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Pfeilabschußgerät

Was ist ein Pfeilabschußgerät?

Der Gesetzgeber war so freundlich, eine Legaldefinition ins Gesetz (Anlage 1) zu schreiben.  Ein Pfeilabschußgerät ist ein den Schußwaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gleichgestellter tragbarer Gegenstand

1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

Eine häufig unbeachtete Änderungen des 3. WaffRÄndG wird ab dem 01.09.2021 virulent. Zu diesem Termin läuft die Antragsfrist für eine Waffenbesitzkarte derjenigen ab, die die bislang ohne waffenrechtliche Erlaubnis erwerbbaren Geräte noch im Besitz haben.

Das Ganze ist in § 58 Abs. 20 Satz 1 WaffG geregelt:

Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

Antrag auf Erteilung einer WBK eilt sehr!

Die Regelung stimmt im wesentlichen mit den Regelungen für die Magazine überein. Einzelheiten finden Sie im dortigen Beitrag.

Uns werden die tollsten Gespräche mit Waffenbehörden berichtet. Die Antragsteller werden mit Formularen überhäuft, in denen die erfragten Angaben völlig irrelevant sind. Eine Waffenbehörde (wir decken den Mantel des Schweigens über die Identität) fordert gar die ausführliche Begründung eines Bedürfnisses für den Besitz des Pfeilabschußgerätes. Schließlich sei eine Waffenbesitzkarte nur Bedürftigen zu erteilen.

Wir empfehlen: Machen Sie es kurz und verweisen auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz! Der Gesetzgeber des 3. WaffRÄndG wollte (konnte) nicht enteignen. Deshalb schuf er die Übergangsregelung, die die Waffenbehörden verpflichtet.

Aber Obacht! Der Antrag löst das ganze Prüfprocedere der Waffenbehörde aus und bei fehlender Zuverlässigkeit etc. erfolgt eine Ablehnung, die im Bundeszentralregister eingetragen wird. Wir berichteten schon vor vielen Jahren: Versagung einer Waffenbesitzkarte in Bundeszentralregisterauskunft

Wenn die Waffenbehörde Ihren Antrag ablehnt, sollten Sie uns kontaktieren. Wir wissen, wie man damit umgeht und führen für Sie mit Vergnügen das weitere Verfahren.

Gerichtliche Entscheidungen

Den Reigen eröffnet die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes  Trier mit seinem Urteil vom  15.09.2022 – 2 K 1197/22.TR

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir haben einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängig ist. Wir sind auf die Entscheidung aus Koblenz sehr gespannt.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluß vom 18.01.2022 – B 1 S 21_1333 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Sicherstellungsverfügung der Waffenbehörde wiederhergestellt.

Was war passiert? Die Waffenbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte wegen fehlenden Bedürfnisses ab. Zugleich wurde dem Antragsteller aufgegeben, das Pfeilabschussgerät, das er aktuell besitze, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten abzugeben und dies unverzüglich dem Landratsamt anzuzeigen. Alternativ sei auch eine Abgabe des Pfeilabschussgeräts bei der Waffenbehörde möglich. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde das Pfeilabschussgerät des Antragstellers durch die Waffenbehörde sichergestellt und verwertet.

Die Behörde begründete dies damit, daß der Bescheid bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges erst nach mehreren Jahren wirksam werde. Die Abwägung der Interessen ergäbe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange.

Im Eilverfahren hat das Gericht diesem Ansinnen der Behörde eine klare Absage erteilt:

§ 58 Abs. 20 Satz 2 WaffG ist deshalb so zu verstehen, dass der Besitz bis zur unanfechtbaren Ablehnung der Erlaubnis als erlaubt gilt. Für diese Auslegung spricht auch, dass ansonsten bei Versagung der Erlaubnis eine Verpflichtungsklage regelmäßig spätestens nach der auf die Sicherstellung folgenden Verwertung (§ 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG) unzulässig werden würde, da mit Verwertung der Klagegegenstand wegfallen würde. Dies würde einer Rechtlosstellung von Altwaffenbesitzern gleichkommen.

Die Entscheidung finden Sie im Volltext wenn Sie diesem Link folgen.

Nachtrag

Ein Anrufer berichtete mir von einer besonders perfiden Verfahrensweise der Waffenbehörde. Rechtzeitig hatte er den Antrag gestellt und harrte der Dinge, die da kommen sollten.

Zwei Mitarbeiter der Waffenbehörde standen unangemeldet vor seiner Tür und teilten mit, daß sie eine unangemeldete Nachschau gem. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchzuführen wünschten. Wo bewahre er denn bitte die Pfeilabschußgeräte auf? Wie, nicht in einem Waffenschrank? Die Mitarbeiter der Waffenbehörde hatten bereits den Bescheid über die Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Besitz der Pfeilabschußgeräte wegen Verstoßes der Aufbewahrungspflichten in der Hand und stellten die Pfeilabschußgeräte sicher.

Er wurde vor die Wahl gestellt, ob er die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wünsche oder sich mit der Sicherstellung einverstanden erkläre.

Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht meiner Vorstellung ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns.

Cannabis und Verkehr

Voreintrag und Munitionserlaubnis

Was haben die denn geraucht?

Die Behörde hält eine Nachschau beim Waffenbesitzer, ob alles richtig verwahrt ist und seine Ordnung hat. Frauen sind schier begeistert. Ein Schrank mit Widerstandsgrad I. [1]

Die Begeisterung verfliegt ganz plötzlich.

Im Schrank findet man Munition im Kaliber 9 mm Luger. Es fehlt die Munitionserlaubnis?

Wo ist das Problem?

WBK

Unser Mandant hat nur eine Voreintragung für eine Pistole in diesem Kaliber, die zwar beim Waffenhändler bestellt ist, jedoch noch nicht geliefert wurde.

In der entsprechenden Zeile der Waffenbesitzkarte befindet sich in Spalte sieben das Siegel der Behörde. Damit ist die Berechtigung erteilt, die zur Waffe gehörende Munition zu erwerben und zu besitzen. Der Mandant darf also Munition im Kaliber 9 mm Luger besitzen.

Wo ist das Problem?

Die Behörde stellt sich auf den Standpunkt, dass zuerst die Pistole eingetragen werden muss und dann die Munitionserlaubnis gültig ist.

Was haben die geraucht?

  1. [1] Merkblatt zur Aufbewahrung von Waffen des Bundesverwaltungsamtes

Thüringen berechnet Gebühren für Austragung aus widerrufener WBK

Austragung aus einer widerrufenen WBK?!

Das hatten wir dann auch noch nicht.

Die Waffenbesitzkarten werden widerrufen. Dafür wurden Gebühren in Höhe von 230,06 € festgesetzt. Er wird aufgefordert, die grüne und die gelbe Waffenbesitzkarte unverzüglich bei der Behörde zurückzugeben.

Der Bürger geht brav zur Behörde und gibt seine Waffenbesitzkarten ab. Diese berechnet ihm nun für die Austragung der Waffen aus den widerrufenen Waffenbesitzkarten 51,12 €

Wir halten das für hanebüchen und haben dagegen Widerspruch eingelegt. Ein Selbstläufer, so dachten wir.

Nicht so das Thüringer Landesverwaltungsamt. Es sieht den ehemaligen Inhaber der Waffenbesitzkarten als Zweckveranlasser und bestätigt die Gebührenerhebung:

Erst wenn alle Waffen aus der Waffenbesitzkarte ausgetragen sind, sind die Besitzerlaubnisse erloschen. Hiermit ist gemeint, dass sich alle in der WBK verkörperten Verwaltungsakte i.S.d. § 43 Abs. 2 ThürVwVfG erst durch Austragung erledigt haben.

Erloschen? Die Erlaubnisse sind widerrufen, die Verwaltungsakte haben sich durch Widerruf erledigt, § 43 Abs. 2 BVwVfG. Mit sofortiger Wirkung, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, § 45 Abs. 5 WaffG.

Wohlgemerkt, nicht die Ansicht eines Sachbearbeiters einer der vielen Waffenbehörde, sondern die Entscheidung der Widerspruchsbehörde des Landes Thüringen.

Aber vielleicht macht uns ja jemand schlau? Wir werden wegen dieses Betrages jedenfalls nicht das Gericht beschäftigen.

Ihnen droht der Widerruf Ihrer Waffenbesitzkarten ? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie, ob sich der Kampf lohnt: Kontakt

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Waffenrecht

Anwälte für Waffenrecht

Waffenrecht

Das Waffengesetz als Kernmaterie des Waffenrechts

Wer Umgang mit Waffen hat, benötigt profunde Kenntnisse im Waffenrecht. Ob Sportschütze, Jäger, Waffenhändler oder Polizist, jeder muß die ihn betreffenden Vorschriften sattelfest beherrschen.

Dabei ist das Waffengesetz nur eines der Gesetze im Kanon des Waffenrechts, mit dem wir uns intensiv beschäftigen.

Auch das Beschußgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz, Bundesjagdgesetz, jeweils mit dazu ergangenen Rechtsverordnungen, Inter- und supranationales Recht (EU-Recht, VN-Zusatzprotokoll) und nicht zuletzt das Gefahrgutrecht regeln das Leben der legalen Waffenbesitzer. So wird schnell aus einem legalen Waffenbesitzer ein Straftäter; jedes der Gesetze enthält massive Strafvorschriften für die Nichteinhaltung seiner Bestimmungen.

Selbst für den Fachmann ist das Waffenrecht mit seiner Kernmaterie, dem Waffengesetz, äußerst schwierig zu handhaben. Beispielsweise ist der Begriff der Waffe des Waffengesetzes nicht mit dem Begriff „Waffe“ des Strafgesetzbuches deckungsgleich. Eine auch für manchen versierten Strafverteidiger erstaunliche Feststellung.

Aber auch innerhalb des Waffengesetzes werden die Begriffe nicht konsistent verwandt. Das Standardwerk Waffenrecht von Heller/Soschinka/Rabe bescheinigt dem Gesetzgeber „die „handwerkliche Qualität“ läßt zu wünschen übrig“ und stellt fest: „diese Komplexität scheint im Einzelfall der Anwendung nicht nur Waffenbesitzer und Fachbehörden zu überfordern, sondern offensichtlich auch den Gesetzgeber„.

Jedenfalls müssen wir damit umgehen.

Die Erfahrung lehrt, daß die Staatsanwaltschaften und Gerichte auf die Hilfe spezialisierter Strafverteidiger angewiesen sind, die ihnen den Zugang zum Waffenrecht „erleichtern“.

Umfassende Beratung und Vertretung

Es gibt keine Fachanwälte für Waffenrecht, eine solche Bezeichnung wird von den Rechtsanwaltskammern nicht verliehen. Siehe hierzu unseren Beitrag Fachanwalt Waffenrecht.

Ein Beispiel für die Unübersichtlichkeit der Materie ist unser Beitrag Pfefferspray.

Die für den Strafverteidiger typische Situation wird vom Mandanten als Albtraum empfunden: Die in Waffensachen regelmäßig stattfindenden Wohnungsdurchsuchungen. Hier kommt es darauf an, Ruhe zu bewahren und Rechtsanwalt Jede mit der 24/h-Notrufnummer hinzuzuziehen!

Das Waffenrecht wird schneller novelliert also sonst ein Rechtsgebiet. Dabei erfolgten Änderungen bereits vor Inkrafttreten der Vorschriften „aus redaktionellen Gründen“, um Fehler zu berichtigen.

Das Rechtsgebiet Waffenrecht hat sich zu einer Spielwiese entwickelt.

Ziemlich unbemerkt hat der Gesetzgeber Hunderttausende zu Straftätern gemacht, die– häufig wohl längst vergessene – Butterflymesser, Fallmesser, Wurfsterne, etc. noch in irgendeiner Kellerecke aufbewahren. Solche Souvenirs aus Südeuropa sind mittlerweile verbotene Waffen und die Strafen können sehr hart ausfallen.

Allein deren Besitz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Problematik der unangemeldeten Kontrollen gem. § 36 Abs. 3 WaffG in den Wohnungen der legalen Waffenbesitzer wird immer brisanter, da die Behörden die ihnen gesetzten Grenzen häufig missachten. Auf den Treffen der Fachleute, wie dem Deutschen Jagdrechtstag, dem Rechtsanwalt Jede angehört, werden die abstrusesten Vorgehensweisen der Behörden berichtet.

Wir beraten Sie engagiert in allen Bereichen des Waffenrechtes, nicht nur beim Widerruf der Waffenbesitzkarten (WBKs)/Jagdscheine und kennen die Bezüge zum Strafrecht / Jagdrecht.

In unserer Hauspostille finden Sie weiterführende Berichte zum Waffenrecht, beispielsweise einen Einblick in die juristische Subsumtionstechnik am Beispiel Pfefferspray: Ein Blick in die Hexenküche / Waffenrecht für Anfänger

Aufgrund der hohen Nachfrage: Unser Waffenrechtsblog Deutsches Waffenrecht