muss demenstprechend von der Kostenpflichtigkeit ausgehen.
urteilt das Landgericht Darmstadt am 23.03.2012 – 8 O 454/10 –
Das Urteil fand keine Sympathisanten im Netz[], ist aber endlich einmal ein landgerichtliches Urteil und bestätigt die vielen amtsgerichtlichen Entscheidungen.
Das Gericht hat, wohl weil es eine entgegengesetzte Entscheidung zu Gunsten der Klägerin kannte, hilfsweise ausgeführt:
Außerdem sind auch die Voraussetzungen für eine bewußte Täuschungshandlung – selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellen würde, nicht in ausreichendem Maße dargelegt. Auch wenn der Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der in der Anlage K1 dargestellten Webseite nicht sonderlich groß ist und inzwischen von der Politik auch eine bessere Kennzeichnungspflicht für Internetseiten gefordert wird, so ist aufgrund des vorliegenden Kostenhinweises grundsätzlich von einem Vertragsschluss der Anmeldenden mit der Beklagten auszugehen. Der Kostenhinweis ist grundsätzlich direkt neben dem Anmeldefeld sichtbar, ohne daß der Nutzer auf der Internetseite weiterscrollen müsste. Es handelt sich hierbei auch nicht um einen langen Text, in dem die Kosten versteckt sind. Ein durchschnittlich aufmerksamer Nutzer muss dementsprechend von der Kostenpflichtigkeit ausgehen.
Wen müssen wir schützen? Muß der unterdurchschnittlich aufmerksame Nutzer geschützt werden?
Wieso erfolgt eigentlich grundsätzlich die Prämisse, der Nutzer hätte den Kostenhinweis nicht wahrgenommen?
Gibt es nicht auch eine erhebliche Anzahl von Nutzern, die sich nicht um die Kostenpflicht scheren und die Leistungen in der sicheren Erwartung in Anspruch nehmen, daß die Forderung aus tatsächlichen Gründen nicht durchgesetzt werden kann?
Das Landgericht in Zivilsachen in Darmstadt urteilt, daß keine Täuschungshandlung vorläge; mal sehen, wie das Landgericht in Strafsachen in Darmstadt entscheiden wird. Es wird auch auf die Entscheidung des OLG Thüringen blicken, das auch einen Sternchenhinweis genügen läßt.