Beiträge

Grundkontingent

Das Grundkontingent ist ein zentraler Begriff für den Erwerb und Besitz von Schußwaffen durch Sportschützen.

§ 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG regelt die Bedingungen für den Nachweis des Bedürfnisses der Sportschützen. Diese betreffen das Grundkontingent von bis zu drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition, vgl. § 14 Abs. 5 WaffG.

Will ein Sportschütze mehr als die Grundausstattung erwerben, muß er ein über die in § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG geforderten Bedingungen hinausreichendes Bedürfnis glaubhaft machen:

  • regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen und
    • Erforderlichkeit zur Ausübung des Wettkampfsportes oder
    • zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird.

Die Glaubhaftmachung geschieht in der Regel durch die Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers.

Fortbestehen des Bedürfnisses

Das Fortbestehen des Bedürfnisses der Erlaubnisinhaber ist von der zuständigen Behörde alle fünf Jahre erneut zu überprüfen; § 4 Abs. 4 WaffG.

Für die Besitzer des Grundkontingents, deren erste Eintragung einer Schußwaffe 10 Jahre zurückliegt, erleichtert § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses erheblich: Es reicht der Nachweis der Mitgliedschaft durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins.

VGH Baden-Württemberg zu Grundkontingent

Aber Achtung! Wer mehr als das Grundkontingent besitzt, muß für jede einzelne Waffe das Fortbestehen des Bedürfnisses glaubhaft machen.

Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis, das die Überschreitung des Grundkontingents rechtfertigt, muss damit fortbestehen und für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 – 6 S 1481/18 –)

Wir beraten Sie in fast allen Fragen des Waffenrechts.

Besitzern einer Schreckschußwaffe droht Ungemach

Frau Faeser hat sich auch für Hunderttausende Bürger, die sich irgendwann eine Schreckschußwaffe kauften, einiges einfallen lassen. Nicht nur die Besitzer „scharfer“ Waffen sind vom neuen Waffengesetz bedroht. Wir hatten bereits vom Katalog der beabsichtigten Änderungen berichtet: Referentenentwurf Verschärfung Waffengesetz

Dort haben wir die beabsichtigten Änderungen betreffend der SRS-Waffen (Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen) als Nr. 14 – 16 aufgeführt und auf den Text des Referentenentwurfs verlinkt.

  • Bisher konnte jeder über 18 eine solche Waffe erlaubnisfrei erwerben. Dies ist viele hunderttausende Male geschehen. Die Dinger liegen wahrscheinlich vergessen in verschlossenen Behältnissen[1] in der Wohnung rum.
  • Wer nach dem 31.12.1999 eine SRS-Waffe erworben hat, muß die Behörde darüber informieren und einen Kleinen Waffenschein erwerben, der das Führen der Waffe erlaubt, ein amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnis beibringen und eine Sachkundeprüfung ablegen. Die Antworten können Sie schon mal üben, hier ist der Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung.Wieder werden Tausende rechtschaffener Bürger zu Straftätern gemacht. Viele werden wohl von der Änderung nichts erfahren, andere werden sich nicht mehr an die Schreckschußwaffe erinnern und ganz viele werden den Aufwand scheuen und nichts tun. Irgendwann wird es dann doch bekannt und die Justiz bekommt was zu tun.
  • Künftig muß man vor dem Kauf einen Kleinen Waffenschein erwerben, der die Erlaubnis zum Führen der Waffe erteilt. Natürlich gegen Gebühren und den Nachweis der Sachkunde. Die Behörde prüft dann umfangreich, u.a. die Zuverlässigkeit.
  • Der Kleine Waffenschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis; wer eine solche erstmals beantragt, muß ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorlegen.
  • Das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Wer sich vor 20 Jahren eine Schreckschußwaffe gekauft hat, muß
    • sich auf seinen geistigen Gesundheitszustand untersuchen lassen,
    • eine Sachkundeprüfung für den Umgang mit „scharfen“ Waffen ablegen,
    • der Behörde den Besitz anzeigen,
    • einen Kleinen Waffenschein beantragen oder aber
    • die Schreckschußwaffe entschädigungslos abgeben oder vernichten lassen.

Ich denke, es ist an der Zeit, daß wir mit unserem Abgeordneten ein ernstes Wörtchen wechseln.

  1. [1]SRS-Waffen müssen in verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden.
Bild Flintenlaufgeschoss

Widerruf und Rücknahme WBK

Widerruf und Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse – was ist der Unterschied?

