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Bild zeigt mehrere verbotene Magazine in einer Magazintasche

Magazine und Waffenschrank

Welche Magazine müssen in welchen Waffenschrank?

Rudi Ratlos ist Sportschütze und stolzer Besitzer einer Kurzwaffe Glock 17 im Kaliber 9 mm Luger. Er hat sich zuvor auf unserem Waffenrechtsblog (Verbotene Magazine im Waffenrecht) belesen und die Waffe nicht mit den großen Magazinen für 24, 31 oder 33 Patronen bestellt, sondern das Magazin für bis zu 19 Schuß Kapazität. Denn er hat gelernt, verbotene Waffen sind gem.  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können

Er versteht zwar nicht, warum ein Magazin eine Waffe sein soll, eine verbotene gar; aber er hat es dem Gesetzgeber geglaubt und das „kleine“ Magazin mitbestellt.

Nun hat er also ein Wechselmagazin, das keine Waffe ist, schon gar keine verbotene Waffe. Es eignet sich hervorragend zu einer weiteren Zweckbestimmung: Briefbeschwerer! Natürlich nur ohne Munition, die muß ja in einem Behältnis verschlossen werden.

Nun steht das Ding auf Rudi Ratlos‘ Schreibtisch und beschwert seine Notizen sehr dekorativ.

Für Langwaffen oder Kurzwaffen?

Im Verein, in dem er regelmäßig trainiert und auch an Wettkämpfen teilnimmt, ist er auf den Geschmack gekommen und schießt nun auch mit Langwaffen. Beim Büchsenmacher seines Vertrauens hat er sich eine Büchse im Kaliber 9 mm Luger bestellt. Munition hat er ja schon.

Rudi Ratlos streicht sich zweifelnd den Bart zurecht. Da war doch noch was?

Richtig!  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

Rudi Ratlos und seine Lebensabschnittsgefährtin Susi Sorglos wissen nicht weiter. Er hat ihr die Freude am Sportschützendasein vermittelt, beide sind aktive Sportschützen und nutzen den Waffenschrank gemeinsam. Sie schießt mit großem Erfolg Skeet und hat drei Flinten.

Nun hat Rudi Ratlos ein Magazin, das sich im Moment des Stempelabdrucks auf der Waffenbesitzkarte wie durch ein Wunder auf seinem Schreibtisch nur für ihn zur verbotenen Waffe verwandelt. Denn nun hat er ein Magazin für mehr als zehn Patronen, das nicht mehr als Magazin für Kurzwaffen gilt, da er ja nun über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt (sie steht noch beim Büchsenmacher), in der das Magazin für die Glock 17 verwendet werden kann.

Widerstandsgrad 0 oder I?

Was machen mit dem verbotenen Magazin? Natürlich nicht mehr als Briefbeschwerer nutzen! Das wäre nunmehr über Nacht eine Ordnungswidrigkeit.

Rudi Ratlos packt das Magazin in seinen Waffenschrank. Tresor DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder bei Altbestand Schutzklasse A/B.

Tja, Rudi, diese Ordnungswidrigkeit kann bei einer Nachschau der Waffenbehörde zum Verlust Deiner Erlaubnisse führen.

§ 13 Abs. 2 Nr. 5 lit b AWaffV fordert explizit die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgradentspricht.

Alle möglichen verbotenen scharfen Waffen dürfen im Schrank mit Widerstandsgrad 0 verwahrt werden, die verbotenen Magazine müssen in einem Safe mit Widerstandsgrad I gelagert werden. Verstehe das wer will, frage mich aber bitte nicht!

Jedenfalls hat Rudi Ratlos auf einmal ein verbotenes Magazin im Haus. Die Lagerung im richtigen Behältnis ändert daran gar nichts. Das wird den Kontrolleuren der Waffenbehörde nicht gefallen.

§ 40 Abs. 4 Satz 1 WaffG schafft Abhilfe. Rudi Ratlos kann beim Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen und erhalten und fürderhin das Magazin im richtigen Schrank lagern.

Wir danken Herrn Peter Biller, der uns auf die Idee für diesen Beitrag brachte und die Fundstellen lieferte.

 

Auslagenentscheidung bei Einstellung

Liebe Kollegen Rechtsreferendare in Nordbayern,

gestern hatte ich das besondere Vergnügen, vor einem Amtsgericht in Oberfranken zu verteidigen. Es ging um ein harmloses Kinderspielzeug, das von Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter als verbotene Waffe klassifiziert wurde und tateinheitlich um das Führen eines zu langen Messers (15,5 cm).

Einstellung § 153 II StPO

Nachdem das von uns angeregte Gutachten ergab, daß die Zwille nicht dem Waffengesetz unterliegt, stellte der Richter das  Verfahren ein:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Angeschuldigten[1]  Ratlos Rudi mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Angeschuldigten gemäß § 153 Abs. 2 StPO
eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Der Richter Dr. X war über die Beschwerde und die Aufhebung durch das Landgericht echt erbost (zur Geschichte siehe den Link oben) und kam nach kurzer Verhandlung zum erwarteten Urteil. In einer persönlichen Anmerkung nach der Urteilsverkündung ließ er seinem Unmut freien Lauf:

Warum ich es nicht bei der Einstellung belassen hätte? Die notwendigen Auslagen des Angeklagten seien doch von seiner Kostenentscheidung umfaßt, der Kostenbeamte hätte die Verteidigungskosten als notwendige Auslagen des Angeklagten festgesetzt. Meinen Einwand, dies stimme nicht, fegte er mit dem Argument vom Richtertisch, er wisse es besser, er sei schließlich Ausbilder einer Referendararbeitsgemeinschaft und bringe dies so seinen Referendaren bei.

Notwendige Auslagen des Angeklagten

Falls Sie zu den glücklichen Teilnehmern der AG gehören:

  • Werfen Sie einen Blick in das Gesetz: § 464a Abs. 1 Satz 1 StPO definiert den Begriff der Kosten. Die Anwaltsgebühren gehören (mit Ausnahme der Pflichtverteidigergebühren) nicht zu den Kosten und Auslagen des Gerichtes.
  • § 467 Abs. 1 StPO bestimmt den Regelfall, wonach die Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.
  • Schauen Sie bitte in die Kommentierung, bspw. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 467 StPO, RN 20:

Werden der Staatskasse nur die Verfahrenskosten auferlegt, so darf das, auch wenn es sich zweifelsfrei um einen Fall des I handelt, nicht dahin ausgelegt werden, dass auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten gemeint sind (m. w. N.).

  • Und auch die Kommentierung zu § 464 StPO (a. a. O.) ist eindeutig:

Rn. 12: Beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind.

 

Moral von der Geschicht: Nicht alles was ein promovierter Amtsrichter in der Arbeitsgemeinschaft erzählt ist richtig. Sie machen nichts falsch, wenn Sie grundsätzlich über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten entscheiden.

  1. [1]nachdem der Richter zuvor einen Strafbefehl erließ, ist diese Bezeichnung natürlich, wie Sie sicherlich wissen, völlig daneben § 157 StPO

ATN X-Sight II HD Tag- und Nachtsicht-Zielfernrohr

ATN X-Sight in Deutschland verbotene Waffe

Tag- und Nachtsicht-Zielfernrohr ATN X-Sight II HD 3-14×50 bestellt und geliefert erhalten?  Die Vergrößerung ist nicht relevant, für das 5-20x gelten die selben Regeln.

Es mag sein, daß das bereits viele Jahre her ist aber noch nicht verjährt?

Es spielt auch keine Rolle, daß Sie es vielleicht von einem deutschen Händler mit Sitz in Deutschland erworben haben.

Bestenfalls landet eine Einladung der örtlichen Polizeidienststelle in Ihrem Briefkasten; schlimmstenfalls erleben Sie eine Hausdurchsuchung live.

Nach Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden handelt es sich bei den ATN X-Sight II HD und der Nachfolgevariante um verbotene Gegenstände.

Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind gem. § 1 (4) WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 zum WaffG für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen und daher nach § 2 (2 bis 4) WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 (Verbotene Waffen) Nr. 1.2.4.2 zum WaffG verboten sind.

Und wie sollte es anders sein: Der Gesetzgeber droht Ihnen im Falle eines Verstoßes mit Geld- oder Freiheitsstrafe.

Was ist zu tun?

Falls Sie betroffen sind gibt es einige mögliche Varianten, sich zu verhalten. Darunter:

  • Kopf in den Sand stecken, es wird schon nicht wehtun/nichts wird passieren
  • Sie gehen zur Polizei und erklären denen mal was Sache ist.
  • Geben Sie Ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse ab – die sind eh nicht mehr zeitgerecht
  • Ein spezialisierter Strafverteidiger soll sich um die Sache kümmern

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir wissen was wir tun und was wir nicht können. RA Jede ist seit vielen Jahren auf das Waffenrecht spezialisiert.

Bild zeigt mehrere verbotene Magazine in einer Magazintasche

Verbotene Magazine im Waffenrecht

Verbotene Magazine – Fristablauf 01.09.2021

Welche Magazine sind verboten? Diese Frage beantwortet – und läßt zahlreiche zugehörige Fragen offen – Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 WaffG und beschreibt dabei die Merkmale für  verbotene Magazine mehr schlecht als recht:

Abschnitt 1: Verbotene Waffen

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.2.4für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

1.2.4.5Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

Die Legaldefinition der Magazine findet sich in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4 WaffG.

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbtbesitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, definiert § 1 Abs. 3 WaffG.

Eingeführt wurde die Regelung durch das 3. WaffRÄndG, das hier vielfach Thema war.

Wegen der Übgergangsregelung ist das Thema verbotene Magazine noch nicht richtig virulent. Nach dem 01. September 2021 kann es aber fatal werden.

§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften

Diese Vorschrift hat es in sich. Hier interessieren nur § 58 Abs. 17 Satz 1 und 2 WaffG. Zwei Regelungen, differenziert nach dem Datum des Erwerbs der verbotenen Magazine:

Echter Altbesitz

§ 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG:

Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

Wer also das Magazin vor dem 13.06.2017 erworben hat und dies spätestens am 01.09.2021 der zuständigen Behörde anzeigt, darf weiterhin Umgang mit den Magazinen haben. Wer hat, der hat.

Erwerb nach dem 13.06.2017

§ 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG regelt den Erwerb am oder nach dem 13.06.2017:

Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.

Wer also das Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erworben hat, muß es abgeben oder einen Antrag beim BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG stellen.

Wirklich in ihrem Besitz (und Eigentum) gesichert sind nur diejenigen, die das verbotene Magazin vor dem 13.06.2017 erworben haben und die Anzeige rechtzeitig vornehmen. Das Verbot des Umgangs wird für sie nicht wirksam. Damit sind alle oben beschriebenen Umgangsformen für sie erlaubt.

Besondere Aufbewahrungsverbote gelten für diese Magazine dann nicht.

Inhalt der Anzeigen für verbotene Magazine

Hierzu ist ein Blick in das Formular Ihrer zuständigen Waffenbehörde hilfreich. In Berlin beispielsweise hier.

Gesetzlich geregelt sind die Angaben in § 37f Abs. 1 Nr. 6 WaffG.  Anzugeben ist neben den persönlichen Daten und dem Erwerbsdatum:

a) Kapazität des Magazins,
b) kleinste verwendbare Munition und
c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;

Bitte rufen Sie nicht mich deswegen an, ich weiß es nicht! Fragen Sie Ihren Büchsenmacher oder die freundlichen Mitarbeiter Ihrer zuständigen Waffenbehörde!

Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

§ 37h WaffG bestimmt, daß über die Anzeige des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1 WaffG die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen hat.

Sie sollten diese gut aufheben. Wie wollen Sie sonst den erlaubten Besitz nachweisen?

