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Bild einer Eule

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Aufbewahrung Nachtsichttechnik? Was soll denn das? Da kann doch nur ein Jurist drauf kommen, darüber einen Beitrag zu schreiben? Kühlschrank oder Jagdschrank, wen geht das was an?

Rechtslage Nachtsichttechnik

Tja, man sollte die Rechnung nicht ohne den Gesetzgeber machen. Die Ausgangslage ist geblieben.

Definition

Der Gesetzgeber definiert sonstige Vorrichtungen für Schußwaffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 WaffG

4.3 Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

Verbot

Nachdem der Gesetzgeber in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) die gesetzliche Definition geschaffen hat, verbietet er den Umgang mit ihnen in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Merken: Verboten!

Ausnahme vom Verbot

Der Gesetzgeber wendet das Regel-Ausnahme-Prinzip an. Für Jäger hat er in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG diese Ausnahme geschaffen:

Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben.

Zwei Dinge sind hier wichtig zu merken:

  1. Die Ausnahme ist an die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheines geknüpft. Wir warten bereits auf die Fälle, bei denen die Behörde es nicht schafft, rechtzeitig den Jagdschein zu verlängern.
  2. Die Ausnahme beschränkt sich auf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bleiben verboten.

Die von uns vor Jahren beschriebene Umgehungsregelung aus Bayern und Baden-Württemberg ist damit Makulatur.

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Die Idee der Aufbewahrung der ausnahmsweise nicht verbotenen Technik im Kühlschrank oder Jagdschrank ist nicht gesetzeskonform und ließe an Ihrer Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen.

Der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weitsicht hat die Dinger für so gefährlich erachtet, daß er sie im Grundsatz verboten hat. Und verbotene Sachen dürfen nicht offen rumliegen. Es reicht auch nicht, sie wie Munition zu lagern! Die Technik muß mindestens in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (darf aber weniger als 200 kg wiegen) aufbewahrt werden.

Überzeugen Sie sich: § 13 Abs 2 Nr. 3 lit b) AWaffV

Exkurs Bundesjagdgesetz

§ 19 Abs 1 Nr. 5 lit b) BJagdG verbietet die Nutzung oder Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind.

Das Bundeskriminalamt hat bereits im Juni 2020 ein Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen herausgegeben, das auch noch auf Besonderheiten – single use – dual use – eingeht. Wir haben es der Vollständigkeit halber verlinkt.

Blick zum Kastenbauer

Jagdpacht

Alles Wesentliche für die Jagdpacht ist in § 11 BJagdG geregelt.

Wer darf Jagdpächter sein?

Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat, § 11 Abs 5 Satz 1 BJagdG.

Da Jahresjagdscheine nicht für Unternehmen und Gesellschaften, sondern ausschließlich für natürliche Personen ausgestellt werden, können Unternehmen und Gesellschaften nicht Jagdpächter sein. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann entgegen weitverbreitetem Irrglauben nicht Jagdpächter sein.

Mehrere teilen sich die Jagdpacht

Mehrere Mitpächter eines Jagdbezirks bilden untereinander in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser Vertrag bedarf – anders als der Jagdpachtvertrag – nicht der Schriftform.

Mehrere Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes können gesellschaftsvertraglich vereinbaren, den gepachteten Jagdbezirk unter sich aufzuteilen. Hierbei kann auch vereinbart werden, daß Revierteile zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen werden. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Prinzip der sachlichen Unteilbarkeit des Jagdausübungsrechts gem. § 11 Abs. 1 S. 2 BJagdG unwirksam (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2022 – 8 U 52/21 –). Im Außenverhältnis zum Verpächter bleiben die Pächter unverändert für den gesamten Jagdbezirk verantwortlich.

Sofern das jeweilige Landesjagdgesetz dem nicht entgegensteht, können die Mitpächter auch vereinbaren, daß er berechtigt ist, etwa Jagderlaubnisscheine an Dritte auszustellen oder Dritten auf andere Weise das Jagdausübungsrecht zu gestatten. Darin liegt eine – zulässige – abweichende Vereinbarung zur Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht; dem Mitgesellschafter steht jedoch im Einzelfall das Widerspruchsrecht gem. § 711 BGB zu.

