Gipfel gegen Jugendgewalt

Die Forderung nach einem Gipfel gegen Jugendgewalt ist der Gipfel der Verhöhnung des Bürgertums.

  • zig Millionen Menschen, mit und ohne Migrationshintergrund, feierten in Deutschland friedlich Silvester mit Pyrotechnik und verwandten diese entsprechend den Gebrauchsanleitungen
  • ein paar hundert Kriminelle, meist mit Migrationshintergrund, begingen schwere Straftaten.

In Berlin ist der Gipfel der Erkenntnis von ganz links bis links

  • Böllerverbot muß her, hilfsweise
  • Böllerverbotszonen ausdehnen, äußerst hilfsweise ein
  • freiwilliger Verzicht auf den Verkauf von Pyrotechnik und ein
  • Gipfel gegen Jugendgewalt soll’s richten.

Korrelationen und Kausalitäten

Die Berliner Bilder der Silvesternacht zeigen Unglaubliches.

Der Mob warf sogar einen Feuerlöscher auf die Windschutzscheibe eines Feuerwehrfahrzeuges . Gleichwohl habe ich noch keine Forderungen nach einem Verbot von Feuerlöschern oder Verbotszonen für Feuerlöscher etc. gehört. Eine solche Forderung läge aber intellektuell auf der Höhe der Zeit.

Straftäter benutzen Pyrotechnik (teilweise bereits verbotene Pyrotechnik) = Pyrotechnik verbieten – oder zumindest beschränken – ist die Lösung!

Hier wird einmal wieder Korrelation mit Kausalität verwechselt.

Eine meiner Lieblingsseiten ist „Scheinkorrelationen„, der ich das Beispiel unten entnommen habe. Immerhin eine Korrelation von +0,9802 (der Wert +1 gäbe an, dass eine vollständig positive Korrelation vorläge):

Die rote Linie gibt die Anzahl der Ordensverleihungen durch das Bundespräsidialamt, die beige die Anzahl der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Hamster wieder. Quelle: Ärzte gegen Tierversuche & Bundespräsidialamt und https://scheinkorrelation.jimdofree.com/

Um im Bild mit der Pyrotechnik zu bleiben: Wenn das Bundespräsidialamt die Ordensverleihungen einstellt, werden auch keine (weniger) Hamster für Versuche und wissenschaftliche Zwecke verwendet.

Nach sorgfältiger Prüfung bin ich zu dem Ergebnis gekommen, daß die vorstehenden Ausführungen zwar hart an der Grenze sind, aber doch noch keine Beleidigungen der Protagonist*innen der Böllerverbotsforderungen darstellen.

Gipfel gegen Jugendgewalt: Probleme und Lösungen sind bekannt

Aber der Gipfel an Verachtung des Bürgers ist die Forderung nach einem Gipfel gegen Jugendgewalt.

  • Wer oder was soll daran teilnehmen?
  • Welche Erkenntnisse – neuen Erkenntnisse – sollen erlangt werden?

Die Probleme sind multikausal und seit vielen Jahren bekannt. Seit Jahrzehnten kennen wir die Lösungsstrategien. Stattdessen wird linke Klientelpolitik betrieben. Es scheint, die Politik ist rechtsstaatsfeindlich. In Berlin gibt es schon einen Sturm der Entrüstung, nachdem die CDU-Fraktion es wagte, nach den Vornamen der Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu fragen.

Die Justiz blutet aus. Es fehlt an Richtern während deren Aufgaben massiv zunehmen. Es fehlt an Staatsanwälten während deren Aufgaben massiv zunehmen. Ein paar statistische Zahlen hatten wir hier bereits beleuchtet. Die Arbeitsbedingungen in der Justiz stammen aus dem vorletzten Jahrhundert. Sind es die Besten, die es angesichts dieser Umstände in die Justiz zieht?

Alles, was ein solcher Gipfel an Erkenntnissen bringen kann, ist längst bekannt und wissenschaftlich gut abgesichert.

Was fehlt, ist der politische Wille, den Rechtsstaat in Berlin und anderswo durchzusetzen. Stattdessen beobachtet der Bürger mit Abscheu, wie die politische Führung Polizei und Justiz immer mehr desavouiert. Die Liebigstraße ist nur eines der entsetzlichen Beispiele für Vollzugsdefizite aufgrund ideologischen Führungsversagens.

Der Ruf nach dem Gipfel dient lediglich der Beruhigung und geschieht im Vertrauen auf das bekannt schlechte Gedächtnis der Wähler. Passieren wird weiterhin nichts.

