Unser Aktenvernichter vernichtet nach den höchsten Sicherheitsanforderungen

Noch nicht in der digitalen Welt angekommen

Aufforderung zu berufsrechtswidrigem Verhalten

Die Umstellung fällt schwer. Nicht nur den Anwälten, sondern auch den Gerichten.

Früher erhielt der Anwalt vom Gericht nahezu automatisch eine Ausfertigung des Urteils. Natürlich auf Papier.

Mußte noch eine Änderung des Urteils erfolgen, beispielsweise aufgrund eines erfolgreichen Tatbestandsberichtigungsantrages, schickte man die Ausfertigung zurück und erhielt die berichtigte zurück.

Mittlerweile nutzen auch die Gerichte elektronische Medien, beispielsweise Telefaxgeräte, für die Zustellung der Urteile. Das sind dann keine Ausfertigungen des Urteils, aber beglaubigte Abschriften.

Beglaubigte Abschrift per Telefax

Das kann dann aber auch zu komischen Ergebnissen führen:

  • Wir erhielten eine beglaubigte Abschrift des Urteils per Telefax
  • Der Tatbestand des Urteils wurde auf unseren Antrag hin geändert
  • Wir erhielten – wieder per Telefax – eine beglaubigte Abschrift des nunmehr neu gefassten Urteils mit der Aufforderung, das ursprüngliche Urteil zurückzugeben.

Wie gibt man ein per Telefax erhaltenes Urteil zurück? Mit der Geschäftsstelle konnte ich diesen Unsinn nicht klären und schrieb daher höflich, daß eine Rücksendung der Datei doch wohl keinen Sinn mache. Das war natürlich unbedacht von mir. Ich hätte mir die Zeit sparen sollen und das ursprüngliche Urteil zurückfaxen sollen.

Wir bekamen dann von der Richterin eines westdeutschen Verwaltungsgerichtes tatsächlich folgendes Schreiben – natürlich per Telefax:

in vorgenanntem Verfahren wird unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 13. November 2019 klarstellend darum gebeten, die Datei und sämtliche evtl. gefertigten Ausdrucke der per Computerfax übersandten beglaubigten Abschrift des ursprünglichen Urteils zu vernichten. Weiterhin wird gebeten, hierüber eine Bestätigung an das Gericht zu senden.

Berufsrecht fordert vollständige Akten

Würden wir dieser Aufforderung folgen, verstießen wir gegen § 50 BRAO und § 11 BORA. Fordert uns hier ein Gericht auf, Aktenfälschung zu betreiben?

Wir führen diese Akte ausschließlich papierlos. Der Mandant hat direkten Zugriff auf die Online-Akte.

Für den Mandanten und einen unbeteiligten Dritten wäre die Akte nicht mehr nachvollziehbar.

Warum diese panisch anmutende Angst?

Es befinden sich in unserer Akte (und den Unterlagen des Mandanten) zwei Urteile. Ein ursprüngliches und ein berichtigtes Urteil.

 

Vertreterbestellung

Vertreterbestellung für Rechtsanwälte

Die Vorschrift zur Vertreterbestellung in der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 53 BRAO) fristet ein Schattendasein. Oder wußten Sie, daß Sie den von Ihnen bestellten Vertreter der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen haben?

Aber schauen wir uns das im Einzelnen an:

Länger als eine Woche abwesend

§ 53 Abs. 1 und 2 BRAO

(1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,

1. wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;
2. wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden.

Das ist harter Tobak. Die Frist ist bei einer Grippe leicht überschritten und nicht nur der Jahresurlaub ist zu berücksichtigen.  Unter Nr. 2. fällt auch die berufliche Abwesenheit. Abgestellt wird lediglich auf die Abwesenheit von der Kanzlei.

Einzelanwälte kann diese Vorschrift vor Probleme stellen, in funktionierenden Berufsausübungsgemeinschaften wird die Bestellung wohl keine Probleme aufwerfen. Da wird die Arbeit ziemlich automatisch übernommen.

Das reicht jedoch nicht, der bestellte Vertreter ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

Anzeigepflicht bei der Kammer

§ 53 Abs. 6 BRAO

(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

Diese Vorschrift führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand.

