswaffe danach wieder an den Überlassenden zurücküberlässt. Typischerweise wird es sich hierbei um Fälle der kurzfristigen Verwahrung oder der Entgegennahme zur Prüfung eines Reparaturbedarfs handeln. Nimmt der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Veränderungen an der Waffe vor, sind diese nach den allgemeinen Bestimmungen anzeigepflichtig (BTDrS 19/13839 Seite 83)

Ohne Rechtsgrundlage verlangt eine Behörde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Händler und Hersteller, die diesem Ansinnen ziemlich machtlos ausgesetzt sind. Sie geben die Kosten an den Bürger weiter.

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflichten kann in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgt werden (§ 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG).  Ich übernehme mit Vergnügen die Verteidigung. Rufen Sie mich an, wir organisieren dann alles weitere.

 

 

Leguan

Waffenrechtliche Erlaubnis

So mancher Waffenbesitzer hat mehr als eine waffenrechtliche Erlaubnis. Aber interessant sind die Zahlen trotzdem:

Auf eine Kleine Anfrage hat die Bundesregierung Auskunft über einige der im Nationalen Waffenregister gespeicherten Informationen erteilt (BTDrS 19/17961).

Zum jeweiligen Stichtag waren folgende waffenrechtliche Erlaubnisse verzeichnet:

31.01.2018 31.01.2019 31.01.2020
Standard-Waffenbesitzkarte 1.616.979 1.613.358 1.610.414
Sportschützen-WBK (ab 01.04.2003) 131.905 142.977 152.585
Waffenbesitzkarte für Sammler 9.801 9.719 9.536
Waffenbesitzkarte für Sachverständige 165 184 201
Waffenbesitzkarte für Vereine 11.053 12.665 14.227
Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen WBK 20.105 22.749 25.398
Munitionserwerbsschein 7.188 7.021 6.866
Kleiner Waffenschein 564.503 619.816 670.567
Waffenschein 10.428 10.075 9.643
Waffenhandelserlaubnis 3.677 3.744 3.599
Stellvertretererlaubnis Waffenhandel 321 496 474
gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis 605 688 680
Stellvertretererlaubnis Waffenherstellung 29 37 47
private Waffenherstellungserlaubnis 94 109 112
Ausnahmegenehmigung verbotene Waffe/Munition 1.281 1.358 1.346
Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens

bei Öffentlichen Veranstaltungen

 

547

 

779

 

940

Schießerlaubnis 4.462 4.854 5.303
Waffentrageberechtigung 9.382 11.697 13.431
Erlaubnis zum Verbringen in den Geltungsbereich

des Waffengesetzes

 

1.990

 

1.780

 

1.975

Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich

des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat

 

4.467

 

3.022

 

2.733

Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen aus dem

Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat

 

 

299

 

 

313

 

 

321

Europäischer Feuerwaffenpass 69.352 72.503 75.304
Mitnahmeerlaubnis 106 102 122
Sportschützen-WBK (bis 31.03.2003) 142.499 138.173 133.802

Quais als Gegenstück sind  25.031 Personen mit einem gültigen Waffenbesitzverbot zum 31. Januar 2020 gespeichert.

Mehr als 670.000 Bürger haben einen Kleinen Waffenschein. Auch dieser ist eine waffenrechtliche Erlaubnis.

Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies ist dem Rechtsstaat fremd.

Foto RhinozerossIm Zusammenhang finden Sie das Zitat unten.

Bei uns häufen sich Entscheidungen im Waffenrecht, die nicht mehr nachvollziehbar sind. Worüber ich mich so aufrege?

Nachtsichtgeräte sind nicht verboten. Einer der ganz Großen, ein Jagdausstatter, bietet viele derartige Geräte an, auch auf seiner Internetseite.

Konkret geht es um das Nachtsichtgerät Armasight Spark[1].

Verboten sind für Schußwaffen bestimmte Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtungen für Schußwaffen. Das oben genannte Nachtsichtgerät hat keine solche Montagevorrichtung und ist nicht für Schußwaffen bestimmt. Als Zubehör wird eine Kopfhalterung angeboten.

Wo ist das Problem?

Der Jäger hat sich das Ding nicht beim deutschen Jagdausstatter, sondern vermeintlich preiswerter beim Hersteller bestellt.

Der Zoll hat es angehalten, beschaut und gewendet, nach dem Gerät gegoogelt und die oben verlinkten Seiten des Jagdausrüsters ausgedruckt zur Akte genommen, die Bedienungsanleitung studiert, das Nationale Waffenregister abgefragt und stellt bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, sie möge bitte einen Durchsuchungsbeschluß beim Richter beantragen:

Der Beschuldigte ist laut Auskunft vom 00.00.0000 aus dem Nationalen Waffenregister Legalwaffenbesitzer einer Kurz- und zweier Langwaffen. Er ist aktuell im Besitz eines Drei-Jahres-Jagdscheines, gültig bis 20XX. Das in Rede stehende Nachtsichtzielgerät lässt sich aufgrund seiner Konstruktion weder an der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Kurzwaffe, noch an den beiden Langwaffen anbringen. Daher steht zu vermuten, dass im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen mindestens eine weitere, nicht registrierte Langwaffe aufgefunden wird …

Der Staatsanwalt hat das Formular des Gerichtes für einen Durchsuchungsbeschluß zur Hand und beantragt

Beschluss gemäß beiliegender Anlage zu erlassen und die Überstücke auszufertigen.