Aktuell: Anstatt Geld für Richterstellen bereitzustellen, erfolgt in Berlin eine Trennung des bisherigen Landgerichtes in zwei Landgerichte: Landgericht I und Landgericht II. Der durchgehend gendergerecht formulierte Gesetzesvorschlag über die Neuordnung der Berliner Landgerichtsstruktur – Drucksache 19/0773 vom 23.12.2022 – überträgt die Zuständigkeit für die Strafgerichtsbarkeit auf das Landgericht I, die für die Zivilgerichtsbarkeit auf das Landgericht II.  Keine neuen Richterstellen für die Rechtsprechung, sondern für die Verwaltung:

Allerdings fallen Mehrkosten insoweit an, als einzelne Verwaltungsfunktionen, die bisher zentral ausgeübt wurden, nunmehr auch für das neue Landgericht vorzusehen sind. Die hieraus resultierenden Personalkosten werden auf jährlich ca. 420.000,00 EUR geschätzt.

 

Z-Symbol verboten

Z-Symbol verboten?

Wer nach einem Verbot des Symbols sucht, wird lange und erfolglos suchen.

Spannend ist hingegen die Frage, ob das Zeigen des Zeichens eine Straftat darstellt und damit verboten ist.

Nach Medienangaben, beispielsweise der Tagesschau, haben sich

Mehrere Bundesländer […] bereits darauf verständigt, dass das Zeigen des Zeichens unter einen Straftatbestand fällt.

Cool, jetzt einigen sich schon Gliedstaaten darauf, was unter Straftatbestände fällt. Da zeigt auch der Qualitätsjournalismus deutliche Wissensdefizite über unsere demokratische Grundordnung.

Z-Symbol verboten? Der dazu berufene Staatsanwalt wird bei der Suche nach einer einschlägigen Norm schnell fündig: “ § 140 StGB

§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d

1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es steht wohl außer Frage, daß der Krieg Russlands einen Angriffskrieg i.S.d. § 13 Völkerstrafgesetzbuch darstellt und damit Vortat des § 140 ist.

Die von mir befragen Juristen (eine nicht repräsentative Kleinstumfrage) stimmten mit mir überein, daß das Zeigen des Z-Symbols während eines Autokorsos, insbesondere wenn er am Berliner Hauptbahnhof vorbeiführt, geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Wir sind ziemlich sicher, daß die Staatsanwaltschaft die Taten anklagen wird und sind gespannt auf die ersten Entscheidungen der Gerichte, die nach unserer Verfassung dazu berufen sind zu entscheiden, ob das Zeigen des Zeichens „unter einen Straftatbestand fällt“.

Die Verteidiger werden sicherlich ins Feld führen, daß das Tatbestandsmerkmal der „Geeignetheit, den öffentlichen Frieden zu stören“ mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar ist. Auf ihrer Seite haben sie Fischer (68. Aufl.), der zu § 126 StGB, RN 31 ausführt:

Das  subjektive Gefühl eines nicht bestimmten Teils der Bevölkerung ist mit einer dem Bestimmtheitsgebot genügende Sicherheit nicht feststellbar (und wird in der Praxis auch nicht geprüft, sondern intuitiv „festgestellt“). Der Begriff beschreibt daher nicht, was über die Sicherheit alle tatsächlich denken, sondern was alle denken sollen. (Herv. im Original)

Das BVerfG sieht die Friedensschutzklausel als Wertungsklausel, die die nicht strafwürdigen Fälle ausscheiden soll.

 

Wer was zu verschweigen hat ist wahrscheinlich ein Straftäter

Verwendung von Krypto-Handys und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

In einer Aufsehen erregenden Entscheidung hatte die 25. Große Strafkammer des Landgerichtes Berlin statuiert, daß aus der Überwachung des Kommunikationsdienstes EncroChat gewonnene Kommunikationsdaten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und dabei auch das Thema Anfangsverdacht thematisiert. LG Berlin vom 01.07.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21).

Das Kammergericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Anklage zur Verhandlung vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichtes zugelassen (Ooups!) –  Beschl. v. 30.08.2021 – 2 Ws 79/21

Anfangsverdacht aufgrund Kommunikationsschutz

Wahrscheinlich interessiert das nur Strafverteidiger?

Mitnichten! Auch für den rechtstreuen Bürger ist wichtig zu wissen, wann ein Anfangsverdacht anzunehmen ist, der beispielsweise für Durchsuchungsmaßnahmen ausreichender Grund ist.

Das Landgericht hatte – für mich überzeugend – ausgeführt:

(a) Dass Straftäter häufig ein besonderes Interesse am Schutz ihrer Kommunikation gegen staatliche Zugriffe haben und deshalb schwer zu überwachende Kommunikationswege — etwa die VoIP-Telefonie über Messenger-Dienste oder den Tor-Browser — bevorzugen, ist allgemein bekannt. Ein genereller Schluss aus einem besonderen Sicherungsbedürfnis auf ein strafbares Verhalten wäre aber genauso unzulässig, wie etwa allein der Besitz von typischerweise bei Einbrüchen oder Fahrraddiebstählen genutzten Werkzeugen (Brechstangen, Bolzenschneider) nicht den für eine Durchsuchung nötigen Anfangsverdacht liefern kann.

