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Waffe mit Schalldämpfer ausleihen

Gestern am Stammtisch die Frage zum Schalldämpfer:

Wenn ich in Brandenburg zur Jagd gehe, darf ich mir dann von einem Brandenburger seine Langwaffe mit Schalldämpfer leihen?

Hintergrund ist die Berliner Rechtslage, wonach keine Schalldämpfer erlaubt sind; in Brandenburg und anderswo jedoch die Erlaubnisse erteilt werden.

Der Jagdschein berechtigt schon einmal nicht zum Erwerb eines Schalldämpfers; § 13 Abs. 4 WaffG stellt den Jagdschein nur für den Erwerb und Besitz von Langwaffen der Waffenbesitzkarte gleich.

Was ist aber mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WaffG, wonach einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nicht bedarf, wer als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, erwirbt?

Der Fettdruck macht es deutlich. Ein auf den Schalldämpfer bezogenes Bedürfnis muß vorhanden sein. Das wird von der Waffenbehörde attestiert – durch Eintragung des Schalldämpfers in die WBK – oder eben nicht. Die viel beschimpfte Entscheidung des BVerwG führt dazu aus:

Für deren Erwerb und Besitz sowie für das Führen von schallgedämpften Waffen muss ein auf den Schalldämpfer bezogenes Bedürfnis nach § 8 WaffG nachgewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer der in § 8 WaffG genannten Gruppen für einen bestimmten Zweck ohne Bedürfnisnachweis nach § 8 WaffG Zugang zu Schusswaffen hat. (BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 4/18 –, Rn. 24, juris)

Wir berichteten bereits kurz von der Entscheidung.

Der Gedanke, sich als Jäger eine Waffe mit Schalldämpfer auszuleihen ist nicht gut. Es sei denn, man ist im Besitz einer WBK mit eingetragenem Schalldämpfer. Das gilt nicht nur in den Stadtstaaten und Thüringen, sondern in allen Bundesländern.

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