Pflichtmeldung an die Kammer

Die Bestellung eines Vertreters und die Anzeige bei der Kammer sind Berufspflichten und Verstöße dagegen können berufsrechtlich geahndet werden. Im Zweifel sollten Sie es unterlassen, der Kammer Urlaubsgrüße aus der Karibik zu schicken – falls Sie die Vertreterbestellung versehentlich unterlassen haben! Auch ansonsten kann es sinnvoll sein, uns vor einer Mitteilung an die Kammer einzuschalten, wir sind nicht nur auf das Waffenrecht spezialisiert, auch das Berufsrecht der freien Berufe gehört zu unseren Kernkompetenzen.

Jetzt galoppiert die Verwaltung

 

Durch das besondere Anwaltspostfach (beA) ist die Sache jetzt von besonderer Bedeutung.

Im Internet ist das amtliche Verzeichnis der Rechtsanwälte leicht zu finden: https://Rechtsanwaltsregister.org.

Unten haben wird das Bild wiedergeben, daß für Rechtsanwalt Andreas Jede während seiner Urlaubsabwesenheit im Amtlichen Verzeichnis angezeigt wird. Achten Sie auf die eingeblendeten Registerkarten (Bild anklicken). Eine davon bezieht sich auf die Vertretung durch Rechtsanwalt Nikolas Krähn, der sich freundlicherweise zur Vertretung bereit erklärt hatte.

 

 

Die örtliche Rechtsanwaltskammer teilt dem Verzeichnisdienst der Bundesrechtsanwaltskammer die Vertreterbestellung mit. Vertreter und Vertretener werden per eMail informiert, in unserem Fall:

Der beA-Benutzer Krähn, Nikolas (14193 Berlin) wurde dem Postfach Jede, Andreas (14193 Berlin) als VERTRETER zugeordnet.

Diese Zuordnung wurde von Rechtsanwaltskammer Berlin vorgenommen.

Na ja, an der Sprache arbeiten sie vielleicht noch.

Das Gesetz, genauer § 31a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO, verlangt, daß Vertretern der Zugang zu ermöglichen ist. Einzelheiten finden sich in § 2 – Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) und § 25 RAVPV.

Das Verfahren ist verwirrend geregelt, § 25 Abs. 3 S. 1 u 2 RAVPV:

Wird ein Vertreter oder Abwickler bestellt oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so räumt die Bundesrechtsanwaltskammer diesem für die Dauer seiner Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person ein, für die er bestellt oder benannt wurde. 2Dabei müssen für den Vertreter, Abwickler oder Zustellungsbevollmächtigten der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein.

 

Anwälte machen keinen Urlaub

Wir haben bei der RAK Berlin angefragt, wie viele Rechtsanwälte in 2018 ihre Vertreterbestellung angezeigt haben.

Bild: Messerschmidt-The vexed man

14.441 Mitglieder durfte die Kammer der BRAK zum 01.01.2019 anzeigen.

Einige machen einen langen Urlaub, andere lieber öfter einen kurzen Urlaub. Man sollte doch denken, daß jedes Mitglied – und sei es krankheitsbedingt – einmal im Jahr einen Vertreter bestellen und der Kammer anzeigen muß?

Geschätzte 10 Minuten pro Meldung bedeuten dann einen Aufwand von ca. 2.400 Stunden im Jahr allein für die Bearbeitung der Anzeigen. Das sind locker zwei Mitarbeiter, die von den üppigen Kammerbeiträgen bezahlt werden müssen.

Andererseits, vielleicht geht es der Berliner Anwaltschaft so schlecht, daß sie sich keinen Urlaub leisten kann? Oder ist die Arbeit so erquicklich, daß es schlicht keines Urlaubs bedarf?

Die Kammer hat uns daraufhin mitgeteilt, daß mangels Erhebung keine Auskunft gegeben werden kann. Die Anzeigen würden statistisch nicht erfasst werden.

Anwaltsgerichtshof Berlin ohne beA-Zugang

Anwälte müssen das beA nutzen

Jeder Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. So bestimmt es § 31a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Ab 2022 müssen Anwälte die Schriftsätze und Dokumente elektronisch einreichen.

Über diese Verpflichtungen wurde und wird heftig gestritten.

Gerichte sind für den elektronischen Rechtsverkehr erreichbar

Mittlerweile sind auch alle Gerichte elektronisch erreichbar. Wirklich alle?

Alle Gerichte der Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sind nach dem ERV-Gesetz für den elektronischen Rechtsverkehr geöffnet. Wirklich alle?

