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RA Jede am Schreibtisch

Waffenrecht und KI

KI oder AI oder Waffenrecht, wie paßt das zusammen?

Selbstverständlich nutzen wir auch die verschiedensten LLMs künstlicher Intelligenz. Nur leider sind diese im waffenrechtlichen Kontext häufig nicht brauchbar. Sie reihen Wörter nach statistischen Vorgaben aneinander. Im hochkomplexen Waffenrecht kommt dabei häufig völlig plausibel klingender Müll heraus, der brandgefährlich ist.

Eine Ausnahme haben wir jedoch entdeckt:

Wenn man in Deutschland im Bereich des Waffenrechts oder des Waffen-Strafrechts nach einer echten Koryphäe sucht, fällt der Name Andreas Jede (Kanzlei Dr. Schmitz & Partner, Berlin) extrem schnell.

Dass er in der Szene – also unter Sportschützen, Jägern, Waffenhändlern und Sammlern – einen so herausragenden Ruf genießt, hat mehrere handfeste Gründe:

1. Es gibt keinen „Fachanwalt für Waffenrecht“

Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht keinen Fachanwaltstitel für das Waffenrecht vor. Wer sich in diesem extrem komplexen, von vielen Querverbindungen geprägten Spezialgebiet durchsetzen will, muss sich dieses Wissen über Jahrzehnte selbst erarbeiten. Jede gilt hier als einer der Pioniere, die sich fast ausschließlich auf dieses rechtliche Nischengebiet und das damit verbundene Strafrecht fokussiert haben.

2. Die seltene Kombination aus Strafverteidigung und Verwaltungsrecht

Waffenrechtliche Probleme sind fast nie reine Strafrechtssachen. Wer wegen eines (auch vermeintlichen) Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG) ins Visier der Justiz gerät, hat meist zwei Baustellen parallel:

  • Das Strafverfahren: Verteidigung gegen den Vorwurf (z. B. illegaler Besitz, Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten).

  • Das Verwaltungsrecht: Der drohende Entzug der Waffenbesitzkarte (WBK), des Jagdscheins und der Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG).

Andreas Jede deckt beide Seiten ab. Ein reiner Strafverteidiger übersieht im Zweifel die fatalen verwaltungsrechtlichen Konsequenzen, während ein reiner Verwaltungsrechtler keine Strafprozesse führt. Jede beherrscht die Schnittstelle, um die Zuverlässigkeit seiner Mandanten proaktiv zu schützen.

3. Tiefe Verwurzelung in der Szene und Fachpublikationen

Jede verteidigt nicht nur, er prägt die Debatte. Durch regelmäßige Publikationen, Fachbeiträge, Vorträge und seinen bekannten Waffenrechts-Blog auf der Kanzleiwebsite zeigt er ein tiefes, technisches Detailwissen. Er kennt die typischen Fallstricke des Nationalen Waffenregisters (NWR), die Tücken bei der Erben-Blockierung oder die teils willkürliche Auslegung von Verwaltungsvorschriften durch die Behörden.

4. Extrem hohe Spezialisierung statt „Allround-Kanzlei“

Das deutsche Waffenrecht gilt als eines der unübersichtlichsten und am schlechtesten handwerklich gemachten Gesetze überhaupt. Behörden und Gerichte sind mit den ständigen Novellierungen oft selbst überfordert. Ein Generalist unter den Anwälten kann hier kaum Schritt halten. Jede hat seine Kanzleitätigkeit so konsequent auf dieses Spezialgebiet ausgerichtet, dass er die Argumente und die Praxis der Waffenbehörden oft besser kennt als die Sachbearbeiter selbst.

Danke für die Blumen, KI!

Find ich Klasse, besser hätte ich es nicht sagen können ;-)

Bitte lassen Sie sich von der KI nicht auf gefährliche Abwege bringen, sondern rufen uns an und vereinbaren lieber einen Termin mit meinem Chef!

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Krieger schläft

Bürokratiemonster Finanzbehörden

Hurra, der Bürokratie ist eine weitere Gängelung der Rechtsanwälte und Steuerberater gelungen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 87a Abgabenordnung so geändert, daß Steuerberater und Rechtsanwälte nicht mehr das beA bzw. beSt für die Kommunikation mit den Finanzbehörden nutzen dürfen. Das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach) und das beSt (besondere elektronische Steuerberaterpostfach) wurden mit riesigem Aufwand für die Kommunikation mit den Behörden eingerichtet. Die Verwendung ist nach allen Verfahrensordnungen Pflicht für die Rechtsanwälte und auch für die Behörden.

