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Referentenentwurf Verschärfung Waffengesetz

Referentenentwurf 09.01.2023

Der Referentenentwurf ist aus Sicht der 946.495 (Stand 12/2022) legalen privaten Waffenbesitzer und der 781.186 Inhaber Kleiner Waffenscheine  in Deutschland der pure Wahnsinn. Lesen Sie selbst (48 Seiten): Referentenentwurf Waffengesetz 2023

Was planen die Damen und Herren aus dem Ministerium? Wird die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses für alle Personen, die erstmalig für ein Gesetzgebungsorgan kandidieren, verpflichtend? Nein, das soll potentiellen Waffenbesitzern vorbehalten sein.

Was soll geändert werden?

  1. Künftig soll auch bei der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nachgefragt werden
  2. Die Polizeidienststellen der Wohnsitze der letzten fünf Jahre sollen befragt werden
  3. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers kann angeordnet werden; in Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers angeordnet werden
  4. Regelabfrage bei den Gesundheitsbehörden
  5. Die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses für alle Personen, die erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen
  6. Die Schwelle des Verdachtes der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird erheblich gesenkt, müssen bisher „Tatsachen die Annahme rechtfertigen …“, so soll künftig „das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte“ ausreichend sein
  7. Erhöhung der Wohlverhaltensfristen in § 5 WaffG um jeweils 5 Jahre
  8. Nachberichtspflicht der nach den §§ 5 und 6 WaffG zu beteiligenden Behörden
  9. Erfährt irgendeine Behörde, daß jemand waffenrechtlich unzuverlässig ist oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Waffenbehörde wird damit zentrale Datenstelle psychischer Erkrankungen (§ 6b RE). Auch das Steuergeheimnis soll insoweit nicht gelten
  10. Künftig leitet die Waffenbehörde die ihr von den Meldeämtern mitgeteilten Daten an die Verfassungsschutzbehörden weiter
  11. Die Waffenbehörden sind künftig für die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch von Jagdscheininhabern zuständig und relevante Erkenntnisse sind an die Jagdbehörden zu übermitteln
  12. Die bereits jetzt schon umfangreichen Freistellungen vom Waffengesetz für Behörden werden ausgeweitet auf  Bedienstete zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen
  13. Erlaubnisinhaber, die die Waffen nicht im Zuständigkeitsbereich „ihrer“ Waffenbehörde verwahren, müssen die Waffenbehörde am Verwahrungsort informieren
  14. Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen und Armbrüste dürfen künftig nur erworben werden wenn man zuvor auch die Erlaubnis zum Führen (Kleiner Waffenschein) erhalten hat.
  15. Wer nach dem 31.12.1999 eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe oder eine Armbrust erworben hat ist verpflichtet, den Besitz bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und gleichzeitig einen Kleinen Waffenschein zu beantragen.
  16. Auch die Inhaber bisher erteilter Kleiner Waffenscheine müssen eine Sachkundeprüfung nachweisen
  17. Amnestieregelung für Waffen und Munition; auch waffenrechtlich sollen keine „Sanktionen“ erfolgen (§ 58 Abs 28 RE)
  18. Jägern wird es zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und bestimmter invasiver Arten ermöglicht, Nachtziel- und Nachtsichtgeräte einschließlich Infrarotaufhellern sowie Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles zu nutzen
  19. Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Feuerwaffen. Es erfolgt eine Legaldefinition: „kriegswaffenähnliche halbautomatische Feuerwaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, hervorrufen.“
  20. Das Schießen auf ortsfesten Schießstätten wird wesentlich eingeschränkt, vgl. § 27 Abs 2a RE

Nach Ansicht der Verfasser des Referentenentwurfs ist das Gesetz alternativlos. Die Kosten sind m.E. unüberschaubar. Schon jetzt sind die Waffenbehörden chronisch unterbesetzt, woher sollen die erforderlichen Stellen kommen?

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Tschibo Klopfstab

Verbotene Waffen bei Tchibo

Tchibo wollte Klopfmassage-Stäbe verkaufen.

Diese entpuppten sich jedoch als Totschläger. Schauen Sie auf den Kalender, heute ist nicht der 1. April.

Das Bild ist nicht in einem privaten dunklen Keller aufgenommen, sondern dem Feststellungsbescheid des BKA Z-499, Tchibo, Klopfmassage-Stab, vom 27.02.2020 AktZ: SO 23-413 5164.01-Z -499 und im Bundesanzeiger am 13.05.2020 veröffentlicht entnommen. Den Bescheid haben wir für Sie aufgehoben: 200513FbZ499_TchiboKlopfmassage

Was Sie auf dem Bild sehen ist definitiv eine Waffe, genauer eine verbotene Waffe und der Besitz bietet die Chance für Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, § 52 III Nr. 1 WaffG.

Wir hatten hier auf dem Deutschen Waffenrechtsblog eine Serie über verbotene Waffen veröffentlicht. Im Beitrag Verbotene Waffen – Stahlruten, Totschläger, Schlagringe finden Sie die Merkmale des Totschlägers beschrieben:

Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird.

Was dem Bundeskriminalamt zur Prüfung vorgelegt wurde sollte natürlich keine Waffe sein, „sondern ein Gegenstand, der für die Selbstmassage zur Steigerung des Wohlbefindens im Alltag vorgesehen ist. Dabei sollen gezielte „federnde Schläge“ auf Triggerpunkte zur Entspannung der Schulter- und Rückenmuskulatur beitragen.“

Eine nette Umschreibung für einen Totschläger, finden Sie nicht auch? Ein Anwendungsbeispiel ist auf dem Feststellungsbescheid bildlich wiedergegeben.

Entscheidung des BKA

Jemand legte dem Bundeskriminalamt dieses Kopfmassagegerät vor und das BKA kam zu einem sicherlich nicht angreifbaren Ergebnis:

  1. Es handelt sich um eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG. Die Begründung, es sei vom Hersteller zu etwas anderem bestimmt worden, zog beim BKA nicht: „Dass der Herstellerzweck des Klopfmassage-Stabs nicht darin besteht, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, ist unstrittig. Er wurde explizit für Massageanwendungen, für eine Verwendung als „Wellnessprodukt“, hergestellt.
    Dies muss im vorliegenden Fall jedoch hintenanstehen, da die Wesensbestimmung auch bauartbedingt zum Ausdruck kommt. Die objektiven Merkmale der Konstruktion einer Hieb- und Stoßwaffe, vielmehr die eines Totschlägers,
    drängen sich bei dem Klopfmassage-Stab auf und überschatten die Zweckbestimmung des Herstellers.“
  2. Es handelt sich nicht um eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG, da nicht im Gesetz genannt.
  3. Es handelt sich um eine verbotene Waffe gem. der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.3.2.

Ob das nur ein ziemlich einfältiger PR-Gag von Tchibo war? Es gibt bestimmt noch viele bisher nicht bedachte Anwendungsmöglichkeiten von verbotenen Waffen. Beispielsweise Schlagringe als Dosenöffner für die Kaffeesahnedöschen?

Ich wüßte zu gerne die dahinter stehende Geschichte, insbesondere, wer dem BKA das Ding zur Entscheidung vorgelegt hatte. War es Tchibo selbst oder der Importeur, dem das komisch vorkam?

 

Bild Schultafel

Wesentliche Waffenteile

Wesentliche Waffenteile? Das kennt doch jeder aus der Sachkundeprüfung?

Das neue WaffG – wir haben bereits oft berichtet: 3. WaffRÄndG – ändert auch Begrifflichkeiten.

Besonders einschneidend sind die Änderungen zu den wesentlichen Waffenteilen. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 WaffG

1.3.1 wesentliche Teile sind
1.3.1.1 der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient;
1.3.1.2 der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert
[…] 1.3.1.3 das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird;
1.3.1.4 bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.1.5 bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.1.6 das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet
[…].
1.3.1.7 vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.
1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.
1.3.3 Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind

Was die wesentlichen Waffenteile sind, kann im Einzelfall sehr schwierig zu beurteilen sein. Das Gesetz ist dabei nicht besonders hilfreich. Beispielsweise durch die Definition „das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf“ werden nun auch Waffenteile zu wesentlichen Teilen, die bislang ohne waffenrechtliche Bedeutung waren!!!

Aber das Bundeskriminalamt (BKA) hilft mit dem Leitfaden „Wesentliche Waffenteile“ weiter. Erstellt wurde es in Zusammenarbeit mit der Fachlichen Leitstelle des Nationalen Waffenregisters.

Der Leitfaden ist klar gegliedert und mit zahlreichen Abbildungen versehen. Wichtige Schlußfolgerungen werden deutlich hervorgehoben:

Bei Repetiergewehren war die Systemhülse kein bislang wesentliches Teil nach Waffengesetz.
Nun bildet die Systemhülse das waffenrechtliche Gehäuse und ist damit erlaubnispflichtiges Waffenteil.

Dieser Leitfaden sollte bei jedem Sportschützen und Jäger in der Favoritenliste verlinkt sein.

Muss ein Sportschütze, der bereits mehr als zehn Waffen besitzt, nun Waffen verkaufen?

Sind die Neuregelungen über die gelbe WBK (Waffenbesitzkarte) für mich bedeutsam?

Diese Frage stellt sich wohl jedem Sportschützen, der von der Gesetzesänderung „Wind bekommen“ hat.

Der ab dem 01.09.2020 geltende neue § 14 WaffG (Der neugefasste Absatz 6 Satz 1) enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die gelbe WBK, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück.

Wer bereits mehr als 10 Waffen auf der gelben WBK eingetragen hat, kann diesen Altbestand weiterhin nutzen. Der Gesetzgeber hat in § 58 Abs. 22 WaffG (neu) eine Regelung für diesen Altbesitz geschaffen:

(22) Besitzt jemand am 20. Februar 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

Der Neukauf einer weiteren Waffe bedarf dann eines Bedürfnisnachweises, für die ein Voreintrag in die grüne WBK notwendig ist.

Waffen aus dem Altbestand können unter Beachtung der waffenrechtlichen Regelungen „ganz normal“ verkauft werden.

Allerdings kann nicht automatisch beim Verkauf einer Waffe auch ohne Bedürfnisnachweis eine neue gekauft werden, es sei denn, der Besitz sinkt unter 10 Waffen.

Ihr Rechtsanwalt erläutert Ihnen gerne die Einzelheiten: Kontakt

Wir sind seit Jahren auf das Waffenrecht spezialisiert und kennen die Sorgen und Nöte der Jäger und Sportschützen.

Den neuen Gesetzestext finden Sie in unserem Beitrag Inkrafttreten WaffG auf das Bundesgesetzblatt verlinkt.

 

Regierungsversagen Waffengesetz

Keine Zeit für die Vorbereitungen

Regierungsversagen: Da werden Gesetze erlassen und die Verwaltung kann sie nicht umsetzen.

Das 3. WaffRÄndG vom 17.02.2020 ist am 20.02.2020 in Teilen in Kraft getreten, wir berichteten: Inkrafttreten WaffG.

Während für die meisten Änderungen ein Inkrafttreten erst am 01.09.2020 vorgesehen ist, hatte es der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des geänderten § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG besonders eilig. Dort ist die Regelanfrage beim Verfassungsschutz geregelt.

Regierungsversagen bei der Umsetzung

Seit dem 20.02.2020 muß die Waffenbehörde vor der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei der Verfassungsschutzbehörde nachfragen. Geplant, bzw. von Protagonisten des Verfahrens gewollt, ist die Anfrage seit vielen Jahren; wir berichteten bereits im August 2013 über den Antrag Niedersachsens im Bundesrat: Denn sie wissen nicht, was sie tun. Die aktuelle Gesetzesänderung war seit August 2019 in den parlamentarischen Beratungen, ein Gesetzentwurf der Bundesregierung: 3. WaffRÄndG. Es bestand also ausreichend Zeit zur Planung des Gesetzesvorhabens und der Abstimmung der Behörden untereinander.

Dumm nur, daß die Waffenbehörden nicht ausreichend Zeit hatten, um die Gesetzesänderung umzusetzen und die Regelanfrage technisch umzusetzen.

Behörden können rechtzeitige Erteilung der Jagdscheine nicht gewährleisten

In Nordrhein-Westfalen soll es eine Weisung des Innenministeriums geben, wonach auf unbestimmte Zeit keine Waffen mehr in eine WBK jeder Art einzutragen sind bis die Abfrage beim Verfassungsschutz eingebunden ist. Austragungen werden noch vorgenommen. Auch aus anderen Bundesländern haben wir ähnliches gehört.

Das führt auch zu ziemlich abstrusen Ergebnissen. Beispielsweise kennen wir einen Fall, in dem der Antragsteller noch vor Inkrafttreten den Voreintrag erhalten hat, also die waffenrechtliche Erlaubnis noch ohne Regelanfrage erfolgte und nun die Waffenbehörde die Eintragung der Waffe in die WBK ablehnte. Die Eintragung der Waffe stellt natürlich keine waffenrechtliche Erlaubnis dar und löst auch unter dem neuen Waffengesetz keine Regelanfrage aus.

Auswirkungen für Jäger

Richtig schlimm wird es aber für Jäger. Der Jahresjagdschein erteilt die Erlaubnis bis zum 31.03. eines Jahres, danach ist der Inhaber nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheins. Die Verlängerung setzt nun nach neuer Rechtslage die Regelanfrage voraus, zu der die Behörden noch nicht in der Lage sind. Einige Landkreise haben bereits gewarnt, daß eine rechtzeitige Ausstellung der Jagdscheine dieses Jahr nicht gewährleistet werden kann. Wer dann nach dem 31.03. die Jagd ohne gültigen Jagdschein ausübt, macht sich bekanntlich strafbar. Dumm nur, das das BJagdG eine Jagdpflicht kennt. Darüber hinaus bestehen unter Umständen keine wirksamen Erlaubnisse für Waffen und Munition.

Das hätte die Regierung wissen und bei den Beratungen auf ein späteres Inkrafttreten hinwirken müssen. Die Spitze des Verwaltungsapparates kennt die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort und deren Möglichkeiten nicht. Das nennt man Regierungsversagen.

Kein Erlöschen der Jagdpachtverträge

Aber es gibt auch eine Entwarnung. Entgegen anders lautenden Gerüchten erlischt der Jagdpachtvertrag in diesen Fällen nicht. § 13 BJagdG ist eindeutig, der Jagdpachtvertrag erlischt nur wenn

  • der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist oder
  • wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und
  • entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder
  • der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt.

Regierungsversagen auf breiter Front

Im übrigen braucht man wohl keine hellseherischen Fähigkeiten, um vorauszusagen, daß auch die Frist bis zum 01.09.2020 , dem Inkrafttreten der übrigen Neuregelungen, den Beteiligten nicht ausreichen wird.

Da gibt es zum Beispiel ein Tool für die Waffenbehörden und Waffenhändler, den XWaffe-Dolmetscher, der bei der Erfassung neuer Daten oder der Bearbeitung von Bestandsdaten dabei hilft, die Waffendaten im korrekten XWaffe-konformen Format einzugeben und zu vervollständigen.

Die Behörde bewirbt dieses Produkt wie folgt:

Beachten Sie bitte, dass der XWaffe-Dolmetscher von der Fachlichen Leitstelle mit einem sehr geringen Budget betrieben wird. Aus diesem Grund können die Funktionalitäten und das Design nicht mit gewerblichen Programmen oder Übersetzungs-Tools multinationaler Unternehmen konkurrieren.
Der XWaffe-Dolmetscher führt keine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten durch. Aus diesem Grund lässt er beispielsweise Munitionsbezeichnungen/Kaliber zu, die niemals in die betreffende Waffe passen würden.

Wie? Wenn ich neue Aufgaben für Behörden schaffe, muß ich auch ausreichende Mittel zur Verfügung stellen?

Wie viele neue Mitarbeiter sind vom Himmel in die Flure der Waffen- und Jagdbehörden gefallen? Wie lange dauert deren Ausbildung?

Purer Aktionismus.

Update:

Auch der Deutsche Jagdverband hat sich der Sache nun angenommen:

DJV protestiert gegen Verzögerung der Jagdscheinverlängerung