Beiträge

Bild zeigt den Schlagbaum einer Zollgrenze

Verbringen und Mitnehmen

Verbringen und Mitnehmen im Waffenrecht

Diese Begriffe des Waffenrechts weichen deutlich vom allgemeinen Sprachgebrauch ab. Im Waffenrecht beziehen sich Verbringen und Mitnehmen allein auf das Überschreiten der Grenze. Mit dem Überschreiten der Grenze ist der objektive Verbringens- bzw. Mitnahmevorgang abgeschlossen und nicht erst am Ort des Empfängers der Waffe.

Für die Umgangsformen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WaffG) Verbringen und Mitnehmen hat der Gesetzgeber Legaldefinitionen geschaffen, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 und 6 WaffG:

5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
6. nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,

Beide unterscheiden sich in der Motivlage des Waffenbesitzers. Das Verbringen ist auf Dauer ausgerichtet, das Mitnehmen hat einen vorübergehenden Charakter.

Wie sollte es anders sein, für beide Umgangsformen benötigt man eine Erlaubnis der Waffenbehörde.

Für das Verbringen benötigt man eine Verbringungserlaubnis, deren Einzelheiten in § 29 WaffG geregelt sind. § 29 Abs. 2 Satz 1 WaffG regelt für das Verbringen in andere Mitgliedsstaaten, daß deren Erlaubnis nachgewiesen werden muß.

Mitnehmen von Waffen

Auch das Mitnehmen bedarf einer Erlaubnis. Die Einzelheiten regelt § 32 WaffG.

Wir beschreiben hier nur die Einzelheiten der Regelungen zur Mitnahme innerhalb der Mitgliedsstaaten; die Mitnahme aus Deutschland in Drittstaaten bedarf keiner Erlaubnis nach dem Waffengesetz, bestimmt die Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 8 WaffG. Für die Wiedereinfuhr braucht man gem. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG keine Erlaubnis.

Mitnahme in einen anderen Mitgliedsstaat

Die Grundregel für die Mitnahme von Waffen aus Deutschland findet sich in § 32 Abs. 1a WaffG. Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen 1-3 erfüllt sind. Der Antragsteller muß

  1. zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt sein,
  2. die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung muß vorliegen und
  3. der sichere Transport durch den Antragsteller muß gewährleistet sein.

Vereinfachungen für Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses

Jäger und Sportschützen und Brauchtumsschützen, die im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind, werden nach § 32 Abs. 3 WaffG privilegiert. Aber auch hier sind diverse Fallstricke ausgelegt.

  1. Der Grund der Mitnahme, beispielsweise eine Jagdeinladung oder ein Wettkampf, muß nachgewiesen werden.
  2. Nur der Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist
  3. für die darin eingetragenen Waffen von der Erlaubnis freigestellt.

Es gelten dann noch Besonderheiten für die einzelnen Gruppen, beispielsweise nur Langwaffen für Jäger:

  1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
  2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
  3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

Wie sollte es anders sein: wer gegen die Erlaubnispflichten verstößt begeht eine Straftat. Sollten Sie diesbezügliche Post vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder Polizei erhalten, ist die sofortige Hinzuziehung eines Strafverteidigers anzuraten. Erreichen können Sie uns auf ganz vielen Wegen: Kontakt

 

Munitionserwerbsberechtigung und Voreintrag

Die Munitionserwerbsberechtigung im Voreintrag kann gefährlich werden

Die Munitionserwerbsberechtigung kann (und sollte) durch eine Eintragung in die WBK erteilt werden, § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG. Wurde aktuell kein Jagdschein gelöst, ist dies die einzige Möglichkeit, die Berechtigung zum Besitz der Munition nachzuweisen.

Jetzt droht neues Ungemach: Wer sich einen Voreintrag für eine Kurzwaffe eintragen läßt, beantragt und erhält regelmäßig auch die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Munition (Munitionserwerbsberechtigung) für diese Schußwaffe. Der glückliche Besitzer der WBK geht zum Waffenhändler seines Vertrauens, kauft die zum Voreintrag passende Waffe und gleich die zugehörige Munition, um sich sofort auf dem Schießstand mit dem Neuerwerb vertraut zu machen. Gesetzestreu läßt er dann bei der Waffenbehörde die WBK  entsprechend vervollständigen.

Strafverfahren wegen unerlaubten Munitionsbesitzes

Dies führte in letzter Zeit zu mehreren Strafverfahren gegen die Waffenbesitzer. Dies ist kein Scherz, sondern trauriger Ernst! Wir hatten bereits vor Jahren von einem solchen Fall berichtet mit dem Untertitel „Was haben die denn geraucht?“

Es wird mit dem Wortlaut von § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG argumentiert:

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

Der Voreintrag wird nicht für eine individualisierte Waffe erteilt, sondern bspw. für eine halbautomatische Pistole, Kat. B, 9 mm. Mit diesem Voreintrag in der WBK darf der Waffenhändler dann eine entsprechende Pistole, bspw. eine Glock 19, 9 mm Luger, verkaufen und die Waffenbehörde trägt im Anschluß auf Antrag des Inhabers der WBK den Hersteller, die Modellbezeichnung und die Seriennummer ein.