Und der Richter unterschreibt die beiliegende Anlage, nämlich den Beschluß über die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeandordnung, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle füllen noch Datum und Geschäftszeichen des Gerichtes aus und der Beschuldigte kann dann die Gründe lesen:

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere des Umstandes, dass der Beschuldigte Anfang XXXX ein für Schusswaffen bestimmtes Nachtsichtgerät Armasight, Typ SPARK, Core bestellte, dass zu keiner sich legal in seinem Besitz befindenden Schusswaffe passt, besteht folgender Tatverdacht:

Seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt übt der Beschuldigte an seiner o.g. Wohnanschrift in 00000 XXXXXXXXX die tatsächliche Sachherrschaft über eine noch nicht näher bezeichenbare Langwaffe aus, ohne über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen.

Dies ist zumindest strafbar als unerlaubter Besitz einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG.

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.

Die angeordneten Maßnahmen steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig.

Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.

Er war nicht nur zu faul zum Denken, noch nicht einmal die Schrägstriche ließen ihn stutzen und die nicht zutreffenden Varianten handschriftlich streichen. Als Ermittlungsrichter kennt er sicherlich (oder ist für das Amt völlig ungeeignet) den Textbaustein des Bundesverfassungsgerichtes zu den Anforderungen der Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses:

1. a) Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ).
Quelle: BVerfG – 2 BvR 2030/04 – 03.07.2006

Aber was die da oben entscheiden. Das BVerfG ist weit weg. Und wenn man deren Maßstäbe ansetzen würde, käme man ja gar nicht mehr zur Arbeit. Bei dem Personaldeckchen, das weder Schultern, noch Knie bedeckt …

Dieses Argument hat das BVerfG deutlich beschieden:

 

Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation kann die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden nicht gestützt werden. Der gleichzeitigen Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters mit einem Antrag der Ermittlungsbehörden auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und anderweitigen Dienstgeschäften ist gegebenenfalls durch Geschäftsordnungs- und Vertretungsregelungen Rechnung zu tragen, die eine rechtzeitige Entscheidung über den Durchsuchungsantrag regelmäßig gewährleisten. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende personelle und sachliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die effektive Durchsetzung des präventiven Richtervorbehalts einerseits und die Wahrung des Verfassungsgebots einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege andererseits zu gewährleisten (siehe oben Rn. 62 – 65). Defizite insoweit rechtfertigen eine Einschränkung des durch Art. 13 Abs. 2 GG angestrebten präventiven richterlichen Grundrechtsschutzes nicht. Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies ist dem Rechtsstaat fremd (vgl. BVerfGE 133, 168 ).
Quelle: BVerfG – 2 BvR 2718/10 – 16.06.2015

 

Man fragt sich, auf welchem Stern wohl die Damen und Herren Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes, die Hälfte davon Professores, leben?

Man gebe mir einen solchen Durchsuchungsbeschluß, lasse mich fünf erfahrene Beamte aussuchen, und ich finde in jeder Wohnung einen Zufallsfund.

Nachtrag:

Wie es weiterging?

Lesen Sie: Hier!

  1. [1]Bedienungsanleitung pdf 1 MB

Newsletter Nationales Waffenregister wird eingestellt

Newsletter des Bundesverwaltungsamtes
____________________________________
Nr. Oktober 2014, 24.10.2014

Newsletter Nationales Waffenregister Nr. II/2014

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
wir möchten Sie darüber informieren, dass der NWR-Newsletter des Bundesverwaltungsamt eingestellt wird. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse am Nationalen Waffenregister.
Ihr Bundesverwaltungsamt im Auftrag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe NWR ______________

Über den folgenden Link können Sie den Newsletter wieder abbestellen.
https://www.bva.bund.de/DE/Service/Newsletter/newsletter_node.html

Herausgeber: Bundesverwaltungsamt

Ich denke, das bedarf keines Kommentares mehr.

Foto Rhinozeross

Nationales Waffenregister schickt Daten lieber per Post als verschlüsselt per eMail

sicher_kkDas Bundesverwaltungsamt achtet angeblich sehr auf die Sicherheit. Wer den Antrag stellt, Auskunft über seine dort gespeicherten Daten zu erhalten, muß seine Unterschrift beim Notar beglaubigen lassen oder eine vom Notar beglaubigte Kopie des Ausweisdokumentes beibringen. Wir berichteten mehrfach.

Nun, wir haben von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen eingereicht. Damit war die Behörde überfordert, die Firewall trennte die Signatur aus Sicherheitsgründen ab.

Ich bat darum, die Auskunft verschlüsselt an mich zu senden. Mein öffentlicher Schlüssel ist der Signatur zu entnehmen.

Ich habe die Argumentation des Waffenregisters nie nachvollziehen können, daß ein derart hoher Aufwand für die Identifizierung des Antragstellers betrieben wird, anstatt für einen sicheren Versand der wirklich sicherheitsrelevanten Daten zu sorgen.

Die Auskunft kam mit einfachem Brief. Zahlreiche Seiten in einem schlechten Ausdruck. Für den Laien nicht verständlich.

Geschätzte 4,3 Mio € für die Errichtung des Waffenregisters und ca. 2,6 Mio € jährlichem Erfüllungsaufwand ist viel Geld für schlechte Leistung.