Pyro Defender

Mit dem Pyro Defender hatten wir uns bereits vor Jahren beschäftigt: Pyro Defender – und ab in den Knast!

Nun hat das Bundeskriminalamt von Amts wegen entschieden. Wie das geht weiß ich auch nicht, denn das Gesetz sieht ausdrücklich vor, daß nur auf Antrag entschieden wird, § 2 Abs. 5 WaffG.

Am 18.02.2019 wurde im Bundesanzeiger der Feststellungsbescheid des BKA vom 01.02.2019 veröffentlicht. Die Entscheidung ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG allgemein verbindlich.

Ab sofort steht auch für alle Behörden und Gerichte außer Frage, daß man für dieses Gerät eine waffenrechtliche Erlaubnis benötigt und ohne eine solche der Besitz und das Führen der Waffe eine Straftat darstellt. Und zuvor war das auch schon so, nur noch nicht allgemein verbindlich festgestellt.

Für Händler, die das Gerät weiterhin verkaufen, wird es strafrechtlich ganz knapp: Der Vorwurf des unerlaubten Überlassens einer Waffe ist evident.

Die Kunden, die ein solches Ding gekauft haben, stehen nun vor einem echten Problem. Schon allein der Besitz ist strafbar. Und „nicht wissen“ schützt bekanntlich nicht vor Strafe.

Ob die Behörden jetzt die Geschäftsräume der Händler durchsuchen, um an die Adressen der Kunden zu kommen?

Fragen über Fragen. Fragen Sie Ihren Anwalt!

Den Hinweis auf den Feststellungsbescheid verdanken wir Herrn Thomas Lange – herzlichen Dank!

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