Alles zum Thema Nationales Waffenregister

Beiträge

Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies ist dem Rechtsstaat fremd.

Foto RhinozerossIm Zusammenhang finden Sie das Zitat unten.

Bei uns häufen sich Entscheidungen im Waffenrecht, die nicht mehr nachvollziehbar sind. Worüber ich mich so aufrege?

Nachtsichtgeräte sind nicht verboten. Einer der ganz Großen, ein Jagdausstatter, bietet viele derartige Geräte an, auch auf seiner Internetseite.

Konkret geht es um das Nachtsichtgerät Armasight Spark[1].

Verboten sind für Schußwaffen bestimmte Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtungen für Schußwaffen. Das oben genannte Nachtsichtgerät hat keine solche Montagevorrichtung und ist nicht für Schußwaffen bestimmt. Als Zubehör wird eine Kopfhalterung angeboten.

Wo ist das Problem?

Der Jäger hat sich das Ding nicht beim deutschen Jagdausstatter, sondern vermeintlich preiswerter beim Hersteller bestellt.

Der Zoll hat es angehalten, beschaut und gewendet, nach dem Gerät gegoogelt und die oben verlinkten Seiten des Jagdausrüsters ausgedruckt zur Akte genommen, die Bedienungsanleitung studiert, das Nationale Waffenregister abgefragt und stellt bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, sie möge bitte einen Durchsuchungsbeschluß beim Richter beantragen:

Der Beschuldigte ist laut Auskunft vom 00.00.0000 aus dem Nationalen Waffenregister Legalwaffenbesitzer einer Kurz- und zweier Langwaffen. Er ist aktuell im Besitz eines Drei-Jahres-Jagdscheines, gültig bis 20XX. Das in Rede stehende Nachtsichtzielgerät lässt sich aufgrund seiner Konstruktion weder an der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Kurzwaffe, noch an den beiden Langwaffen anbringen. Daher steht zu vermuten, dass im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen mindestens eine weitere, nicht registrierte Langwaffe aufgefunden wird …

Der Staatsanwalt hat das Formular des Gerichtes für einen Durchsuchungsbeschluß zur Hand und beantragt

Beschluss gemäß beiliegender Anlage zu erlassen und die Überstücke auszufertigen.

Und der Richter unterschreibt die beiliegende Anlage, nämlich den Beschluß über die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeandordnung, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle füllen noch Datum und Geschäftszeichen des Gerichtes aus und der Beschuldigte kann dann die Gründe lesen:

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere des Umstandes, dass der Beschuldigte Anfang XXXX ein für Schusswaffen bestimmtes Nachtsichtgerät Armasight, Typ SPARK, Core bestellte, dass zu keiner sich legal in seinem Besitz befindenden Schusswaffe passt, besteht folgender Tatverdacht:

Seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt übt der Beschuldigte an seiner o.g. Wohnanschrift in 00000 XXXXXXXXX die tatsächliche Sachherrschaft über eine noch nicht näher bezeichenbare Langwaffe aus, ohne über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen.

Dies ist zumindest strafbar als unerlaubter Besitz einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG.

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.

Die angeordneten Maßnahmen steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig.

Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.

Er war nicht nur zu faul zum Denken, noch nicht einmal die Schrägstriche ließen ihn stutzen und die nicht zutreffenden Varianten handschriftlich streichen. Als Ermittlungsrichter kennt er sicherlich (oder ist für das Amt völlig ungeeignet) den Textbaustein des Bundesverfassungsgerichtes zu den Anforderungen der Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses:

1. a) Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ).
Quelle: BVerfG – 2 BvR 2030/04 – 03.07.2006

Aber was die da oben entscheiden. Das BVerfG ist weit weg. Und wenn man deren Maßstäbe ansetzen würde, käme man ja gar nicht mehr zur Arbeit. Bei dem Personaldeckchen, das weder Schultern, noch Knie bedeckt …

Dieses Argument hat das BVerfG deutlich beschieden:

 

Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation kann die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden nicht gestützt werden. Der gleichzeitigen Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters mit einem Antrag der Ermittlungsbehörden auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und anderweitigen Dienstgeschäften ist gegebenenfalls durch Geschäftsordnungs- und Vertretungsregelungen Rechnung zu tragen, die eine rechtzeitige Entscheidung über den Durchsuchungsantrag regelmäßig gewährleisten. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende personelle und sachliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die effektive Durchsetzung des präventiven Richtervorbehalts einerseits und die Wahrung des Verfassungsgebots einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege andererseits zu gewährleisten (siehe oben Rn. 62 – 65). Defizite insoweit rechtfertigen eine Einschränkung des durch Art. 13 Abs. 2 GG angestrebten präventiven richterlichen Grundrechtsschutzes nicht. Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies ist dem Rechtsstaat fremd (vgl. BVerfGE 133, 168 ).
Quelle: BVerfG – 2 BvR 2718/10 – 16.06.2015

 

Man fragt sich, auf welchem Stern wohl die Damen und Herren Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes, die Hälfte davon Professores, leben?

Man gebe mir einen solchen Durchsuchungsbeschluß, lasse mich fünf erfahrene Beamte aussuchen, und ich finde in jeder Wohnung einen Zufallsfund.

Nachtrag:

Wie es weiterging?

Lesen Sie: Hier!

  1. [1]Bedienungsanleitung pdf 1 MB

Newsletter Nationales Waffenregister wird eingestellt

Newsletter des Bundesverwaltungsamtes
____________________________________
Nr. Oktober 2014, 24.10.2014

Newsletter Nationales Waffenregister Nr. II/2014

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
wir möchten Sie darüber informieren, dass der NWR-Newsletter des Bundesverwaltungsamt eingestellt wird. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse am Nationalen Waffenregister.
Ihr Bundesverwaltungsamt im Auftrag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe NWR ______________

Über den folgenden Link können Sie den Newsletter wieder abbestellen.
https://www.bva.bund.de/DE/Service/Newsletter/newsletter_node.html

Herausgeber: Bundesverwaltungsamt

Ich denke, das bedarf keines Kommentares mehr.

Foto Rhinozeross

Nationales Waffenregister schickt Daten lieber per Post als verschlüsselt per eMail

sicher_kkDas Bundesverwaltungsamt achtet angeblich sehr auf die Sicherheit. Wer den Antrag stellt, Auskunft über seine dort gespeicherten Daten zu erhalten, muß seine Unterschrift beim Notar beglaubigen lassen oder eine vom Notar beglaubigte Kopie des Ausweisdokumentes beibringen. Wir berichteten mehrfach.

Nun, wir haben von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen eingereicht. Damit war die Behörde überfordert, die Firewall trennte die Signatur aus Sicherheitsgründen ab.

Ich bat darum, die Auskunft verschlüsselt an mich zu senden. Mein öffentlicher Schlüssel ist der Signatur zu entnehmen.

Ich habe die Argumentation des Waffenregisters nie nachvollziehen können, daß ein derart hoher Aufwand für die Identifizierung des Antragstellers betrieben wird, anstatt für einen sicheren Versand der wirklich sicherheitsrelevanten Daten zu sorgen.

Die Auskunft kam mit einfachem Brief. Zahlreiche Seiten in einem schlechten Ausdruck. Für den Laien nicht verständlich.

Geschätzte 4,3 Mio € für die Errichtung des Waffenregisters und ca. 2,6 Mio € jährlichem Erfüllungsaufwand ist viel Geld für schlechte Leistung.

Bundesverwaltungsamt mit elektronischer Signatur überfordert

Schamhaft verschweigt das Bundesverwaltungsamt, zuständig für das Nationale Waffenregister, die Möglichkeit der Antragstellung über das Internet. Auf der Website wird die teure Antragstellung per Postweg und die Antragstellung vorort beworben. Weder im Hinweisblatt noch auf der Seite zur Selbstauskunft ein Wort über § 19 Abs. 3 NWRG, der die elektronische Antragstellung ermöglicht:

Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden.

Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:

1. eines elektronischen Identitätsnachweises,
2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.

Wir berichteten mehrfach: Auskunft aus dem Nationalen Waffenregister

Am 03.05.2014 habe ich den Antrag mittels des vom BVA bereitgestellten Formulares gestellt, das ich elektronisch signierte.

Bereits mit Schreiben vom 07.05.2014 wurde mir mitgeteilt, daß eine Signatur aus der Anlage nicht ersichtlich sei, es scheine sich um ein reguläres PDF-Dokument zu handeln, in dem die Identifikationsmerkmale nicht geschützt seien und damit veränderlich.

Die Datei hat den Namen NWR-Selbstauskunft_Antrag.pdf.pkcs7. Kein Zweifel, eine gültige Signaturdatei, wie mir ein Notar und ein Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht bestätigten, denen ich die Datei zur Überprüfung sandte. In der Signaturdatei ist die .pdf enthalten.

Wer sich dafür interessiert, hier ist das Prüfprotokoll

Tja, ich behaupte ‚mal, daß die Behörde mit der Technik nicht zurechtkommt, ihre Aufgaben nicht erfüllt.

Waffenstatistik

Eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE erbrachte erste Ergebnisse aus dem Nationalen Waffenregister:

  1. Diese über Jahre in den örtlichen Waffenbehörden erfassten Daten waren von höchst heterogener Qualität
  2. Es ist davon auszugehen, dass die „alten“ Datenbestände zu den Erlaubnissen und Waffen teilweise unvollständig oder nicht eindeutig genug im Sinne des neu geschaffenen Standards und daher zwingend korrekturbedürftig sind
  3. Mit Stand 31. Dezember 2013 waren 330 Behörden (ausgenommen die Waffenbehörden) zum Datenabruf im automatisierten Verfahren durch die Registerbehörde zugelassen. Durch diese Behörden gab es bis dahin insgesamt 54 046 Suchanfragen über das Registerportal
  4. Mit Stand Januar 2014 sind rund 1 466 400 natürliche Personen und rund 5 451 000 Waffen in der Zentralen Komponente gespeichert.[1]
    Hierzu zählen nicht nur Personen, die derzeit Schusswaffen besitzen, sondern es handelt sich auch um Verstorbene und ehemalige Waffenbesitzer, deren Daten noch vorzuhalten sind, sowie um Personen, denen ein rechtskräftiges Waffenbesitzverbot erteilt wurde.
  5. Es sind derzeit 647 584 halbautomatische Waffen in der Zentralen Komponente der Registerbehörde gespeichert.
  6. Mit Stand 31. Dezember 2013 waren im NWR insgesamt 18 587 aktive Waffenscheine gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 WaffG sowie 249 923 kleine Waffenscheine gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG gespeichert.
  7. Die Datensätze der einzelnen Waffenbehörden werden bereits jetzt und endgültig bis zum gesetzlich festgelegten Stichtag bereinigt. Hierzu ist das Zusammenwirken vieler Beteiligter, u. a. der Waffenbehörden, der Innenministerien der Länder als Fachaufsichtsbehörden und des Bundesverwaltungsamts erforderlich. Um die Datenbereinigung systematisch und zielführend zu gestalten, wurde daher von der durch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe Nationales Waffenregister ein „Masterplan Datenbereinigung“ beschlossen,…

Quelle: Bundestags – Drucksache 18/723 v. 06.03.2014

Warum fragt man eigentlich nicht die Inhaber der Waffenbesitzkarten (WBK), ob die gespeicherten Daten richtig sind? Ich habe da schon unglaubliche Sachen gesehen: Waffenbehörde ist unzuverlässig.

  1. [1]Ich werde Statistik wohl nie verstehen. Halbe Personen gibt es doch nicht. Die Angabe der natürlichen Personen suggeriert eine Genauigkeit von über 1: 1,4 Mio. Warum dann „rund“?