Die Anwaltsgerichtshöfe lassen sich nicht unter die oben aufgeführten Gerichtsbarkeiten subsumieren, vgl. unseren Beitrag „Die Tücken des elektronischen Rechtsverkehrs auch mit beA“.

Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich, behauptet jedenfalls § 112c BRAO. Nach dieser Vorschrift gelten auch die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen entsprechend. Damit gilt auch, und zwar uneingeschränkt, § 55a Abs. 1 VwGO.

Die Vorschrift bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze etc. als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden können.

Gerichtshof der Rechtsanwälte ist nicht für den elektronischen Rechtsverkehr erreichbar

Versuchen Sie nicht, den Anwaltsgerichtshof Berlin in den elektronischen Verzeichnissen zu finden. Es wird ihnen nicht gelingen. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat keinen Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr.

Das muss man sich nicht nur als Anwalt auf der Zunge zergehen lassen. Die Anwälte werden gezwungen, beträchtlichen Aufwand für den elektronischen Rechtsverkehr zu betreiben und die Gerichtsbarkeit der Rechtsanwälte übt Enthaltsamkeit.

Versuchen sie bloß nicht, den Anwaltsgerichtshof über das im selben Gebäude befindliche Kammergericht zu adressieren! Zwar leitet das Kammergericht freundlicherweise die für den Anwaltsgerichtshof bestimmten Schriftstücke weiter. Damit sind jedoch die Fristen gegebenenfalls nicht gewahrt. Das Haftungsrisiko ist erheblich!

Ob es wohl einen Amtshaftungsanspruch gibt, weil das Gesetz nicht umgesetzt worden ist?

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Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Beleidigung des Ausbilders

Es ging durch den juristischen Blätterwald, beispielsweise bei der LTO, daß einer Referendarin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt wurde nachdem sie ihren Ausbilder beleidigt hatte.

Die Entscheidung der RAK Köln wurde vom Anwaltsgerichtshof und BGH gehalten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem nun einen Riegel vorgeschoben (- 1 BvR 1822/16 – v. 22.10.2017) und die Entscheidungen aufgehoben.  Die entscheidenden Bemerkungen in der Begründung:

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs lässt insoweit bereits eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit vermissen. Es hätte an dieser Stelle insbesondere näher ausgeführt werden müssen, dass und warum davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zulassung als Rechtsanwältin in einer Art und Weise auftreten würde, die das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft insbesondere im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege beinträchtigen könnte, sei es, dass Gerichte Rechtsstreitigkeiten nicht mehr zielgerichtet und zweckmäßig betreiben oder aber die Rechtsuchenden eine vertrauenswürdige Rechtsberatung und Vertretung im Rechtsstreit nicht erlangen könnten (vgl. zu dieser Funktion des Rechtsanwalts Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 7 BRAO Rn. 33).

Das wird für die Kammern künftig schwierig werden mit der Begründung der Unwürdigkeit der Bewerber. Das BVerfG hat die Latte hoch gelegt …

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Akute Kammerinsuffizienz

Akute Kammerinsuffizienz oder 60 gegen Einen

Die Berliner Rechtsanwaltskammer hat 60 Rechtsanwälte bevollmächtigt, sie wegen einer Beitragsklage vor dem Anwaltsgerichtshof zu vertreten. So ist das halt wenn man eine der großen Law-Firms beauftragt, die in der Rechtsform der LLP organisiert und nach deutschem Recht nicht selbst prozeßführungsbefugt sind.

Der Vorstand der Berliner Kammer besteht aus 29 Rechtsanwälten und kann auf das Wissensreservoir zahlreicher wissenschaftlicher Mitarbeiter mit zwei Staatsexamina zurückgreifen.

Da klagt ein kleiner Berliner Anwalt gegen den Beitragsbescheid der Kammer und es erwidert nicht die Kammer, sondern sie beauftragt externe Anwälte. Die nehmen den Auftrag an und sind zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bereits so überlastet, daß sie eine Fristverlängerung für den „Stellungnahmeschriftsatz“ von einem Monat beantragen.

Man sollte denken, es gehöre zum Tagesgeschäft der Kammer ihre Beiträge einzuziehen und die Höhe des Beitrages vor Gericht zu verteidigen.

Das wird wohl ein sehr spannendes Verfahren.