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Verfahrensdauer: Es geht ja doch

Wir schimpfen häufig über die lange Verfahrensdauer der Gerichtsverfahren, insbesondere bei den Verwaltungsgerichten. Beispielsweise in unserem Beitrag Instagram und Aufnahme in den Polizeidienst.

Daß es auch anders geht, beweist eindrucksvoll das Verwaltungsgericht Trier. Dort sind sie mit personellen und sächlichen Mitteln rechtsstaatskonform ausgestattet, so daß Verfahren in einem vernünftigen Zeitraum abgeschlossen werden können.

Der Zeitablauf, finde ich, ist beeindruckend:

  • 28.04.2022 Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht Trier
  • 03.05.2022 erhalten wir die Eingangsbestätigung nebst Streitwertbeschluß
  • 11.05.2022 erhalten wir bereits die Klageerwiderung mit Gelegenheit zur Stellungnahme
  • 29.07.2022 geht bei uns die Ladung zum 15.09.2022 ein und tatsächlich findet am
  • 15.09.2022 die mündliche Verhandlung statt.

Von der Klageerhebung bis zum Urteil nur fünf Monate. Eine solche Verfahrensdauer ist vorbildlich.

Damit wird das Verwaltungsgericht Trier den Reigen der Entscheidungen zu den Pfeilabschußgeräten eröffnen. Wir werden weiter berichten.

 

Sofortvollzug

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Sofortvollzug eines Bescheides aufgehoben, der von unserem Mandanten verlangte, daß er innerhalb eines Monats sein Pfeilabschußgerät an einen Berechtigten oder zur Vernichtung beim Landratsamt abgibt. VG Bayreuth, Beschluss vom 18. 01. 2022 – B 1 S 21.1333

Im Volltext finden Sie den Beschluß auch hier!

Pfeilabschußgeräte? Das war bei uns auch schon Thema: Pfeilabschußgeräte

Die Sache spielt im Freistaat Bayern und dort gehen die Uhren bekanntlich anders. Auch in Bayern sind die Verwaltungsgerichte nicht mit den notwendigen Richterstellen ausgestattet. Verfahren dauern also wegen der nicht vorhandenen Stellen sehr lange. 1/3 der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauert länger als 1 Jahr – Statistik Bayern.

Das brachte die Behörde auf die Idee, wenn die Verfahren schon so lange dauern, den Sofortvollzug ihrer Entscheidung anzuordnen. Denn die Klage gegen den Bescheid hat aufschiebende Wirkung, und bis zu einer Entscheidung der unterbesetzten Gerichte wollte man nicht warten:

Das öffentliche Interesse begründe sich dadurch, dass der Bescheid bei Ausschöpfung des Venwaltungsrechtsweges erst nach mehreren Jahren wirksam werde. Die Abwägung der Interessen ergäbe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange.

Das überzeugt natürlich nicht. Aus gutem Grund erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ein besonderes Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Eine Abschaffung der gesetzlichen Regelung der aufschiebenden Wirkung einer Klage durch die Hintertür ist unzulässig.

Und der Gesetzgeber hatte es ersichtlich nicht eilig. Einen Stichtag hat er nicht für nötig erachtet und stattdessen eine Jahresfrist geschaffen, deren Beginn er großzügig herausgeschoben hat. Das Gesetz vom 17.02.2020 wurde verkündet und im BGBl. I 2020, Nr. 7 vom 19.02.2020 ab S. 166 veröffentlicht. Dort lautet Satz 1: „Hat jemand am 20. Februar 2020 …“

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22.04.2020, BGBl. I 2020, Nr. 20 vom 30.04.2020 ab S. 840 ist die Frist dann großzügig geändert worden: „Hat jemand am 1. September 2020 …“

Wir berichten weiter.

 

Pfeilabschußgerät

Was ist ein Pfeilabschußgerät?

Der Gesetzgeber war so freundlich, eine Legaldefinition ins Gesetz (Anlage 1) zu schreiben.  Ein Pfeilabschußgerät ist ein den Schußwaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gleichgestellter tragbarer Gegenstand

1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

Eine häufig unbeachtete Änderungen des 3. WaffRÄndG wird ab dem 01.09.2021 virulent. Zu diesem Termin läuft die Antragsfrist für eine Waffenbesitzkarte derjenigen ab, die die bislang ohne waffenrechtliche Erlaubnis erwerbbaren Geräte noch im Besitz haben.