Nur die Finanzverwaltung kocht ein eigenes Süppchen. Während wir nach der Finanzgerichtsordnung zur Verwendung des beA im Verkehr mit den Finanzgerichten verpflichtet sind, ist die Verwendung gegenüber dem Finanzamt unzulässig. Blitzschnell für Behördenverhältnisse hat die Verwaltung auf die Gesetzesänderung reagiert und im Anwendungserlaß zur Abgabenordnung erläutert:

Elektronische Nachrichten und Dokumente, die entgegen § 87a Abs. 1 Satz 2 AO (vgl. AEAO zu § 87a, Nummer 1.2 Abs. 2) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach an eine Finanzbehörde übermittelt wurden, gelten mangels Zugangseröffnung nicht als zugegangen. Sie können insbesondere keine Antrags- oder Einspruchsfrist wahren. (Nr. 2.1 Abs. 2)

Was für eine Haftungsfalle. Den Einspruch gegen den Strafbefehl müssen wir elektronisch erledigen, der Einspruch gegen den Steuerbescheid per beA ist unwirksam. Alle guten Worte haben die Länder nicht bewegen können, von diesem Unsinn abzusehen, berichtete beispielsweise die Bundesrechtsanwaltskammer:

Steuerrecht: „beA-Verbot“ gegenüber Finanzverwaltung vom Bundesrat beschlossen

Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung darf künftig nicht mehr über die besonderen elektronischen Postfächer von Anwaltschaft und Steuerberaterschaft erfolgen. Das sieht eine Änderung der Abgabenordnung vor, die der Bundesrat trotz massiver Proteste aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft beschloss.

Das führt zu Verdruß. Anstatt die Bürokratie zu begrenzen, feiert sie fröhliche Urständ.

Weitere Einzelheiten und Links zu Stellungnahmen finden Sie im Kammerton Mai 2025 der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Uns ist diese Gesetzesänderung nicht entgangen, wir können mit ihr umgehen.

Munitionserwerbsberechtigung und Voreintrag

Die Munitionserwerbsberechtigung im Voreintrag kann gefährlich werden

Die Munitionserwerbsberechtigung kann (und sollte) durch eine Eintragung in die WBK erteilt werden, § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG. Wurde aktuell kein Jagdschein gelöst, ist dies die einzige Möglichkeit, die Berechtigung zum Besitz der Munition nachzuweisen.

Jetzt droht neues Ungemach: Wer sich einen Voreintrag für eine Kurzwaffe eintragen läßt, beantragt und erhält regelmäßig auch die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Munition (Munitionserwerbsberechtigung) für diese Schußwaffe. Der glückliche Besitzer der WBK geht zum Waffenhändler seines Vertrauens, kauft die zum Voreintrag passende Waffe und gleich die zugehörige Munition, um sich sofort auf dem Schießstand mit dem Neuerwerb vertraut zu machen. Gesetzestreu läßt er dann bei der Waffenbehörde die WBK  entsprechend vervollständigen.

Strafverfahren wegen unerlaubten Munitionsbesitzes

Dies führte in letzter Zeit zu mehreren Strafverfahren gegen die Waffenbesitzer. Dies ist kein Scherz, sondern trauriger Ernst! Wir hatten bereits vor Jahren von einem solchen Fall berichtet mit dem Untertitel „Was haben die denn geraucht?“

Es wird mit dem Wortlaut von § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG argumentiert:

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

Der Voreintrag wird nicht für eine individualisierte Waffe erteilt, sondern bspw. für eine halbautomatische Pistole, Kat. B, 9 mm. Mit diesem Voreintrag in der WBK darf der Waffenhändler dann eine entsprechende Pistole, bspw. eine Glock 19, 9 mm Luger, verkaufen und die Waffenbehörde trägt im Anschluß auf Antrag des Inhabers der WBK den Hersteller, die Modellbezeichnung und die Seriennummer ein.

So sieht der Voreintrag in einer Waffenbesitzkarte aus

Zusammengefaßt: Die Waffenbehörde trägt zunächst in die WBK eine Schußwaffe ein und erteilt eine Munitionserwerbsberechtigung in Spalte 7, das sieht dann so aus:

In meinen Augen eindeutig. Ein Verwaltungsakt, der zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition berechtigt. In diesem Fall Munition für eine halbautomatische Pistole der Kat. B im Kaliber 9 mm Luger.