(b) Verschlüsselungstechnologien sind auch deshalb für sich gesehen kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Tatverdacht, weil ihre Nutzung aus staatlicher Sicht nicht etwa unerwünscht ist, sondern im Gegenteil zum Schutz vertraulicher Daten vor den Zugriffen Dritter gestärkt werden soll. So heißt es in der Digitalen Agenda der Bundesregierung für 2014-2017 (S. 3), einfach zu nutzende Verschlüsselungsverfahren müssten gefördert werden, um „die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Potenziale des digitalen Wandels zu erschließen“.

Ich hatte diese Passagen bei der Lektüre nur überflogen, Selbstverständlichkeiten nimmt man kaum noch wahr.

Umso mehr habe ich mir die Augen gerieben über die Argumentation des 2. Strafsenats:

Schon die Nutzung der mit Verschlüsselungstechnik versehenen, hochpreisigen Endgeräte begründete im Übrigen jedenfalls vor dem Hintergrund der französischen Ermittlungsergebnisse in den Ausgangsverfahren wegen der Beteiligung am organisierten illegalen Betäubungsmittelhandel einen entsprechenden Anfangsverdacht gegen die Nutzer solcher — für eine konventionelle Kommunikation eher ungeeigneter — Geräte.

Über 32 tausend Nutzer in 121 Ländern sehen sich nun dem Anfangsverdacht ausgesetzt. Auch die Mitarbeiter besonders sicherheitsrelevanter Unternehmen, die hochpreisige Endgeräte für die unkonventionelle Kommunikation nutzen.

Tausende redliche Bürger unter Anfangsverdacht

Das Kammergericht weist darauf hin, daß nach Einschätzung der französischen Behörden 60 % der Teilnehmer das verschlüsselte Kommunikationssystem zu kriminellen Zwecken nutzten. Fast 13 tausend Teilnehmer nutzten das System dann wohl zu nicht kriminellen Zwecken – vom Kammergericht mit dem Makel des Anfangsverdachtes belegt und beispielsweise einen Durchsuchungsbeschluß rechtfertigend. Aber der ist ja heutzutage bei vielen Amtsgerichten leicht zu erlangen: Sie wollen eine Durchsuchung live erleben?

Wo mag der Senat wohl die Preisgrenze sehen, was ist der Schutzbereich einer konventionellen Kommunikation?

Sicherlich wird sich der BGH und voraussichtlich auch das BVerfG damit beschäftigen.

Mich jedenfalls, gruselt es gewaltig.

Schiedsrichter zeigt die rote Karte

Revisionshauptverhandlung – Die Arroganz der Macht

Die Revisionshauptverhandlung in einer Strafsache liegt nun mehr als einen Monat hinter mir und ich bin immer noch auf 180.

Wann erfolgt eine Revisionshauptverhandlung?

Für den Laien ein paar erklärende Worte zuvor:

  • Meist wird die Revision vom Angeklagten eingelegt, die Staatsanwaltschaften halten sich vielerorts zurück.
  • Der Gesetzgeber hat das Revisionsverfahren so geregelt (§ 349 StPO), daß die allermeisten Verfahren ohne Revisionshauptverhandlung durch Beschluß entschieden werden. Die Arbeit der Richter ist vorwiegend Schreibtischarbeit, die Hauptverhandlung die seltene Ausnahme.
  • Über eine von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision ist nicht durch Beschluß, sondern in mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
  • Der Ablauf dieser Verhandlung ist dezidiert beschrieben, § 351 StPO.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das dem Angeklagten günstige Urteil ist nach unserer Ansicht unbegründet. Natürlich haben wir das in der Gegenerklärung ausführlich dargestellt.

Frohen Mutes bin ich zum Kampf nach Stuttgart in den dortigen Hauptverhandlungskeller gezogen und habe ausführlich unseren Standpunkt im Plädoyer dargestellt.

Vertane Mühe und Reisekosten für eine Farce

Der hohe Senat hat sich zur Beratung zurückgezogen und bat die Beteiligten, sich nicht allzu weit zu entfernen. Was dann passierte ist im Protokoll nur teilweise zutreffend wiedergeben.

Das Gericht zieht sich um 11:15 Uhr zur Beratung zurück.

Nach Wiedereintritt des Senats um 11:20 Uhr verkündet der Vorsitzende durch Verlesen der Urteilsformel und mündlicher Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe im Namen des Volkes folgendes Urteil:

Das Protokoll ist nicht einmal unrichtig. Auch das Verlesen der Urteilsgründe ist eine mündliche Mitteilung. Der Vorsitzende hat das Urteil insgesamt verlesen, es lag bereits fertig ausformuliert auf dem Tisch. Das Verlesen dauerte länger als die Beratungszeit währte. In dieser Zeit tippt keiner so ein Urteil.

Der Angeklagte hatte mich zuvor gefragt, ob er an der Revisionshauptverhandlung teilnehmen soll. Ich erklärte ihm, daß es schließlich um seine Sache ginge und sich ein Senat des Oberlandesgerichtes mit seinem Fall beschäftige. Dies würde angesichts der Bedeutung der Sache seine Anwesenheit erfordern.

Der Mandant sah das nach der Verhandlung deutlich anders: „Die Verhandlung war überflüssig, das Urteil stand bereits fest.“

Recht hat er. Diese Verhandlung war eine Farce. Das Ergebnis der Revisionshauptverhandlung stand bereits zuvor fest. Eine Schande.

 

Coronaverstoss: Wann mache ich mich strafbar?

Fundstelle Berliner Corona-Verordnung

Es ist nicht einfach, die Sanktionsmöglichkeiten bei einem Coronaverstoss ausfindig zu machen. Die aktuelle Fassung der Berliner Corona-Verordnung[1] findet man nicht mehr im Berliner Vorschrifteninformationssystem, sondern im Internet auf der Homepage des Regierenden Bürgermeisters-Senatskanzlei. Die Internet-Vorschriftensammlung kommt nicht hinterher.

Coronaverstoss: Welche Strafen drohen?

Wie so häufig, kommen als Sanktionen Bußgelder und Strafen in Betracht. Immerhin auch empfindliche Freiheitsstrafen nach dem IfSG. Möglich sind natürlich auch Straftaten nach dem StGB im Zusammenhang mit der Ansteckung eines anderen; dies berücksichtigen wir nachfolgend nicht.

Die Frage ist von einiger Aktualität. Mit Stand 27.04.2020 stellten die Polizeikräfte in Berlin 1.242 Straftaten und 2.440 Ordnungswidrigkeiten als Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz fest.

Bußgeldvorschriften

Die Verordnung enthält eine Regelung für diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig die Gebote und Verbote der Verordnung nicht beachten.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Oben haben wir auf die Verordnung verlinkt.

Hierzu gibt es auch in Berlin einen Bußgeldkatalog, den wir bereits verrissen haben: Bußgeldkatalog zu Corona in Berlin. Er gibt den Polizisten Steine statt Brot. Für die Nichteinhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird ein Bußgeld zwischen 25 und 500 € fällig.

Strafvorschriften

Richtig heftig gehen §§ 74, 75 IfSG zur Sache. Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen für die dort genannten Handlungen.

§ 74 IfSG

Die Strafvorschrift des § 74 IfSG erhebt teilweise die in § 73 genannten Bußgeldtatbestände zu Straftaten. Dies ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muß der ordnungswidrige Coronaverstoss mit Vorsatz begangen sein und zum anderen muß durch die Handlung eine Verbreitung einer der im Infektionsschutzgesetz gelisteten Krankheiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG) oder Krankeitserreger (§ 7 IfSG) erfolgt sein. § 74 IfSG ist ohne besondere Rechtskenntnisse verständlich.

§75 IfSG

Komplizierter verhält es sich mit § 75 IfSG, der die „weiteren“ Straftaten regelt. Es handelt sich hierbei um Verstöße betreffend die Versammlungsrechte, der Quarantäne und das berufliche Tätigkeitsverbot.

Bei der Berliner Corona-Verordnung handelt es sich um eine Rechtsverordnung im Sinne des § 32 Satz 1 IfSG. Die Corona-Verordnung benennt zwar – wie oben aufgeführt – Ordnungswidrigkeiten, jedoch keine Straftaten.

Aber Vorsicht! Ein Verstoß gegen die Berliner Corona-Verordnung wird dann zur Straftat, wenn jemand einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Nicht bereits die Teilnahme an einer Ansammlung ist strafbar, sondern erst, wenn zusätzlich eine vollziehbare Anordnung die Auflösung angeordnet hat und die Teilnehmer nicht Folge leisten.

Wer also in der Berliner Corona-Verordnung nach Straftatbeständen sucht, wird nicht fündig werden. Dies sind in den §§ 74, 75 IfSG geregelt. Rechtsanwalt Krähn hat sich bereits näher mit diesen Bestimmungen befassen müssen. Er steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite: Kontakt

  1. [1]Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020