  • Eine Rücknahme erfolgt, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis hätte versagt werden müssen – § 45 Abs. 1 WaffG. Beispielsweise erfährt die Waffenbehörde erst nach Erteilung der WBK von einer vorherigen Verurteilung zu 60 Tagessätzen oder mehr (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG).
  • Ein Widerruf erfolgt, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu einer Versagung hätten führen müssen – § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Beispielsweise wird der WBK-Inhaber nach Erteilung der WBK zu 60 Tagessätzen oder mehr verurteilt.

Dieser feine Unterschied wird manches Mal auch von Waffenbehörden verwechselt. Macht nichts, die Verwaltungsgerichte helfen und deuten einen Widerruf ggfls. in eine Rücknahme um – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2021 – 24 CS 21.494.

Und hier gilt es nun, besonders aufzupassen. Bei Widerruf oder Rücknahme der WBK haben Widerspruch und Anfechtungsklage anders als sonst keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) zurückgenommen oder widerrufen wird. Wer die aufschiebende Wirkung erzielen möchte, muß einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht stellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Theoretisch kann auch die Behörde auf Antrag die Vollziehung aussetzen, § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

Weitere Anordnungen im Bescheid der Waffenbehörde

So ein Bescheid mit Widerruf oder Rücknahme der WBK wird regelmäßig mit Nebenbestimmungen (§ 46 WaffG) versehen. So kann die zuständige Behörde anordnen, dass binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und der Nachweis darüber gegenüber der Behörde geführt werden muß – § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese im Bescheid getroffenen Regelungen haben aufschiebende Wirkung, schreibt § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.

Dies ist natürlich nicht im Sinn der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und so ordnet die Behörde regelmäßig die sofortige Vollziehung an – § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Aber Achtung! Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muß schriftlich begründet sein, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Diese Anordnungen des Sofortvollzuges können mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, beseitigt werden. Bei den Anträgen im gerichtlichen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz muß also zwischen der Anordnung und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unterschieden werden.

Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins

Ähnlich den Vorschriften im Waffenrecht aber mit beachtlichen Unterschieden wird hinsichtlich des Jagdscheins entschieden.

  • Das Gericht ordnet die Entziehung des Jagdscheines bei Begehung bestimmter im Gesetz aufgeführter Straftaten an – § 41 BJagdG
  • Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, wird die Behörde den Jagdschein für ungültig erklären und einziehen§ 18 BJagdG.

Es erfolgt also nicht, wie im Waffenrecht, der Widerruf oder die Rücknahme der WBK, sondern die Erklärung der Ungültigkeit und die Einziehung.

Im BJagdG ist der Sofortvollzug nicht angeordnet, so daß Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Ordnet die Behörde den Sofortvollzug an, gelten die oben dargestellten Regeln im vorläufigen Rechtsschutz.

Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Sie können die oben beispielhaft aufgeführten Anträge ohne anwaltliche Hilfe stellen. Wir empfehlen fachkundige Hilfe: Kontakt

 

Schießerlaubnis zum Töten eigener Freilandrinder

Schießerlaubnis für Landwirt

Mit dem Thema Schießerlaubnis eines Landwirtes für das Töten eigener Freilandrinder hatte sich dass Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu beschäftigen – Beschluss vom 2. 12. 2022 – 11 LA 133/22

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte zuvor mit Urteil vom 7.03.2022 – 3 A 66/21 – dem Kläger bestätigt, daß er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Der Behörde paßte das wohl aus politischen Gründen so gar nicht. Sie zog mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor das OVG. Dieses hat den Antrag mit berichtenswerten Gründen abgelehnt und den Kläger erneut bestätigt. Bei dieser Gelegenheit gleich noch einige Leitsätze in Stein gehauen:

  • 1. Einem Landwirt, der das Fleisch seiner Rinder ausdrücklich damit bewirbt, diese seien stressarm geschlachtet“ worden, kann für das Schlachten von Freilandrindern auf einer Weide unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 WaffG  eine Schießerlaubnis zu erteilen sein.
  • 2. Ein Bedürfnis für eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG ist zu verneinen, wenn der in Aussicht genommene Schusswaffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht.
  • 3. Die derzeitigen tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Regelungen begründen keinen derartigen Widerspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften.
  • 4. Nicht Gegenstand des waffenrechtlichen Verfahrens ist, ob die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen für die Anwendung des Kugelschussverfahrens im Einzelfall erfüllt sind.
  • 5. Die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften bleiben bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis unberührt.

Argumentation des Beklagten

Mit welchen Gründen wehrte sich das beklagte Bundesland dagegen, dem Landwirt die Erlaubnis zu erteilen?

Ich vermute ideologische Gründe. Aktenkundig sind diese Gründe:

  • Grundsätzlichen Erwägungen gegen die Erteilung einer Schießerlaubnis (Gefahr von Querschlägern, restriktiver Waffenbesitz, größeres Leid für die Tiere). Das läßt das OVG nicht gelten, den Gefahren könne durch Nebenbestimmungen der Erlaubnis begegnet werden
  • Die  Grundsätze, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk gelangen zu lassen“ und den Gebrauch bereits vorhandener Waffen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Der Kläger ist Jäger und bereits im Besitz der dafür erforderlichen Waffen.

Die Gründe des Beschlusses sind lesenswert.

Wir stehen Ihnen für Nachfragen im Waffenrecht, nicht nur für Fragen zur Schießerlaubnis,  gerne zur Verfügung: Kontakt

 

Bild zeigt mehrere verbotene Magazine in einer Magazintasche

Magazine und Waffenschrank

Welche Magazine müssen in welchen Waffenschrank?

Rudi Ratlos ist Sportschütze und stolzer Besitzer einer Kurzwaffe Glock 17 im Kaliber 9 mm Luger. Er hat sich zuvor auf unserem Waffenrechtsblog (Verbotene Magazine im Waffenrecht) belesen und die Waffe nicht mit den großen Magazinen für 24, 31 oder 33 Patronen bestellt, sondern das Magazin für bis zu 19 Schuß Kapazität. Denn er hat gelernt, verbotene Waffen sind gem.  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können

Er versteht zwar nicht, warum ein Magazin eine Waffe sein soll, eine verbotene gar; aber er hat es dem Gesetzgeber geglaubt und das „kleine“ Magazin mitbestellt.

Nun hat er also ein Wechselmagazin, das keine Waffe ist, schon gar keine verbotene Waffe. Es eignet sich hervorragend zu einer weiteren Zweckbestimmung: Briefbeschwerer! Natürlich nur ohne Munition, die muß ja in einem Behältnis verschlossen werden.

Nun steht das Ding auf Rudi Ratlos‘ Schreibtisch und beschwert seine Notizen sehr dekorativ.

Für Langwaffen oder Kurzwaffen?

Im Verein, in dem er regelmäßig trainiert und auch an Wettkämpfen teilnimmt, ist er auf den Geschmack gekommen und schießt nun auch mit Langwaffen. Beim Büchsenmacher seines Vertrauens hat er sich eine Büchse im Kaliber 9 mm Luger bestellt. Munition hat er ja schon.

Rudi Ratlos streicht sich zweifelnd den Bart zurecht. Da war doch noch was?

Richtig!  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

Rudi Ratlos und seine Lebensabschnittsgefährtin Susi Sorglos wissen nicht weiter. Er hat ihr die Freude am Sportschützendasein vermittelt, beide sind aktive Sportschützen und nutzen den Waffenschrank gemeinsam. Sie schießt mit großem Erfolg Skeet und hat drei Flinten.

Nun hat Rudi Ratlos ein Magazin, das sich im Moment des Stempelabdrucks auf der Waffenbesitzkarte wie durch ein Wunder auf seinem Schreibtisch nur für ihn zur verbotenen Waffe verwandelt. Denn nun hat er ein Magazin für mehr als zehn Patronen, das nicht mehr als Magazin für Kurzwaffen gilt, da er ja nun über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt (sie steht noch beim Büchsenmacher), in der das Magazin für die Glock 17 verwendet werden kann.

Widerstandsgrad 0 oder I?

Was machen mit dem verbotenen Magazin? Natürlich nicht mehr als Briefbeschwerer nutzen! Das wäre nunmehr über Nacht eine Ordnungswidrigkeit.

Rudi Ratlos packt das Magazin in seinen Waffenschrank. Tresor DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder bei Altbestand Schutzklasse A/B.

Tja, Rudi, diese Ordnungswidrigkeit kann bei einer Nachschau der Waffenbehörde zum Verlust Deiner Erlaubnisse führen.

§ 13 Abs. 2 Nr. 5 lit b AWaffV fordert explizit die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgradentspricht.

Alle möglichen verbotenen scharfen Waffen dürfen im Schrank mit Widerstandsgrad 0 verwahrt werden, die verbotenen Magazine müssen in einem Safe mit Widerstandsgrad I gelagert werden. Verstehe das wer will, frage mich aber bitte nicht!

Jedenfalls hat Rudi Ratlos auf einmal ein verbotenes Magazin im Haus. Die Lagerung im richtigen Behältnis ändert daran gar nichts. Das wird den Kontrolleuren der Waffenbehörde nicht gefallen.

§ 40 Abs. 4 Satz 1 WaffG schafft Abhilfe. Rudi Ratlos kann beim Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen und erhalten und fürderhin das Magazin im richtigen Schrank lagern.

Wir danken Herrn Peter Biller, der uns auf die Idee für diesen Beitrag brachte und die Fundstellen lieferte.