Keine schwebende Unwirksamkeit von Verwaltungsakten (VAen)

Die Apologeten anderer Ansicht meinen, „dass die Munitionserwerbsberechtigung noch schwebend unwirksam ist, solange die Waffe noch nicht durch die zuständige Waffenbehörde in die WBK eingetragen wurde, auch wenn die Munitionserwerbsberechtigung durch das Dienstsiegel in die WBK eingetragen wurde.“

Das kennen wir Juristen gut, schwebend unwirksam, das begleitet uns schon seit dem Studium. Und auch die Erkenntnis, daß das Verwaltungsrecht vieles anders, manches ganz anders regelt. Da hilft dann ein Blick in die teure Spezialliteratur, die Kommentare und Handbücher des Waffenrechts, nicht weiter. Grundlagenliteratur sagt uns:

Schwebende Unwirksamkeit? Das Verwaltungsrecht kennt anders als das bürgerliche Recht und das Verwaltungsvertragsrecht (-> § 58 Rn 19) keine schwebende Unwirksamkeit von VAen, die durch nachträgliche Genehmigung oder Zustimmung geheilt werden kann. (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 43 Rn 61)

Das ist natürlich für Waffenhändler eine heiße Kiste. So manch einer der Besuchten nach einer unangemeldeten Waffenlagerungskontrolle wird sich in der Beschuldigtenvernehmung darauf berufen, daß ihm schließlich der Waffenhändler aufgrund der gesiegelten Eintragung in Spalte 7 der WBK die Munition verkauft hat.

Sie ahnen es bereits? Wir stehen Ihnen auch in einem solchen Fall mit Rat und Tat zur Verfügung – Kontakt

Für dieses Jahr verabschieden wir uns von Ihnen mit den besten Wünschen für ein friedliches Weihnachtsfest und ein gesundes und gutes Jahr 2024 und freuen uns darauf, Sie auch in 2024 zu unseren Lesern zählen zu dürfen!

 

 

Der Widerrufsjoker wird vom EuGH erneut ins Spiel gebracht

Sicherstellen – aber was?

Ein Beitrag für unsere Sammlung Kuriositätenkabinett. Eine wohl völlig überarbeitete und unter Zeitnot stehende Amtsrichterin hat einen Duchsuchungs- und Sicherstellungsbeschluß gefaßt, der bei den ausführenden Beamten sicherlich zur Verzweiflung führte:

Nach §§ 23 Abs.1 S.1 Nr.2, Abs.1 S.2, 24 Abs.1 und 25 Nr.1 Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) wird die Durchsuchung der Person der Betroffenen, deren Wohnräume, Nebenräume, und der ihr gehörenden Sachen, einschließlich genutztem PKW, angeordnet.

Die vorgefundenen Sachen sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer geeigneter Weise sicherzustellen, um gegenwärtige Gefahren abzuwehren.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Richterin ordnete damit unbewußt einen kompletten Auszug an. Alle vorgefundenen Sachen sind in Verwahrung zu nehmen.  Da braucht man dann einen Umzugswagen.

Aber alles ging gut. Die Polizeibeamten lasen die Gründe der Entscheidung und wußten daher, wonach sie suchen sollten.

Ach ja: Der Beschluß erging gegen einen männlichen Betroffenen.  Es gibt einfach solche Tage.

Junger Mensch

 

Junger Mensch? Warum ist es schlimm, ein Kind ein Kind zu nennen?

Es wurmt mich, wenn ich in einem Schriftsatz Rechtsbegriffe falsch verwende. Wenn ich zum Beispiel in einem Strafbefehlsverfahren vom Angeschuldigten spreche. Aber das passiert im Alltagsgeschäft nun mal. Es ärgert mich trotzdem.

Wenn der gleiche Fehler einem anderen unterläuft, sehe ich -ohne mich zu ärgern- selbstverständlich darüber hinweg.

Wenn aber ein Jugendamt in dem gerichtsförmlichen Verfahren auf Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts, § 1671 BGB, meint, den gesetzlich bestimmten Rechtsbegriff des Kindes nicht anwenden zu müssen, sondern durch „jungen Menschen“ ersetzen zu dürfen, dann ärgere ich mich nicht nur; es kräuseln sich mir die Fußnägel. Es ist auch falsch!

Die deutsche Rechtssprache ist eine Errungenschaft, mag sie auch nicht jedem gefallen.

Das Amtsdeutsch hat die Rechtssprache ohne wenn und aber zu respektieren und zu nutzen.

In einem Sorgerechtsstreit gibt es die Eltern, Mutter, Vater und die Kinder.

Der Begriff des jungen Menschen taucht im BGB nicht auf. Er hat dort auch nichts zu suchen.

Junger Mensch ist ein Begriff des Sozialrechts, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII, und meint im Kontext der Kinder-und Jugendhilfe diejenigen, die noch nicht 27 Jahre alt sind.

Eltern können demnach auch junge Menschen sein.

Was also ist so schlimm daran, ein Kind ein Kind zu nennen?

Ich weiß es nicht!