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Tragfläche eines Flugzeuges über den Wolken

Waffenversand

Das Thema Waffenversand wird von der neuesten waffenrechtlichen Entscheidung der 16. Kammer des VG Ansbach, Beschluss vom 27.01.2023 – AN 16 S 23.36 – sorgsam dargestellt und sie ist für Versender vom höchsten Interesse.

Rechtliche Grundlagen zum Waffenversand

Waffengesetz

Grundsätzlich dürfen Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen überlassen werden, § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Ein Verstoß ist mit erheblichen Strafen bewehrt, § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG.

Die Bedürfnisse der gewerblichen Beförderung verlangen eine Ausnahme, die der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestattet: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung erwirbt. Damit ist der gewerbsmäßige Beförderer von der Erlaubnispflicht insoweit befreit.

Damit keine Lücke entsteht, bestimmt § 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG, daß, wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, sie dem Dritten überlässt. Dabei hat der Versender die ordnungsgemäße Beförderung sicherzustellen und Vorkehrungen gegen Abhandenkommen zu treffen, § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Einzelheiten regeln Nr. 12.1.2 WaffVwV u.a.:

  • Die Verpackung darf keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten.
  • Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen unterbunden wird.
  • Die Verpackung muss mit einem Etikett oder Ähnlichem versehen sein, durch das ein Öffnen erkennbar wird.
  • Die Spedition muss eine ständige Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleisten.

Weitere Einzelheiten sind ein wenig versteckt in Nr. 36.3 WaffVwV bestimmt: Der Versender ist verpflichtet,

  • 36.3.1 dafür zu sorgen, dass der Beförderer über den Inhalt der Warensendung informiert ist;
  • 36.3.2 sicherzustellen, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich mitteilt.

Da der Versender dem Dritten die Waffen überläßt, hat er sicherzustellen, daß der Dritte eine berechtigte Person ist, dies muß offensichtlich sein oder nachgewiesen werden, § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden können (Nr. 34.2 WaffVwV); die Erwerbsberechtigung ist nachzuweisen.

VG Ansbach, 27.01.2023 – AN 16 S 23.36 – Waffenversand; Empfangsberechtigung, Verpackung

Dem Antragsteller dieses Verfahrens sind die oben dargestellten Regelungen zum Verhängnis geworden, er ist voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig und verlor seine waffenrechtlichen Erlaubnisse im Sofortvollzug.

Die Waffenbehörde hat ihm noch vorgeworfen, daß er DHL mit dem Versand beauftragt habe und damit habe ein Versäumnis bereits in der Auswahl des Transportunternehmens gelegen. Das Gericht ist über diesen Vorwurf hinweggegangen, hat aber seine Unzuverlässigkeit bereits an der Verpackung der Sendung festgemacht.

  1. Verpackung der Waffe in einem einfachen, offenbar wiederverwerteten Pappkarton und dem bloßen Umschlagen der Waffenteile mit etwas Zeitungs- bzw. Packpapier ohne weitere Verpackung der Waffenteile. Die Verpackung bot keine Gewähr dafür, dass sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhält, denen sie erfahrungsgemäß beim Transport ausgesetzt ist, und ein Abhandenkommen der gesamten Waffe oder von Teilen verhindert wird.
  2. Zusätzlich wurde durch die Bezeichnung des Adressaten mit unnötigen weiteren Angaben leicht erkennbar gemacht, dass es sich bei dem Inhalt des Paketes um eine Waffe bzw. Waffenteile handeln könnte. Man wird hier also darauf achten müssen, auf Zusatzangaben zum Empfänger, wie z.B. „Waffenhandel“, etc., zu verzichten.
  3. Der Antragsteller hat den Transportdienstleister auch nicht über den Inhalt der Sendung informiert und sichergestellt, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich mitteilt.
  4. Seiner Pflicht, Waffen nur berechtigten Personen zu überlassen, ist der Antragsteller bei dem Versand der Waffe nicht nachgekommen. Er hat es unterlassen, den Transportdienstleister nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuweisen (vgl. AGB DHL Paket, hier Ziffer 4 Abs. 2 …, 26.01.2023), die waffenrechtlich relevanten Gegenstände nur an eine berechtigte Person i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG auszuhändigen, um so insbesondere die Zustellung an einen unberechtigten Ersatzempfänger – wie hier an eine Person, die über keinerlei waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt – auszuschließen.

Spezialversender für Waffenversand auswählen

Wir raten dringend, die oben dargestellten Regeln einzuhalten. Sicherheitshalber sollte ein Spezial-Spediteur beauftragt werden, bei dem man dann davon ausgehen darf, daß er die Bedingungen nach der WaffVwV erfüllt.

Für den Transport auf dem Luftweg gelten besondere Bedingungen, insbesondere die des § 11 LuftSiG und die der Fluggesellschaften. Gelegentlich werden wir darüber berichten.

Wir beraten und vertreten Sie in (fast) allen waffenrechtlichen Fragen: Kontakt

 

 

 

Kleiner Waffenschein und Alkohol

Die Entscheidung erging im Fall eines Kleinen Waffenscheins, ist aber für alle Inhaber einer WBK relevant. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit  Urteil vom 30.11.2022 – 4 A 2186/20 – ein Urteil der 2. Kammer des VG Gießen aufgehoben.

Was ist passiert?

Der Kläger führte eine SRS-Waffe (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen). Das durfte er, er war im Besitz eines Kleinen Waffenscheins.

Fatal wurde für ihn der gemessene Anteil Alkohol in der Atemluft in Höhe von 2,73 Promille. Wir berichteten bereits über einen Fall der Inhaberin einer WBK und 1,6 ‰ Atemalkohol.

VG Gießen, 2. Mai 2019, 9 K 5182/17.GI

Das VG Gießen hatte sich strikt ans Gesetz gehalten und dem Kläger den Waffenschein erhalten:

  • Es ergäben sich keine Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger werde Waffen oder Munition künftig missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würde.
  • Weder im Waffengesetz noch in der Allgemeinen Waffenverordnung oder den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sei vorgegeben, dass eine Waffe nur nüchtern geführt werden dürfe.
  • Der Gesetzgeber habe für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass eine Person alkoholabhängig sei, in § 6 WaffG ein spezielles Verfahren für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse vorgesehen.
  • Das Gefährdungspotential von Schreckschusswaffen gegenüber „scharfen“ Waffen sei deutlich vermindert.

VGH Kassel 30.11.2022 – 4 A 2186/20

Das OVG sah dies gänzlich anders:

  • Er besäße die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, da bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG ).
  • Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden.
  • Der Konsum von Alkohol führt typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13 –

Das BVerwG hat auf den Gebrauch der Waffe abgestellt. Der VGH Kassel meint nun, daß es auf den Gebrauch der Waffe nicht ankäme, sondern bereits das Führen der Waffe unter Alkoholeinfluß die Zuverlässigkeit entfallen läßt.

Was ist mit dem Jäger, der von seiner Frau abgeholt, die Waffe in einem Transportbehältnis verschlossen nach Hause bringt? Nach dem Schüsseltreiben und geringem Alkoholgenuß? Vorsicht: Der Teufel ist ein Eichhörnchen!

 

AfD-Mitglieder und Waffen

Sie sind AfD-Mitglied und im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis?

Gefährlich!

Sie wohnen auch noch im Freistaat Thüringen?

Brandgefährlich!

Der Wohnsitz entscheidet über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit?

Das Thüringer Innenministerium will den Waffenbesitz von AfD-Mitgliedern im Freistaat unterbinden. Der Jenaer Verfassungsrechtler Michael Brenner sieht diesen Vorstoß auf „juristisch sicheren Beinen“.

berichtete u.a. der MDR und dort wird Prof. Brenner zitiert – leider ohne Begründung seiner Ansicht. Aus anderen Bundesländern hörte man hierzu bisher noch nichts.

Wir haben uns dezidiert mit dem Thema auseinander gesetzt und kommen zum Ergebnis, daß das Parteienprivileg dem widerspricht: Die waffenrechtliche (Un-) Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG

Julia Klaus bringt in einem Beitrag auf ZDFheute einen sehr interessanten Gedanken ein: Was ist mit Dienstwaffenträgern, die Mitglied der AfD sind? Polizisten unterliegen bekanntlich nicht den Vorschriften des Waffegesetzes, § 55 WaffG.

Georg Maier, Innenminister Thüringen (SPD), sieht das dann eigenartigerweise differenzierter. Erst wenn ein Polizist „aktiv extremistische Bestrebungen unterstützen“ sollte, würden dienstrechtliche Konsequenzen eingeleitet.

Das läßt staunen. Das „einfache“ Mitglied verliert seinen Jagdschein und führt als Polizist weiter eine Waffe, für die die Waffenbehörde ihn als unzuverlässig betrachtet? Auf einsamen nächtlichem Streifendienst als Polizist waffenrechtlich zuverlässig, nachts auf dem Hochsitz im Wald als Jäger nicht?

Parteienprivileg

Was wird wohl das Bundesverfassungsgericht dazu sagen, wenn die Mitgliedschaft in einer nicht als verfassungswidrig festgestellten Partei ausreicht, um als waffenrechtlich unzuverlässig (auch im Bundeszentralregister) gebrandmarkt zu werden?

Ich denke, daß diese Entscheidung immer noch aktuell ist:

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen. Insofern kommt dieser Entscheidung konstitutive Bedeutung zu. (BVerfG Leitsatz 1, Urteil v. 21.03.1961 – 2 BvR 27/60)

Ich bin neugierig, ob die Verfassungsschutzbehörden den Waffenbehörden die „einfache“ Mitgliedschaft in der AfD melden. Wohlgemerkt: Es geht mir nicht um die extremistischen Mitglieder einer Partei, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Hier geht es darum, ob das verfassungstreue Mitglied einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist, seinen Jagdschein oder sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse verliert.

Wird hier die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung als Mittel der politischen Auseinandersetzung mißbraucht? Wer sich mit dem Thema ernstlich beschäftigen will, kommt an unserem bereits oben verlinkten Beitrag Die waffenrechtliche (Un-) Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG nicht vorbei.

Auch dort ist die Kommentarfunktion weiterhin aktiv. Nicht nur dort freuen wir uns über sachliche Kommentare.

 

BWT 47 – Der BGH ist wieder mal schlauer als alle anderen

BWT 47

BWT 47 – was ist das? Hinter diese Abkürzung versteckt sich eine im Auftrag der Beitler Waffentechnik (BWT) im Iran gefertigte Waffe. Sie basiert auf dem System der Kalashnikov „AK47“.

Die Waffe wurde in zwei Versionen in Umlauf gebracht, als Gasdrucklader mit Drehkopfverschluss und die BWT 47 R als Repetierlader. Für beide Waffen gibt es einen „positiven“ Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes (BKA):

Die zuständigen Bundes- und Landesbehörden, also auch das für Kriegswaffen zuständige BMWi,  wurden angehört. Es handelt sich danach nicht um Kriegswaffen.

Durchsuchungen und Sicherstellungen

Sollten Sie eine der Waffen in Ihrer WBK eingetragen haben, steht Ihnen Ungemach ins Haus. Die Polizei wird mehr oder weniger höflich Einlaß begehren und die Waffe sicherstellen. Gegen die übliche Gebühr trägt die Waffenbehörde sodann die Waffe aus der WBK aus. Beispielsweise mit dem Vermerk: „Überlassen an das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg“.

Nach Ansicht der Behörde sind Sie im Besitz einer Kriegswaffe. Das ist unerlaubt und wird natürlich mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, in minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wie geht denn das? BKA und Ministerien sagen, es ist keine Kriegswaffe und die Polizei zieht die Waffen ersatzlos ein?

Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt Urteil des LG Stuttgart

Mit Urteil vom 23.07.2019 – 1 StR 433/18 – hat der BGH sich klar positioniert:

1. Gegenstände, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, sind Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffG. (Rn.17)
2. Kann die Funktionsstörung einer Waffe mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, so ist die Funktionstüchtigkeit im Hinblick auf die vollautomatische Schussabgabe nicht dauernd und endgültig aufgehoben. (Rn.19) Der Einstufung als Kriegswaffe steht daher nicht entgegen, dass eine vollautomatische Schussabgabe erst nach Umbaumaßnahmen möglich ist. (Rn.17)

und das Urteil des LG Stuttgart – 143 Js 19955/12 – 5 KLs – gehalten. Das Verfahren hat etwas länger, als rechtsstaatlich angemessen, gedauert.

Die uns interessierenden Waffen sind mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann umzubauen, der sich über die Möglichkeit dazu informiert und daher Kriegswaffen.

Die Entscheidung des BKA (mit Zustimmung BMWi) spielt dafür keine Rolle, schließlich betrifft die Zuständigkeit des BKA nur den Bereich des WaffG und nicht das Kriegswaffenkotrollgesetz.

Die Strafverfolgungsbehörden werden die Betroffenen sicherlich nicht weiter verfolgen. Falls doch:

Wir werden das für Sie regeln!

 

 

Diabolos sind keine Munition

Diabolos sind schon teuflisch! Selbst eine auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes – wir verschweigen schamhaft den Sitz – kommt mit ihnen nicht zurecht.

Was sind Diabolos?

Wie immer weiß Wikipedia Bescheid und definiert:

Diabolos (altgriechisch διαβάλλω diabállô, deutsch ‚ich werfe hinüber‘)[1] sind Projektile, welche aus LuftgewehrenLuftpistolen mit gezogenem Lauf sowie CO2-Waffen verschossen werden.

Eine Recherche in Wikipedia hätte das Gericht auf die richtige Spur gebracht. Hätte, hätte, Fahrradkette .

Das WaffG definiert sie als Geschosse: „Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper …“

Was meint das Gericht?

Das Gericht bestätigt ein ausgesprochenes Waffenbesitzverbot mit der Begründung einer angeblich fehlerhaften Aufbewahrung von Waffen und Munition:

Der Kläger hat aber zudem durch die gemeinsame Verwahrung der Luftgewehre und Diabolo-Geschosse gegen § 36 WaffG verstoßen.

Nach dem im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch geltenden § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG durften (alle) Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Wirtschaflsraum) entsprach. Der Waffenschrank des Klägers wies lediglich die Sicherheitsstufen A und B auf, als darin am 25. April 2017 die Luftgewehre samt Diabolo-Munition vorgefunden wurden.

Vorliegend ergibt der mehrfache Verstoß gegen die geltenden Aufbewahrungsvorschriften unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen Anlass zu der Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wird.

Die nicht sichere Verwahrung von Waffen kann anerkanntermaßen zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes führen.
Hervorhebungen hier

Da fährt man als auf das Waffenrecht spezialisierter Rechtsanwalt durch die halbe Republik zu einer mündlichen Verhandlung und erwartet, daß dort auch die relevanten Tatsachen und Rechtsmeinungen diskutiert werden. Dafür ist die Verhandlung da. Munition war zu Recht kein Thema der Verhandlung und ich bin dann doch mehr als verärgert über solche tragenden Begründungen eines Urteils.

Wenigstens ist damit schon einmal die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung abgesteckt.

Was sagt das Gesetz?

Der Gesetzgeber gibt eine Legaldefinition des Begriffes Munition für das Waffenrecht. In § 1 Abs. 4 WaffG verweist er auf die Anlage 1 zum Gesetz:

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie … und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Und diese Anlage beschreibt exclusiv den Begriff der Munition:

Unterabschnitt 3
Munition und Geschosse
1.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2

Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

1.3

hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

1.4

pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört

1.4.1

pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),

1.4.2

unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),

1.4.3

mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

Die Diabolos lassen sich unter diese Begrifflichkeiten nicht einordnen. Tatsächlich sind diese Projektile Geschosse im Sinne des Waffengesetzes.

Für Geschosse kennt das Gesetz völlig zu Recht keine Aufbewahrungsvorschriften. Natürlich sollte man sie vor Kleinkindern sichern, sie könnten verschluckt werden.

Was meint der Waffenanwalt?

Es gibt Richter, die behaupten allen Ernstes, das Waffenrecht sei eine einfache Materie.

Wenn selbst die auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes einem solchen Fehler aufsitzt, was soll dann der arme Normadressat, der Bürger, machen? Soll man allen Ernstes jedem Besitzer eines Luftgewehres raten, die Diabolos mindestens in einem verschlossenen Behältnis (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV)  aufzubewahren und das Luftgewehr in einem anderem verschlossenem Behältnis?

Gäbe es einen effektiven Rechtsschutz im Verwaltungsrecht könnte man das Risiko eingehen. Angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens und der Zeit bis zur Entscheidung des Verwaltunsgerichtes kann man nur raten, diese unsinnige Entscheidung zu befolgen und hoffen, daß die Verwaltungsbehörden diesen Unsinn nicht übernehmen.