Wie war das? Richtig! – Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 WaffG und § 58 Abs. 17 WaffG sind für das Problem der verbotenen Waffen die relevanten Normen.

Exkurs Pfeilabschußgerät

Auch zu diesem Thema läuft die Frist. Hierzu haben wir eine separate Handreichung verfaßt: Pfeilabschußgerät

 

Affenfaust

Affenfaust? Was ist das denn?

Das Binden einer Affenfaust gehört zum 1×1 der Marine-Ausbildung. Der Knoten dient klassisch als Beschwerung am Ende einer dünnen Leine, um sie beim Anlegen an Land zu werfen und dann den schweren Festmacher daran nachzuziehen.

Es gibt schmucke Exemplare, bei Ashley finden sich einige Anleitungen und es gibt viele weitere Anwendungen für diesen Knoten. Schlüsselanhänger und Türstopper sind nur einige Beispiele.

Wie fast jeden Gegenstand, kann man auch eine Affenfaust als Waffe zweckentfremden.  Richtig kriminell wird es aber wenn man zur Beschwerung des Knotens eine Metallkugel einbindet. Flugs hat man eine verbotene Waffe hergestellt, einen  verbotenen Totschläger (Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 – Verbotene Waffen – Nummer 1.3.2.)

Liebe Polizisten, da werden Sie bei etlichen Einhandseglern an Bord derer Yachten fündig werden!

Im Beritt des Amtsgerichtes Straubing wurde ein Schlüsselanhänger dem Bürger zum Verhängnis:

 

Abbildung 1: Monkey Fist

 

Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer saftigen Geldstrafe von 60 Tagessätzen und die Waffenbehörde erteilte ein Waffenbesitzverbot für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen und Munition jeder Art. Daher muß er jetzt auch einen Bogen um die Schießbuden auf Jahrmärkten machen.

Aufgrund des Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamtes (BKA) SO 11 – 5164.01 – Z – 371 steht für jedermann fest, daß die oben abgebildete „Monkey Fist“ eine verbotene Waffe ist.

Der Mann klagte gegen das Waffenbesitzverbot vor dem Verwaltungsgericht  Regensburg – Urteil vom 10.11.2020 RN 4 K 20.277 – und verlor.

Das Gericht führt zum Vorbringen, er habe nicht gewußt, daß es sich um eine verbotene Waffe handelt, aus:

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, den Gegenstand nur als Schlüsselanhänger genutzt und nicht erkannt zu haben, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe gehandelt hat. Denn zum einen kommt es für die Tatbestandverwirklichung nicht darauf an, wie ein verbotener Gegenstand verwendet wird; allein der Besitz ist strafbar. Zum anderen würde eine Fehlvorstellung über die Einstufung der „Affenfaust“ – wenn sie denn tatsächlich bestanden hat – den Vorsatz nicht ausschließen. Ein solcher Irrtum beträfe nicht den Inhalt eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, sondern allein die Subsumtion eines in tatsächlicher Hinsicht richtig erkannten Gegenstandes unter die gesetzliche Norm. Denn der Kläger hätte ja auch in diesem Fall die Affenfaust als Metallkugel an einer Schnur wahrgenommen; er hätte lediglich einer Fehlvorstellung darüber unterlegen, dass dieser Gegenstand vom Waffengesetz als verbotener eingestuft wird. Es handelt sich dementsprechend nicht um einen Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Strafgesetzbuch (StGB), sondern um einen Verbotsirrtum, der gemäß § 17 StGB allein bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss führt. Hierfür ist vorliegend schon wegen des eindeutigen, öffentlich bekannt gemachten Feststellungsbescheids des Bundeskriminalamtes nichts ersichtlich.
(VG Regensburg, Urteil vom 10. November 2020 – RN 4 K 20.277 –, Rn. 23, juris)

Dagegen läßt sich einiges einwenden. Es wäre sinnvoll gewesen, einen waffenrechtlich versierten Strafverteidiger zu beauftragen. Sie erreichen uns auf vielfältigen Wegen: Kontakt