Das Ganze ist in § 58 Abs. 20 Satz 1 WaffG geregelt:

Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

Antrag auf Erteilung einer WBK eilt sehr!

Die Regelung stimmt im wesentlichen mit den Regelungen für die Magazine überein. Einzelheiten finden Sie im dortigen Beitrag.

Uns werden die tollsten Gespräche mit Waffenbehörden berichtet. Die Antragsteller werden mit Formularen überhäuft, in denen die erfragten Angaben völlig irrelevant sind. Eine Waffenbehörde (wir decken den Mantel des Schweigens über die Identität) fordert gar die ausführliche Begründung eines Bedürfnisses für den Besitz des Pfeilabschußgerätes. Schließlich sei eine Waffenbesitzkarte nur Bedürftigen zu erteilen.

Wir empfehlen: Machen Sie es kurz und verweisen auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz! Der Gesetzgeber des 3. WaffRÄndG wollte (konnte) nicht enteignen. Deshalb schuf er die Übergangsregelung, die die Waffenbehörden verpflichtet.

Aber Obacht! Der Antrag löst das ganze Prüfprocedere der Waffenbehörde aus und bei fehlender Zuverlässigkeit etc. erfolgt eine Ablehnung, die im Bundeszentralregister eingetragen wird. Wir berichteten schon vor vielen Jahren: Versagung einer Waffenbesitzkarte in Bundeszentralregisterauskunft

Wenn die Waffenbehörde Ihren Antrag ablehnt, sollten Sie uns kontaktieren. Wir wissen, wie man damit umgeht und führen für Sie mit Vergnügen das weitere Verfahren.

Gerichtliche Entscheidungen

Den Reigen eröffnet die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes  Trier mit seinem Urteil vom  15.09.2022 – 2 K 1197/22.TR

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir haben einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängig ist. Wir sind auf die Entscheidung aus Koblenz sehr gespannt.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluß vom 18.01.2022 – B 1 S 21_1333 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Sicherstellungsverfügung der Waffenbehörde wiederhergestellt.

Was war passiert? Die Waffenbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte wegen fehlenden Bedürfnisses ab. Zugleich wurde dem Antragsteller aufgegeben, das Pfeilabschussgerät, das er aktuell besitze, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten abzugeben und dies unverzüglich dem Landratsamt anzuzeigen. Alternativ sei auch eine Abgabe des Pfeilabschussgeräts bei der Waffenbehörde möglich. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde das Pfeilabschussgerät des Antragstellers durch die Waffenbehörde sichergestellt und verwertet.

Die Behörde begründete dies damit, daß der Bescheid bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges erst nach mehreren Jahren wirksam werde. Die Abwägung der Interessen ergäbe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange.

Im Eilverfahren hat das Gericht diesem Ansinnen der Behörde eine klare Absage erteilt:

§ 58 Abs. 20 Satz 2 WaffG ist deshalb so zu verstehen, dass der Besitz bis zur unanfechtbaren Ablehnung der Erlaubnis als erlaubt gilt. Für diese Auslegung spricht auch, dass ansonsten bei Versagung der Erlaubnis eine Verpflichtungsklage regelmäßig spätestens nach der auf die Sicherstellung folgenden Verwertung (§ 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG) unzulässig werden würde, da mit Verwertung der Klagegegenstand wegfallen würde. Dies würde einer Rechtlosstellung von Altwaffenbesitzern gleichkommen.

Die Entscheidung finden Sie im Volltext wenn Sie diesem Link folgen.

Nachtrag

Ein Anrufer berichtete mir von einer besonders perfiden Verfahrensweise der Waffenbehörde. Rechtzeitig hatte er den Antrag gestellt und harrte der Dinge, die da kommen sollten.

Zwei Mitarbeiter der Waffenbehörde standen unangemeldet vor seiner Tür und teilten mit, daß sie eine unangemeldete Nachschau gem. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchzuführen wünschten. Wo bewahre er denn bitte die Pfeilabschußgeräte auf? Wie, nicht in einem Waffenschrank? Die Mitarbeiter der Waffenbehörde hatten bereits den Bescheid über die Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Besitz der Pfeilabschußgeräte wegen Verstoßes der Aufbewahrungspflichten in der Hand und stellten die Pfeilabschußgeräte sicher.

Er wurde vor die Wahl gestellt, ob er die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wünsche oder sich mit der Sicherstellung einverstanden erkläre.

Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht meiner Vorstellung ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns.