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Bild Ohrstöpsel

Waffe mit Schalldämpfer ausleihen

Gestern am Stammtisch die Frage zum Schalldämpfer:

Wenn ich in Brandenburg zur Jagd gehe, darf ich mir dann von einem Brandenburger seine Langwaffe mit Schalldämpfer leihen?

Hintergrund ist die Berliner Rechtslage, wonach keine Schalldämpfer erlaubt sind; in Brandenburg und anderswo jedoch die Erlaubnisse erteilt werden.

Der Jagdschein berechtigt schon einmal nicht zum Erwerb eines Schalldämpfers; § 13 Abs. 4 WaffG stellt den Jagdschein nur für den Erwerb und Besitz von Langwaffen der Waffenbesitzkarte gleich.

Was ist aber mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WaffG, wonach einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nicht bedarf, wer als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, erwirbt?

Der Fettdruck macht es deutlich. Ein auf den Schalldämpfer bezogenes Bedürfnis muß vorhanden sein. Das wird von der Waffenbehörde attestiert – durch Eintragung des Schalldämpfers in die WBK – oder eben nicht. Die viel beschimpfte Entscheidung des BVerwG führt dazu aus:

Für deren Erwerb und Besitz sowie für das Führen von schallgedämpften Waffen muss ein auf den Schalldämpfer bezogenes Bedürfnis nach § 8 WaffG nachgewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer der in § 8 WaffG genannten Gruppen für einen bestimmten Zweck ohne Bedürfnisnachweis nach § 8 WaffG Zugang zu Schusswaffen hat. (BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 4/18 –, Rn. 24, juris)

Wir berichteten bereits kurz von der Entscheidung.

Der Gedanke, sich als Jäger eine Waffe mit Schalldämpfer auszuleihen ist nicht gut. Es sei denn, man ist im Besitz einer WBK mit eingetragenem Schalldämpfer. Das gilt nicht nur in den Stadtstaaten und Thüringen, sondern in allen Bundesländern.

Keine Schalldämpfer für Jagdwaffen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat auf eine Sprungrevision entschieden, daß Jäger keinen Anspruch darauf haben, daß ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird – Urteil vom 28. 11. 2018 – BVerwG 6 C 4.18 – so die Pressemitteilung des Gerichtes.

Wir hatten das Thema schon vor Jahren beleuchtet und auch auf die positive Stellungnahme des BKA verwiesen.

Die Jägerschaft is not amused und klärt sachlich auf: Pressemitteilung DJV

Empfehlungen Deutscher Jagdrechtstag 2015

Zuchtmittel


Es gibt so ein paar Fortbildungsveranstaltungen im Jahr, auf die ich mich richtig freue. Die Jahrestagung des Deutschen Jagdrechtstages (DJRT), dem ich seit über 10 Jahren angehöre, gehört sicher dazu.

Sicherlich freut sich die Politik auch über unsere alljährlichen Empfehlungen.

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2015

  1. Novellierung des Bundesjagdgesetzes
  2. Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, Regelungen

    • zur Verwendung bleireduzierter Munition bei der Jagdausübung,
    • zum Einsatz von Schalldämpfern,
    • über einen Schießübungsnachweis und
    • betreffend die Mindestanforderungen der Jägerprüfung einschließlich der Qualifikation zur Fangjagd

    zu verabschieden, um einer weiteren praxisfremden Zersplitterung des Jagdrechts entgegenzuwirken. Damit kann auch ein Streit über die Länderkompetenzen in Fragen des Jagd- und Waffenrechts vermieden werden.

    Der Deutsche Jagdrechtstag sieht die Notwendigkeit, Kernbereiche des Jagdrechtes so zu regeln, dass sie einheitlich für das gesamte Bundesgebiet gelten, sofern dem keine zwingenden landesspezifischen Belange entgegenstehen.

  3. Europäische Regelungen zur Jagd
  4. Der Deutsche Jagdrechtstag fordert, bei der Umsetzung der EU-Verordnung 1143/2014 zu invasiven gebietsfremden Arten die Trennung der Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht beizubehalten.

Warnemünde, im November 2015

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Wer sich für die Empfehlungen des DJRT der letzten Jahre interessiert: Hier!

BKA-Bericht: Waffenrecht; Zulassung von Schalldämpfern zur Jagd

Das ging blitzschnell: Das Bundeskriminalamt entsprach meinem Antrag vom 16.10.2015 am 19.10.2015 und am 23.10.2015 ging bei uns der Ausdruck des Berichtes ein.

Wir berichteten bereits Jagen mit Schalldämpfer am 05.12.2014 über das Urteils aus Freiburg und am 17.10.2015 Jagd mit Schalldämpfer über die Rechtslage in Bayern, die sicherlich nicht ohne Auswirkungen auf die Genehmigungslage der anderen Waffenbehörden bleiben wird.

Der Bericht ist nicht nur wegen der leicht verständlichen technischen Erläuterungen lesenswert, sondern auch zur praktisch nicht vorhandenen Deliktsrelevanz der Schalldämpfer.

Wir stellen Ihnen den Bericht zur Verfügung: Hier!

Konstruktionszeichnung Schalldämpfer

Jagd mit Schalldämpfer

Patent_DE1553874_07-Oct-1971
Nein, es macht nicht nur „Plopp“!

Es knall immer noch gewaltig. Ein Büchsenschuss erzeugt ca. 160 dB. Man geht davon aus, daß ein durchschnittlicher Schalldruckpegel in Dezibel (A) von 150 dB am Ohr hochwahrscheinlich zu irreparablen Schäden führt.

Wir berichteten über das Urteil des Urteil VG Freiburg, v. 12.11.2014 – 1 K 2227/13, mit dem ein Förster die Genehmigung zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers zum Schutz seiner Gesundheit erkämpfte, und merkten damals schon an, daß diese Entscheidung keine Einzelfallentscheidung sein könne, auch wenn die Urteilsgründe das so behaupteten.

Gute Schalldämpfer mindern den Mündungsknall – nicht den Geschoßknall – um bis zu 30 dB. Das Fachmagazin Visier Spezial Nr. 78 beschäftigt sich ausschließlich mit dem Thema Schalldämpfer und hat die auf dem Markt erhältlichen getestet. Mit Schalldämpfer lagen die Werte immer noch so um die 140 dB.

Zum Vergleich: Ein Kampfflugzeug bringt in 100 m Entfernung immer noch 100 – 140 dB auf die Waage, ein Preßlufthammer in 1 m Entfernung 100 dB.

Konsequent ist das Bundeskrminialamt (BKA) der Auffassung, daß keine Gründe gegen die Verwendung von Schalldämpfern auf Jagdwaffen (Langwaffen) bestehen.

Aus kriminalistischer Sicht ist davon auszugehen, dass bei einer Lockerung der bisherigen Genehmigungspraxis -bei Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses- keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einhergehen dürften.
BKA 25.10.2013 – SO/SO 11 101 – 2013-0014079990

Soweit für mich ersichtlich hat nur das Land Bayern das Urteil umgesetzt und in Rundschreiben an die Verwaltungsbehörden daraufhingewiesen,

dass das jeweilige persönliche Interesse regelmäßig überwiegt und entsprechende waffenrechtliche Erlaubnisse regelmäßig zu erteilen sind.
Schreiben Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 04.08.2015 -IE4-2132.18-38-

Bayerische Behörden werden also regelmäßig eine Erlaubnis erteilen, die im ganzen Bundesgebiet gültig ist. Die Behörden außerhalb des Freistaates werden sich schwertun anders zu entscheiden. Es versteht sich von selbst, daß wir für Klagen gegen ablehnende Bescheide zur Verfügung stehen.

Aber Achtung! Es gibt noch etliche Fallstricke. Unter anderem:

  • Schalldämpfer für Kurzwaffen werden regelmäßig nicht genehmigt werden.
  • Der Schalldämpfer darf nicht ohne Voreintrag in der Waffenbesitzkarte (WBK) erworben werden.
  • Der Besitz eines Jagdscheins berechtigt nicht zum Erwerb. Falls Ihnen ein befreundeter Jäger seine Waffe mit Schalldämpfer zum Ausprobieren auf der Jagd anbietet, sollten Sie tunlichst die Finger davon lassen.
  • Während Brandenburg beispielsweise in seinem Landesjagdgesetz kein Verbot der Jagd mit Schalldämpfern geregelt hat, ist eine solche Bestimmung im Bayerischen Landesjagdgesetz enthalten. Wer einen Schalldämpfer erlaubt besitzt, darf damit beispielsweise noch nicht in Bayern jagen, sondern benötigt eine Ausnahmegenehmigung gem. Art. 29 III Nr. 2. Das ist eines der Nachteile der Zersplitterung des deutschen Jagdrechtes.

    Wer also erlaubt einen Schalldämpfer besitzt, darf damit noch nicht in jedem Bundesland jagen.

  • Der Schalldämpfer muß im Waffenschrank gelagert werden.

Das Thema bleibt spannend. Selbstverständlich beraten wir Sie gerne: Kontakt

Das Bild ist Bestandteil der Patentschrift zum Patent DE1553874 07-Oct-1971 Handfeuerwaffe mit Schalldämpfer Heckler und Koch