So sieht der Voreintrag in einer Waffenbesitzkarte aus

Zusammengefaßt: Die Waffenbehörde trägt zunächst in die WBK eine Schußwaffe ein und erteilt eine Munitionserwerbsberechtigung in Spalte 7, das sieht dann so aus:

In meinen Augen eindeutig. Ein Verwaltungsakt, der zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition berechtigt. In diesem Fall Munition für eine halbautomatische Pistole der Kat. B im Kaliber 9 mm Luger.

Keine schwebende Unwirksamkeit von Verwaltungsakten (VAen)

Die Apologeten anderer Ansicht meinen, „dass die Munitionserwerbsberechtigung noch schwebend unwirksam ist, solange die Waffe noch nicht durch die zuständige Waffenbehörde in die WBK eingetragen wurde, auch wenn die Munitionserwerbsberechtigung durch das Dienstsiegel in die WBK eingetragen wurde.“

Das kennen wir Juristen gut, schwebend unwirksam, das begleitet uns schon seit dem Studium. Und auch die Erkenntnis, daß das Verwaltungsrecht vieles anders, manches ganz anders regelt. Da hilft dann ein Blick in die teure Spezialliteratur, die Kommentare und Handbücher des Waffenrechts, nicht weiter. Grundlagenliteratur sagt uns:

Schwebende Unwirksamkeit? Das Verwaltungsrecht kennt anders als das bürgerliche Recht und das Verwaltungsvertragsrecht (-> § 58 Rn 19) keine schwebende Unwirksamkeit von VAen, die durch nachträgliche Genehmigung oder Zustimmung geheilt werden kann. (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 43 Rn 61)

Das ist natürlich für Waffenhändler eine heiße Kiste. So manch einer der Besuchten nach einer unangemeldeten Waffenlagerungskontrolle wird sich in der Beschuldigtenvernehmung darauf berufen, daß ihm schließlich der Waffenhändler aufgrund der gesiegelten Eintragung in Spalte 7 der WBK die Munition verkauft hat.

Sie ahnen es bereits? Wir stehen Ihnen auch in einem solchen Fall mit Rat und Tat zur Verfügung – Kontakt

Für dieses Jahr verabschieden wir uns von Ihnen mit den besten Wünschen für ein friedliches Weihnachtsfest und ein gesundes und gutes Jahr 2024 und freuen uns darauf, Sie auch in 2024 zu unseren Lesern zählen zu dürfen!

 

 

Bild einer Eule

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Aufbewahrung Nachtsichttechnik? Was soll denn das? Da kann doch nur ein Jurist drauf kommen, darüber einen Beitrag zu schreiben? Kühlschrank oder Jagdschrank, wen geht das was an?

Rechtslage Nachtsichttechnik

Tja, man sollte die Rechnung nicht ohne den Gesetzgeber machen. Die Ausgangslage ist geblieben.

Definition

Der Gesetzgeber definiert sonstige Vorrichtungen für Schußwaffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 WaffG

4.3 Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

Verbot

Nachdem der Gesetzgeber in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) die gesetzliche Definition geschaffen hat, verbietet er den Umgang mit ihnen in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Merken: Verboten!

Ausnahme vom Verbot

Der Gesetzgeber wendet das Regel-Ausnahme-Prinzip an. Für Jäger hat er in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG diese Ausnahme geschaffen:

Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben.

Zwei Dinge sind hier wichtig zu merken:

  1. Die Ausnahme ist an die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheines geknüpft. Wir warten bereits auf die Fälle, bei denen die Behörde es nicht schafft, rechtzeitig den Jagdschein zu verlängern.
  2. Die Ausnahme beschränkt sich auf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bleiben verboten.

Die von uns vor Jahren beschriebene Umgehungsregelung aus Bayern und Baden-Württemberg ist damit Makulatur.

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Die Idee der Aufbewahrung der ausnahmsweise nicht verbotenen Technik im Kühlschrank oder Jagdschrank ist nicht gesetzeskonform und ließe an Ihrer Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen.

Der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weitsicht hat die Dinger für so gefährlich erachtet, daß er sie im Grundsatz verboten hat. Und verbotene Sachen dürfen nicht offen rumliegen. Es reicht auch nicht, sie wie Munition zu lagern! Die Technik muß mindestens in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (darf aber weniger als 200 kg wiegen) aufbewahrt werden.