Schriftform des Vertrages über die Jagdpacht

Wir haben ständig nichtige Jagdpachtverträge auf dem Tisch.

Ein Jagdpachtvertrag genügt nicht der gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG vorgeschriebenen Schriftform, wenn nicht alle Abreden schriftlich abgefasst wurden. Zuletzt wieder LG Aachen – 13.09.2021 11 O 7/21:

Dabei muss der Pachtgegenstand, also das Jagdgebiet, als wesentlicher Vertragsgegenstand im schriftlichen Vertrag genau und klar abgrenzbar bezeichnet werden. Wird auf eine Revierkarte Bezug genommen, muss sie dem Vertrag beigefügt sein.

Genügt der Vertrag nicht der Schriftform ist er nichtig.

Die Beifügung ist auch problematisch. Sicher ist sicher! Daher sollte die Karte mit dem Vertrag verbunden werden, im Vertrag auf die Karte und in der Karte auf den Vertrag verwiesen werden.

Selbstverständlich können Sie sich selbständig durch das Dickicht der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung kämpfen. Wir empfehlen bei Fragen die Kotaktaufnahme mit Rechtsanwalt Andreas Jede

Maishäcksler

Mahd auf Rehwild

oJagd auf Rehwild mit dem Maishäcksler

Mahd auf Rehwild? Das Problem kennen die Jäger und Landwirte: In der Setzzeit des Rehwildes (Anfang Mai bis Ende Juni) drückt sich das Kitz bei Annäherung einer Gefahr fest und regungslos auf den Boden. Bei der Wiesenmahd verletzt der Kreiselmäher die Kitze dann in der Regel tödlich. Es ist gute Tradition, daß der Bauer die Jäger über die geplante Mahd informiert und dann die Wiesen abgesucht werden. Ganz modern vielerorts bereits mit Drohnenhilfe.

Wer keine Maßnahmen zur Kitzrettung trifft, riskiert, daß er wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG) und wegen Wilderei strafrechtlich verfolgt wird.

Ab der dritten Lebenswoche wird dann der Drückinstinkt des Rehkitzes vom Fluchtinstinkt abgelöst, es flüchtet bei Annäherung von Gefahren.

Mahd auf Rehwild Ende Oktober?

Je weiter die Menschen von der Natur entfernt leben, beispielsweise in Städten, desto größer scheint ihre Tierliebe zu sein. Häufig völlig unbeschwert von jeglicher Kenntnis der Natur.

Beim Landwirt steht das SEK vor der Tür und überreicht einen Durchsuchungsbeschluß. Man glaubt es nicht:

Mehr zum Tatvorwurf ist dem Beschluß nicht zu entnehmen. Das zuständige Landgericht hat diesen Beschluß gehalten. Ein Jahr später soll der Maishäcksler auf Knochen, Blut-, Haar- und Fellreste untersucht werden.

Mein Jagdverstand reicht nicht aus, um mir das zu erklären. Wie führt man eine Maismahd in rechtswidriger Weise durch?

Wie geht eine rechtmäßige Mahd Ende Oktober vonstatten? Soll der Landwirt vor dem Maishäckseln den mannshohen Bestand durchstreifen und hoffen, nicht auf wehrhaftes Schwarzwild zu treffen? Ansonsten ist es eine rechtswidrige Mahd auf Rehwild?

Ich habe dem Herrn Oberstaatsanwalt nicht verklickern können, daß die Maisernte im Oktober keine Gefahren für das Rehwild birgt. Auch sollen Rehkitze zu Tode gekommen sein. Ende Oktober Rehkitze in Deutschland?

Liebe Kollegen Agrarrechtler: Kennen Sie einen Gutachter, der so jemandem in einfachen gesetzten Worten vermitteln kann, daß der Vorwurf Unsinn ist? Wir brauchen einen Gutachter, der einem Städter die Natur vermitteln kann.

Gerne per eMail oder telephonisch unter 030/329 00 4-0

 

 

 

 

 

Referentenentwurf Verschärfung Waffengesetz

Referentenentwurf 09.01.2023

Der Referentenentwurf ist aus Sicht der 946.495 (Stand 12/2022) legalen privaten Waffenbesitzer und der 781.186 Inhaber Kleiner Waffenscheine  in Deutschland der pure Wahnsinn. Lesen Sie selbst (48 Seiten): Referentenentwurf Waffengesetz 2023

Was planen die Damen und Herren aus dem Ministerium? Wird die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses für alle Personen, die erstmalig für ein Gesetzgebungsorgan kandidieren, verpflichtend? Nein, das soll potentiellen Waffenbesitzern vorbehalten sein.

Was soll geändert werden?

  1. Künftig soll auch bei der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nachgefragt werden
  2. Die Polizeidienststellen der Wohnsitze der letzten fünf Jahre sollen befragt werden
  3. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers kann angeordnet werden; in Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers angeordnet werden
  4. Regelabfrage bei den Gesundheitsbehörden
  5. Die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses für alle Personen, die erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen
  6. Die Schwelle des Verdachtes der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird erheblich gesenkt, müssen bisher „Tatsachen die Annahme rechtfertigen …“, so soll künftig „das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte“ ausreichend sein
  7. Erhöhung der Wohlverhaltensfristen in § 5 WaffG um jeweils 5 Jahre
  8. Nachberichtspflicht der nach den §§ 5 und 6 WaffG zu beteiligenden Behörden
  9. Erfährt irgendeine Behörde, daß jemand waffenrechtlich unzuverlässig ist oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Waffenbehörde wird damit zentrale Datenstelle psychischer Erkrankungen (§ 6b RE). Auch das Steuergeheimnis soll insoweit nicht gelten
  10. Künftig leitet die Waffenbehörde die ihr von den Meldeämtern mitgeteilten Daten an die Verfassungsschutzbehörden weiter
  11. Die Waffenbehörden sind künftig für die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch von Jagdscheininhabern zuständig und relevante Erkenntnisse sind an die Jagdbehörden zu übermitteln
  12. Die bereits jetzt schon umfangreichen Freistellungen vom Waffengesetz für Behörden werden ausgeweitet auf  Bedienstete zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen
  13. Erlaubnisinhaber, die die Waffen nicht im Zuständigkeitsbereich „ihrer“ Waffenbehörde verwahren, müssen die Waffenbehörde am Verwahrungsort informieren
  14. Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen und Armbrüste dürfen künftig nur erworben werden wenn man zuvor auch die Erlaubnis zum Führen (Kleiner Waffenschein) erhalten hat.
  15. Wer nach dem 31.12.1999 eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe oder eine Armbrust erworben hat ist verpflichtet, den Besitz bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und gleichzeitig einen Kleinen Waffenschein zu beantragen.
  16. Auch die Inhaber bisher erteilter Kleiner Waffenscheine müssen eine Sachkundeprüfung nachweisen
  17. Amnestieregelung für Waffen und Munition; auch waffenrechtlich sollen keine „Sanktionen“ erfolgen (§ 58 Abs 28 RE)
  18. Jägern wird es zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und bestimmter invasiver Arten ermöglicht, Nachtziel- und Nachtsichtgeräte einschließlich Infrarotaufhellern sowie Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles zu nutzen
  19. Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Feuerwaffen. Es erfolgt eine Legaldefinition: „kriegswaffenähnliche halbautomatische Feuerwaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, hervorrufen.“
  20. Das Schießen auf ortsfesten Schießstätten wird wesentlich eingeschränkt, vgl. § 27 Abs 2a RE

Nach Ansicht der Verfasser des Referentenentwurfs ist das Gesetz alternativlos. Die Kosten sind m.E. unüberschaubar. Schon jetzt sind die Waffenbehörden chronisch unterbesetzt, woher sollen die erforderlichen Stellen kommen?

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Vollständige Unterwerfung

Wenn Sie im Landkreis Göttingen wohnen und Ihren Jagdschein verlängern wollen, sollten Sie vorher mit Ihrem Anwalt reden.

Mit dem Widerruf des Jagdscheins schon bei Antragstellung einverstanden

Sie fordern von Ihnen Ihr Einverständnis mit dem Widerruf des Jagdscheines und Ihren Verzicht auf die Anrufung des Verwaltungsgerichtes. Die totale Unterwerfung.

Wenn Sie das Formular für den Jagdschein ausfüllen und unterschreiben geben Sie automatisch diese Erklärung ab:

6. Erklärung
Ich erkläre hiermit nach bestem Wissen und Gewissen:
– der Jagdschein ist mir bisher nicht entzogen bzw. versagt worden,
– ich wurde seit der letzten Erteilung nicht gerichtlich verurteilt,
– ein Ermittlungs- oder Strafverfahren steht gegen mich nicht an,
– eine Beeinträchtigung meiner körperlichen und geistigen Eignung liegt nicht vor
Es ist mir nicht bekannt, dass bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 2 und 3 WaffG begründen.
Sollte die ausstehende Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 5 Absatz 5 Nummer 4 WaffG dennoch Bedenken gegen meine Zuverlässigkeit begründen, bin ich mit dem Widerruf des Jagscheines einverstanden und werde gegen eine ggf. erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Antrag gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen.

Sie halten die Unterwerfung für einen Scherz? Hier haben wir einen Screenshot des Formulares, zu finden auf der Seite des Landkreises Göttingen:

Bedingunslose Unterwerfung und Verzicht auf Rechtsmittel

 

Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen: Sollten Bedenken bestehen, ist man mit dem Widerruf des Jagdscheines einverstanden. Haben Sie das fehlende „d“ entdeckt? Kann man ein „d“ entdecken wenn es fehlt :-)

Widerruf?

Natürlich nicht. Ein Jagdschein wird nicht widerrufen, sondern für ungültig erklärt und das Dokument eingezogen, § 18 BJagdG.

Natürlich geht es um die elende Regelanfrage und den immensen Zeitdruck, bis zum Beginn des Jagdjahres am 01.04. die Jagdscheine verlängern zu müssen. Wir haben bereits berichtet: Regierungsversagen Waffengesetz. Aber hier ging die Kreativität denn doch deutlich zu weit.

Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz

Eigentlich, ja eigentlich, haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, § 80 VwGO. Der Gesetzgeber macht davon aber im Waffenrecht zahlreiche Ausnahmen und die Behörden können die sofortige Vollziehung in den verbliebenen Fällen anordnen. Die einzige Chance, daß sich dann ein Volljurist der Sache annimmt, ist, zum Gericht mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu rennen. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen. Das passiert dann in einem Eilverfahren anstatt im jahrelangen Regelverfahren.

Auf dieses – wir meinen elementare – Recht soll der Antragsteller bei Verlängerung seines Jagdscheines auch verzichten. Warum eigentlich diese vollständige Unterwerfung?

Wenn diese Erklärung vor den Gerichten bestand haben sollte, müssen Sie das normale Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten durchlaufen und das dauert etliche Jahre. Die Zeit hat der Jäger in der Regel nicht.

Wir empfehlen, die gesamte Erklärung durchzustreichen. Sie findet im Gesetz keine Stütze und ist auch kaum verständlich. Hört sich ja nett an und jeder kann sich (etwas anderes) darunter vorstellen:

  • ein Ermittlungs- oder Strafverfahren steht gegen mich nicht an

Woher wollen Sie wissen, ob ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird? Die Behörden ermitteln vorzugsweise ohne Sie darüber zu informieren.

Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen. Uns erreichen Sie hier: Kontakt