Die Tücken des Elektronischen Rechtsverkehrs auch mit bea

Vor zwei Jahren berichteten wir über die teuerste EGVP-Anwendung aller Zeiten, als bei einem Streitwert von knapp 70 Mio € eine Berufungsbegründung unwirksam per EGVP eingereicht wurde.

Der elektronische Rechtsverkehr hat so seine besonderen Tücken, und der Kollege Feske berichtet über eine falsche Rechtsmittelbelehrung des Anwaltsgerichtshofes (AGH) Berlin, die zu weiteren Überlegungen führt.

Die Rechtsmittelbelehrung lautet auszusgweise wie folgt:

Die Zulassung der Berufung ist innerralb eines Monats nach Zustellung des Urteils (schriftlich oder in elektronischer Form über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach) zu beantragen. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof Berlin, Elßholzstraße 30/33, 10781 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe (schriftlich oder in elektronischer Form über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach) darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.

Feske hat dargelegt, daß die BGH/BPatGERVV (i.d.F. v. 10.10.2013) den Zugang zum Anwaltssenat des BGH per EGVP nicht eröffnet. Insbesondere ist das Verfahren vor dem Anwaltssenat des BGH kein Verfahren nach der Zivilprozeßordnung.

Kann denn aber nun wenigstens der Antrag auf Zulassung der Berufung wirksam beim AGH per elektronischem Rechtsverkehr eingelegt werden?

Auch dies sicher nicht.

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV)*) vom 27. Dezember 2006 führt die Gerichte enumerativ auf, die für den elektronischen Rechtsverkehr erreichbar sind.

Der Anwaltsgerichtshof[1] ist dort nicht aufgeführt.

Aufgeführt ist jedoch das Kammergericht für alle Verfahren mit Ausnahme der Grundbuchsachen.

Der AGH ist kein Spruchkörper des Kammergerichtes[2] , sondern ein nach § 100 BRAO eigenständig eingerichtetes staatliches Gericht, das zwar organisatorisch an das KG angebunden ist, dadurch jedoch seine Eigenständigkeit nicht verliert, vgl. bereits 2 BvR 518/66 und 2 BvR 609/06.

Fazit: Der elektronische Rechtsverkehr ist weder zum Anwaltsgerichtshof, noch zum Bundesgerichtshof in Anwaltssachen eröffnet. Und daran kann auch das bea nichts ändern.

Der Gesetzgeber zwingt der Anwaltschaft einen elektronischen Rechtsverkehr auf und eröffnet nicht einmal den Zugang beim BGH für Anwaltssachen.

  1. [1] auch nicht die Anwaltsgerichte
  2. [2]während der Anwaltssenat des BGH Spruchkörper des BGH ist
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