Längen im Waffenrecht

Und auf die Länge kommt es doch an

Welche Regelungen kennen das Waffengesetz (WaffG) und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in Bezug auf Längenangaben?

Zunächst zum Schießsport.

§ 6 AWaffV bestimmt die vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen:

  • Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge
  • halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt, das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt

Auch im WaffG selbst finden sich wichtige Regelungen zu Längen im Waffenrecht.

So sind beispielsweise Vorderschaftrepetierflinten, die bestimmte Maße unterschreiten, verbotene Waffen:

  • 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt; Anlage 2 A 1 WaffG

Der Gesetzgeber definiert auch was Lang- und was Kurzwaffe ist:

  • 2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Anlage 1 A 1 UA 1 WaffG

Das leidige Thema mit dem Führensverbot von Messern in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG:

  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen nicht geführt werden.

Und dann gibt es noch die Ermächtigung an die Landesregierungen in § 42 Abs. 6 Satz 1 WaffG,

  • wonach das Führen von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten verboten oder beschränkt werden kann.

Sie kennen noch weitere Regelungen zu Längen im Waffenrecht? Nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion, wir arbeiten das dann ein.

 

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