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Tragfläche eines Flugzeuges über den Wolken

Klimaaktivisten und Haftung

Klimaaktivisten der „Letzten Generation“ beschädigen ein Flugzeug und brüsten sich damit, bereit zu sein, ihr restliches Leben unterhalb der Pfändungsfreigrenze von rund 1.300 Euro zu bestreiten.

Wer denen das erzählt hat, gehört sicherlich nicht zu den hellsten Kerzen auf der Torte.

M/w/d kennt offenbar die Vorschrift § 850f Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO nicht:

Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen;

Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. (§ 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO)

Damit kann eine Pfändung bis zum individuellen Sozialhilfebedarf erfolgen. Derzeit 502 € der Regelbedarfsstufe 1. Da spielen junge Menschen unverantwortlich mit ihrer Zukunft.

Und auch das Insolvenzverfahren rettet die Klimaaktivisten nicht. Forderungen aus unerlaubter Handlung sind gemäß § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern ein Gläubiger diese gemäß § 174 InsO anmeldet und begründet.

Falls Geschädigte einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung die Gelegenheit zum Adäsionsverfahren haben, sollte diese preiswerte Alternative gewählt werden. Ansonsten stellen wir den entsprechenden Antrag in der Klageschrift. Dort sollte unbedingt die Feststellung beantragt werden, daß die Forderung (auch) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden ist.

 

Tagessatz StGB

5,- € Tagessatz statt sonst üblicher 15,- €

Im Moment herrscht wegen des Tagessatz-Themas Eiszeit zwischen dem Richterbund und der Berliner Generalstaatsanwältin Margarete Koppers.

Worum gehts?

Geldstrafen setzen sich aus der Zahl und der Höhe der Tagessätze zusammen, § 40 StGB. Dabei soll die Zahl der Tagessätze der Unrechtsbewertung der Tat entsprechen und die Höhe des Tagessatzes den Einkommensverhältnissen des Täters.

Die in der Presse überwiegend vorkommende Berichterstattung über den Betrag der Geldstrafe ist daher wenig aussagekräftig. Eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 € kann eine hohe Strafe sein (200 Tagessätze à 15 €) oder eine niedrige bei einem Besserverdiener (10 Tagessätze à 300 €).

Das Gesetz gibt dem Richter dabei eine klare Anweisung, § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB:

Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.

Der Sozialhilfeempfänger wird daher regelmäßig mit 15 € Tagessatzhöhe belastet (450 € / 30 Tage).

Strafbefehlsverfahren

Dem möchte die Generalstaatsanwältin Berlins, Frau Margarete Koppers, nun ein Ende bereiten. Dabei schwingt sie sich zur Gesetzgeberin auf und fordert von ihren Staatsanwälten die Mißachtung des § 40 Abs. 2 StGB, an den selbstverständlich auch die Staatsanwälte im Rahmen ihrer Anträge gebunden sind.

Sie hat den Staatsanwälten ihrer Behörde angeblich per Verfügung empfohlen, „für Personen mit Einkommen am Existenzminimum Geldstrafen von nur noch 5 Euro Tagessatz – statt sonst meist 15 Euro – zu verhängen“ [1], berichtet u.a. der rbb.

Wie bitte? Hier ändert eine Behördenleiterin der Exekutive ein Gesetz und will die Judikative zu einer von ihr bestimmten Entscheidung zwingen? Da ist doch die Gewaltenteilung vor? Schließlich werden Gesetze von der Legislative geändert und der Richter als Organ der Judikative entscheidet über die Höhe der Strafen.

Eigentlich könnte dem Richterbund diese Verfügung daher egal sein. Gäbe es da nicht das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff StPO. In der Praxis entwirft der Staatsanwalt bereits auf dem Briefkopf des Gerichtes einen Strafbefehl, der nur noch durch das Aktenzeichen des Gerichtes, das Datum und die Unterschrift des Richters am Amtsgericht ergänzt werden muß.  Der Entwurf enthält also bereits die ausgeworfene Strafe in Zahl und Höhe der Tagessätze.

Will der Richter also nicht auf den 5 €-Zug aufspringen, so darf er den Strafbefehlsantrag nicht ausfertigen und muß vielmehr eine Hauptverhandlung anberaumen. Dafür stehen die zeitlichen und personellen Mittel nicht zur Verfügung und der Entlastungsgedanke des Strafbefehlsverfahrens wird konterkariert.

Denn immerhin wurden in Berlin im Jahr 2021 mehr als 27.000 Verfahren ( 8,39 %) der Staatsanwaltschaft durch einen solchen Antrag erledigt. Wir berichteten: Statistik Staatsanwaltschaft Berlin.

Wie wird wohl die Leistung eine Staatsanwaltes für Beförderungen, etc. bewertet, der dieser Empfehlung der Hausspitze nicht nachkommt? Hat er genug Schneid, sich an Recht und Gesetz zu halten?

 

 

  1. [1]Liebe Journalisten des rbb: Ist es zuviel Staatsbürgerkunde verlangt zu wissen, daß Strafen nicht von der Exekutive (Staatsanwälten), sondern von der Judikative (Richtern) verhängt werden?

Steuergeheimnis und Waffengesetz

Faeser will Steuergeheimnis zugunsten eines verschärften Waffengesetzes opfern

Was hat denn das Steuergeheimnis mit dem Waffengesetz zu tun? Nichts?

Wenn es nach den Vorstellungen von Nancy Faeser (SPD) geht, soll auch das Finanzamt Daten an die Waffenbehörde übermitteln.

Der Terroranschlag von Hanau diente dem Ministerium als Anlaß für einen erneuten Anlauf zur Verschärfung des Waffenrechts. Da haben Linke ihre feuchten Phantasien ausgelebt und rütteln an den Fundamenten unseres Steuersystems.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Jemand reicht dem Finanzamt im Rahmen der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen die Rechnung eines Arztes ein, auf der der Befund „depressive Episode“ vermerkt ist.

Der Sachbearbeiter des Finanzamtes, ein gesetzestreuer Bürger, kennt die neue Vorschrift des § 6b RE WaffG:

§ 6b
Mitteilungspflichten anderer Behörden

Erlangen andere als die in den §§ 5 und 6 genannten Behörden Kenntnis vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass eine Person nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 verfügt oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Hierzu darf die andere Behörde, soweit bekannt, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der betroffenen Person an die örtliche Waffenbehörde übermitteln. …

Den Verdacht einer Steuerhinterziehung oder einer anderen Straftat (Unzuverlässigkeit gem. § 5 WaffG) hat er zwar nicht. Aber gibt die Rechnung des Arztes mit der Diagnose ihm Anhaltspunkte dafür, daß eine konkrete Selbstgefährdung besteht? Der erforderliche Verdachtsgrad ist nicht hoch, es müssen nur tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

  • Er übermittelt der seiner Meinung nach zuständigen Waffenbehörde Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der betroffenen Person.
  • Die Waffenbehörde bestätigt den Eingang und prüft, ob der Betroffene Inhaber oder Antragsteller einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist.
  • Die Waffenbehörde fordert beim Finanzamt die Erkenntnisse an, das Finanzamt übermittelt die Arztrechnung an die Waffenbehörde.
  • Ein Restrisiko ist nach der Rechtsprechung nicht hinnehmbar, die Waffenbehörde wird die waffenrechtlichen Erlaubnisse entziehen oder nicht erteilen.

Sie wissen, daß vor solchen Alpträumen der § 30 AO schützt? Die Mitarbeiter des Finanzamtes haben die Geheimnisse zu bewahren!

Wäre da nicht § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, der die Offenbarung gestattet, wenn ein Bundesgesetz es ausdrücklich zugelassen hat.

Sie ahnen es? Das Waffengesetz, ein Bundesgesetz, soll nach den Vorstellungen aus dem Ministerium in § 43 Abs 2 Satz 2 RE WaffG lauten: „§ 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nicht entgegen.“

Fazit: Die Finanzämter haben den Waffenbehörden ihre Erkenntnisse über tatsächliche Anhaltspunkte mitzuteilen. Das Steuergeheimnis wird dem Waffengesetz geopfert.

Das ist nur eine der wahnwitzigen Vorstellungen aus dem Hause Faeser. Den Änderungskatalog finden Sie: hier!

Jede Gelegenheit wird wahrgenommen, um nach einer Verschärfung des Waffengesetzes zu rufen.

 

 

Gipfel gegen Jugendgewalt

Die Forderung nach einem Gipfel gegen Jugendgewalt ist der Gipfel der Verhöhnung des Bürgertums.

  • zig Millionen Menschen, mit und ohne Migrationshintergrund, feierten in Deutschland friedlich Silvester mit Pyrotechnik und verwandten diese entsprechend den Gebrauchsanleitungen
  • ein paar hundert Kriminelle, meist mit Migrationshintergrund, begingen schwere Straftaten.

In Berlin ist der Gipfel der Erkenntnis von ganz links bis links

  • Böllerverbot muß her, hilfsweise
  • Böllerverbotszonen ausdehnen, äußerst hilfsweise ein
  • freiwilliger Verzicht auf den Verkauf von Pyrotechnik und ein
  • Gipfel gegen Jugendgewalt soll’s richten.

Korrelationen und Kausalitäten

Die Berliner Bilder der Silvesternacht zeigen Unglaubliches.

Der Mob warf sogar einen Feuerlöscher auf die Windschutzscheibe eines Feuerwehrfahrzeuges . Gleichwohl habe ich noch keine Forderungen nach einem Verbot von Feuerlöschern oder Verbotszonen für Feuerlöscher etc. gehört. Eine solche Forderung läge aber intellektuell auf der Höhe der Zeit.

Straftäter benutzen Pyrotechnik (teilweise bereits verbotene Pyrotechnik) = Pyrotechnik verbieten – oder zumindest beschränken – ist die Lösung!

Hier wird einmal wieder Korrelation mit Kausalität verwechselt.

Eine meiner Lieblingsseiten ist „Scheinkorrelationen„, der ich das Beispiel unten entnommen habe. Immerhin eine Korrelation von +0,9802 (der Wert +1 gäbe an, dass eine vollständig positive Korrelation vorläge):

Die rote Linie gibt die Anzahl der Ordensverleihungen durch das Bundespräsidialamt, die beige die Anzahl der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Hamster wieder. Quelle: Ärzte gegen Tierversuche & Bundespräsidialamt und https://scheinkorrelation.jimdofree.com/

Um im Bild mit der Pyrotechnik zu bleiben: Wenn das Bundespräsidialamt die Ordensverleihungen einstellt, werden auch keine (weniger) Hamster für Versuche und wissenschaftliche Zwecke verwendet.

Nach sorgfältiger Prüfung bin ich zu dem Ergebnis gekommen, daß die vorstehenden Ausführungen zwar hart an der Grenze sind, aber doch noch keine Beleidigungen der Protagonist*innen der Böllerverbotsforderungen darstellen.

Gipfel gegen Jugendgewalt: Probleme und Lösungen sind bekannt

Aber der Gipfel an Verachtung des Bürgers ist die Forderung nach einem Gipfel gegen Jugendgewalt.

  • Wer oder was soll daran teilnehmen?
  • Welche Erkenntnisse – neuen Erkenntnisse – sollen erlangt werden?

Die Probleme sind multikausal und seit vielen Jahren bekannt. Seit Jahrzehnten kennen wir die Lösungsstrategien. Stattdessen wird linke Klientelpolitik betrieben. Es scheint, die Politik ist rechtsstaatsfeindlich. In Berlin gibt es schon einen Sturm der Entrüstung, nachdem die CDU-Fraktion es wagte, nach den Vornamen der Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu fragen.

Die Justiz blutet aus. Es fehlt an Richtern während deren Aufgaben massiv zunehmen. Es fehlt an Staatsanwälten während deren Aufgaben massiv zunehmen. Ein paar statistische Zahlen hatten wir hier bereits beleuchtet. Die Arbeitsbedingungen in der Justiz stammen aus dem vorletzten Jahrhundert. Sind es die Besten, die es angesichts dieser Umstände in die Justiz zieht?

Alles, was ein solcher Gipfel an Erkenntnissen bringen kann, ist längst bekannt und wissenschaftlich gut abgesichert.

Was fehlt, ist der politische Wille, den Rechtsstaat in Berlin und anderswo durchzusetzen. Stattdessen beobachtet der Bürger mit Abscheu, wie die politische Führung Polizei und Justiz immer mehr desavouiert. Die Liebigstraße ist nur eines der entsetzlichen Beispiele für Vollzugsdefizite aufgrund ideologischen Führungsversagens.

Der Ruf nach dem Gipfel dient lediglich der Beruhigung und geschieht im Vertrauen auf das bekannt schlechte Gedächtnis der Wähler. Passieren wird weiterhin nichts.

Aktuell: Anstatt Geld für Richterstellen bereitzustellen, erfolgt in Berlin eine Trennung des bisherigen Landgerichtes in zwei Landgerichte: Landgericht I und Landgericht II. Der durchgehend gendergerecht formulierte Gesetzesvorschlag über die Neuordnung der Berliner Landgerichtsstruktur – Drucksache 19/0773 vom 23.12.2022 – überträgt die Zuständigkeit für die Strafgerichtsbarkeit auf das Landgericht I, die für die Zivilgerichtsbarkeit auf das Landgericht II.  Keine neuen Richterstellen für die Rechtsprechung, sondern für die Verwaltung:

Allerdings fallen Mehrkosten insoweit an, als einzelne Verwaltungsfunktionen, die bisher zentral ausgeübt wurden, nunmehr auch für das neue Landgericht vorzusehen sind. Die hieraus resultierenden Personalkosten werden auf jährlich ca. 420.000,00 EUR geschätzt.

 

Das ist mein Land, und Du bist hier Gast!

Bei einer Festnahme wird dem Polizisten entgegengehalten „Das ist mein Haus“ und er erwidert „Das ist mein Land, und Du bist hier Gast!“

Selbstverständlich muß das Video über diesen Vorfall sichergestellt und straf- und dienstrechtlich ausgewertet werden. Ich hoffe einmal, daß das in Berlin auch passiert.

Was nach dem Vorfall passierte ist wieder einmal typisch Berlin. Selbstverständlich geht in den regelmäßig gut informierten Kreisen das übliche Geschrei los: Menschenverachtend, fremdenfeindlich, rassistisch, Nazi-Vergleiche und zu meiner Verwunderung als Strafverteidiger auch der Vorwurf der Beleidigung. Typisch Berlin halt.

Was mich jedoch beschämt, ist die Reaktion des obersten beamteten Vorgesetzten – Staatssekretär Torsten Akmann (SPD).  „Einen solchen Polizeibeamten wollen wir in Berlin nicht“, sagte Akmann im Innenausschuss des Abgeordnetenhauses.

Ich kann dem nur entgegenhalten „Einen solchen Staatssekretär will ich in Berlin nicht“!  Schon wieder steht das Ergebnis der Ermittlungen vor ihrer Einleitung und der Verteidigung des Polizisten fest. § 21 des Disziplinargesetztes wird verhöhnt, über die Zukunft des Beamten ist entschieden, bevor die Ermittlungen auch nur angefangen haben.

Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind (§ 5 DiszG):

  1. Verweis (§ 6),
  2. Geldbuße (§ 7),
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8),
  4. Zurückstufung (§ 9) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

Der Herr Staatssekretär unterstellt eine Disziplinarmaßnahme und schließt 1-4 aus. Wofür eigentlich das ganze Verfahren?

In Berlin werden Polizisten nicht durch die Leitung des Hauses verteidigt, sondern die Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) stellt sich vor den Polizeibeamten: „Das empfinde ich nicht als Rassismus„.

Hier, in diesem, meinem Land, Berlin, läuft so einiges schief in der Leitung des Hauses. Zuletzt hatten wir über die Ablehnung eines Anwärters berichtet, der es doch tatsächlich wagte, sich auf verschiedenen Instagram-Profilen zu informieren: Instagram und Aufnahme in den Polizeidienst

Ich wundere mich, daß Berlin überhaupt noch Menschen findet, die im Polizeidienst den Rechtsstaat, das Land, verteidigen.