Überzeugen Sie sich: § 13 Abs 2 Nr. 3 lit b) AWaffV

Exkurs Bundesjagdgesetz

§ 19 Abs 1 Nr. 5 lit b) BJagdG verbietet die Nutzung oder Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind.

Das Bundeskriminalamt hat bereits im Juni 2020 ein Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen herausgegeben, das auch noch auf Besonderheiten – single use – dual use – eingeht. Wir haben es der Vollständigkeit halber verlinkt.

Grundkontingent

Das Grundkontingent ist ein zentraler Begriff für den Erwerb und Besitz von Schußwaffen durch Sportschützen.

§ 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG regelt die Bedingungen für den Nachweis des Bedürfnisses der Sportschützen. Diese betreffen das Grundkontingent von bis zu drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition, vgl. § 14 Abs. 5 WaffG.

Will ein Sportschütze mehr als die Grundausstattung erwerben, muß er ein über die in § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG geforderten Bedingungen hinausreichendes Bedürfnis glaubhaft machen:

  • regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen und
    • Erforderlichkeit zur Ausübung des Wettkampfsportes oder
    • zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird.

Die Glaubhaftmachung geschieht in der Regel durch die Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers.

Fortbestehen des Bedürfnisses

Das Fortbestehen des Bedürfnisses der Erlaubnisinhaber ist von der zuständigen Behörde alle fünf Jahre erneut zu überprüfen; § 4 Abs. 4 WaffG.

Für die Besitzer des Grundkontingents, deren erste Eintragung einer Schußwaffe 10 Jahre zurückliegt, erleichtert § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses erheblich: Es reicht der Nachweis der Mitgliedschaft durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins.

VGH Baden-Württemberg zu Grundkontingent

Aber Achtung! Wer mehr als das Grundkontingent besitzt, muß für jede einzelne Waffe das Fortbestehen des Bedürfnisses glaubhaft machen.

Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis, das die Überschreitung des Grundkontingents rechtfertigt, muss damit fortbestehen und für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 – 6 S 1481/18 –)

Wir beraten Sie in fast allen Fragen des Waffenrechts.

Besitzern einer Schreckschußwaffe droht Ungemach

Frau Faeser hat sich auch für Hunderttausende Bürger, die sich irgendwann eine Schreckschußwaffe kauften, einiges einfallen lassen. Nicht nur die Besitzer „scharfer“ Waffen sind vom neuen Waffengesetz bedroht. Wir hatten bereits vom Katalog der beabsichtigten Änderungen berichtet: Referentenentwurf Verschärfung Waffengesetz

Dort haben wir die beabsichtigten Änderungen betreffend der SRS-Waffen (Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen) als Nr. 14 – 16 aufgeführt und auf den Text des Referentenentwurfs verlinkt.

  • Bisher konnte jeder über 18 eine solche Waffe erlaubnisfrei erwerben. Dies ist viele hunderttausende Male geschehen. Die Dinger liegen wahrscheinlich vergessen in verschlossenen Behältnissen[1] in der Wohnung rum.
  • Wer nach dem 31.12.1999 eine SRS-Waffe erworben hat, muß die Behörde darüber informieren und einen Kleinen Waffenschein erwerben, der das Führen der Waffe erlaubt, ein amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnis beibringen und eine Sachkundeprüfung ablegen. Die Antworten können Sie schon mal üben, hier ist der Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung.Wieder werden Tausende rechtschaffener Bürger zu Straftätern gemacht. Viele werden wohl von der Änderung nichts erfahren, andere werden sich nicht mehr an die Schreckschußwaffe erinnern und ganz viele werden den Aufwand scheuen und nichts tun. Irgendwann wird es dann doch bekannt und die Justiz bekommt was zu tun.
  • Künftig muß man vor dem Kauf einen Kleinen Waffenschein erwerben, der die Erlaubnis zum Führen der Waffe erteilt. Natürlich gegen Gebühren und den Nachweis der Sachkunde. Die Behörde prüft dann umfangreich, u.a. die Zuverlässigkeit.
  • Der Kleine Waffenschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis; wer eine solche erstmals beantragt, muß ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorlegen.
  • Das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Wer sich vor 20 Jahren eine Schreckschußwaffe gekauft hat, muß
    • sich auf seinen geistigen Gesundheitszustand untersuchen lassen,
    • eine Sachkundeprüfung für den Umgang mit „scharfen“ Waffen ablegen,
    • der Behörde den Besitz anzeigen,
    • einen Kleinen Waffenschein beantragen oder aber
    • die Schreckschußwaffe entschädigungslos abgeben oder vernichten lassen.

Ich denke, es ist an der Zeit, daß wir mit unserem Abgeordneten ein ernstes Wörtchen wechseln.

  1. [1]SRS-Waffen müssen in verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden.