Der Widerrufsjoker wird vom EuGH erneut ins Spiel gebracht

Justizposse

Solche Justizposse versteht nur noch der Fachmann – der Normadressat reibt sich verwundert die Augen

Wir berichteten bereits und dachten, die Angelegenheit sei damit erledigt: BWT 47 – Der BGH ist wieder mal schlauer als alle anderen.

Der Reihe nach:

  • Die BWT47 basiert auf dem System der Kalashnikov „AK47 und wurde so abgeändert, daß sie nur Einzelfeuer zuläßt.
  • Nach Rückfrage bei den zuständigen Behörden erläßt das Bundeskriminalamt einen Feststellungsbescheid, wonach es sich nicht um eine Kriegswaffe handelt.
  • Der Bundesgerichthof bestätigte eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung (Einzelheiten sind in unserem verlinkten Artikel beschrieben) und fühlt sich an den Feststellungsbescheid nicht gebunden.
  • Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) – 3 K 967/21 v. 02.09.2024 – verweist in einem Verfahren wegen der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis auf die Rechtslage und sieht sich an die Entscheidung des BGH nicht gebunden:

Die örtliche Waffenbehörde darf Schusswaffen nicht als Kriegswaffen behandeln, wenn durch das Bundeskriminalamt gemäß § 2 Abs. 5 WaffG allgemein verbindlich festgestellt worden ist, dass es sich nicht um eine Kriegswaffe handelt. Das gilt auch, wenn der Bundesgerichtshof dies in einem Strafverfahren anders beurteilt hat.

Und gute Argumente hat der Einzelrichter, der nicht einmal die Berufung zugelassen hat:

Der Beklagte ist kraft Gesetzes an diese Feststellung gebunden und muss sie beachten, solange sie nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren aufgehoben oder geändert wird. Denn § 2 Abs. 5 S. 4 WaffG ordnet insoweit ausdrücklich an, dass die Entscheidung des Bundeskriminalamtes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemeinverbindlich ist.
Anderslautende Entscheidungen von Strafgerichten außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes ändern an der Verbindlichkeit der Entscheidungen des Bundeskriminalamtes im Geltungsbereich des Waffengesetzes nichts.
(VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2024 – 3 K 967/21 –, Rn. 32 – 33)

Diese Justizposse wird vor meinem geistigen Auge immer possierlicher. Stellen Sie sich vor, Sie haben so ein Ding im Waffenschrank. Die Behörde wird die Erlaubnis unter Hinweis auf die Entscheidung des VG FfO nicht zurücknehmen. Sie machen sich aber strafbar wegen des unerlaubten Besitzes einer Kriegswaffe, siehe die Entscheidung des BGH.

Natürlich stehe ich hinter der Entscheidung aus Frankfurt. Sie ist kurz, knackig und richtig. Sollte Ihnen ein rechtliches Gegenargument einfallen, lassen Sie es uns wissen!

Im Waffenrecht – ob Strafrecht oder Verwaltungsrecht – können Sie mit uns rechnen: Kontakt

1 Antwort
  1. Mathias
    Mathias sagte:

    Das ist leider für uns Sportschützen (***) eine sehr dumme Situation.

    Es gibt ja einige Waffen, bei denen nicht so ganz klar ist ob sie als Sportschütze erwerbbar sind (Anschein….).

    Bisher dachte ich, dass ein BKA Feststellungsbescheid dies Frage eindeutig beantwortet.

    Nach den obigen Urteilen durfte man die BWT47 wohl erwerben und besitzen.
    Allerdings bekommt man dafür ein Verfahren wegen unerlaubtem Besitz einer Kriegswaffe.
    Dieses Verfahren ist aber kein Grund, die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen.

    Auf was soll man sich denn als Sportschchütze noch verlassen können, wenn nicht auf den BKA Feststellungsbescheid?

    (***) „Sportschütze“ Aus Gründen der Vereinfachung schließe ich in diesem Begriff auch Frauen und Diverse mit ein, in dem Fall auch Jäger (m/w/d)

    Antworten

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