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Sau auf dem Teufelsberg mit Funkturm im Hintergrund

Städter und Natur – Zwei Welten begegnen sich in Berlin

Ich bin in Berlin geboren und lebe jetzt seit über 35 Jahren wieder in Berlin. Hier ist alles anders.

Liebe Berliner, dieser Beitrag ist nicht für Euch geschrieben. Er ist für die anderen. Welche anderen? Die anderen!

Die anderen, die mit der Natur leben und nicht meinen, sie seien naturliebend, weil sie den BUND mit Beiträgen versorgen. Die anderen, die noch eine Eiche von einer Kastanie unterscheiden können und Wildschweine nicht nachts auf dem Parkplatz füttern.

Halten Sie das für möglich oder für einen verspäteten Aprilscherz:

Der Vermieter ist gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mietsache und den Mieter durch geeignete Maßnahmen vor dem Eindringen von Wildschweinen auf dem Grundstück zu schützen.
LG Berlin 21.12.2015 – 67 S 65/14

Es geht um eine Wohnanlage in Berlin, direkt an einem Waldgebiet gelegen. Der Mieter hat erfolgreich durchgesetzt, daß der Vermieter das gesamte Grundstück einzäunen muß.

Darüber hinaus ist die Beklagte nach dieser Vorschrift verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Wildschweinen auf das Grundstück zu verhindern. Entgegen der Ansicht des Amtsgericht erfassen die den Vermieter grundsätzlich treffenden Schutzpflichten vorliegend nicht nur den räumlichen Bereich der Mietsache, also der gemieteten Wohnung mitsamt der Terrasse als solche, sondern darüber hinaus ist er auch verpflichtet, Schutzvorkehrungen gegen eine darüber hinausgehende Gefährdung und Beeinträchtigung hinsichtlich der allgemein den Mietern zugänglichen Wohnanlage insbesondere der Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Bestandsflächen, Eingangsbereiche, etc.) zu ergreifen. Auch diese sind gegen das bei gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Verhältnissen nicht nur vereinzelt vorkommende wiederholten Eindringen von Wildschweinen zu schützen, um einen gefahrlosen Zugang zu den mit gemieteten Gemeinschaftsflächen zu gewährleisten.

Der von den Klägern substantiiert dargelegte Zustand entspricht nicht mehr dem allgemeinen Lebensrisiko – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Wohnanlage am Waldrand handelt. Zum einen befindet sich die Anlage in einem Wohngebiet und nicht unmittelbar im Tegeler Forst. Ferner ist von dem sich wiederholenden Auftreten von Wildschweinen auf der Anlage auch außerhalb des Biotops auszugehen. Der diesbezügliche Klägervortrag ist ausreichend, um auch ohne Beweisaufnahme annehmen zu können, dass eine ausreichend konkrete Gefahr in dem räumlichen Bereich der Mietsache droht.

Obwohl, wenn ich richtig darüber nachdenke: Berlin hat wie alle Großstädte ein Rattenproblem. Und auch von den Tauben gehen erhebliche Gefahren für meine nicht vorhandenen Enkel aus. Vielleicht sollte ich den Vermieter verpflichten, die Mietsache und mich durch geeignete Maßnahmen vor dem Eindringen von Ratten und Tauben auf dem Grundstück zu schützen. Tür zu reicht wohl nicht.

Fast hätte ich es vergessen:

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Überprüfung durch das Revisionsgericht im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

 

Klammeranwälte dürfen bald Robe mit Firmenbezeichnung tragen

Ich bin oft für mein Faible für das Robenrecht beschimpft worden. Aber es bleibt einfach skurril und spannend. Schauen Sie in der Kategorie: Robe was bisher geschah. Das ist Geschichte, nun ist Bewegung in das Thema gekommen.

Das Urteil des Anwaltsgerichtshofes Hamm (Nordrhein-Westfalen) v. 29.05.2015 – 1 AGH 16/15 – war ja auch zu skurril [1].

Die Richter meinten doch tatsächlich:

Da das Tragen der schwarzen Robe aus den Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolgt und in der Organstellung des Rechtsanwalts verankert ist, kommt es für den Grundsatz der Werbefreiheit auf den von der Beklagten herangezogenen Grundsatz der sachlichen Werbung (§ 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA) nicht an. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe ist nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die sachliche.

Der Gesetzgeber konnte diese eigenwillige Interpretation des Grundrechtes der Berufsfreiheit nicht stehen lassen und hat in Rekordzeit reagiert.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechtes der Syndikusanwälte – BundestagsDrucksache 18/5201 – revidiert diese anachronistische Fehlentscheidung [2].

Das Ganze ist handwerklich nicht schlecht gemacht aber natürlich berufspolitisch völlig verfehlt.

Künftig dürfen Anwälte, die ihre Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4 BRAO unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben, (kurz: Klammeranwälte) [3], auf ihrer Robe den Schriftzug „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ oder den Namen ihres Arbeitgebers führen.

Dümmer geht nümmer. Das Ganze wird noch von Ausführungvorschriften flankiert, die der Gesetzgeber in typischer Manier in b)- und c) -Normen des Gesetzes aufgenommen hat.

So darf der Schriftzug – wohl als Trost für den AGH Hamm gedacht – aus einer Entfernung von 8 Metern nicht mehr lesbar sein und es erfolgen völlig verfehlte Regelungen für das Führen von Namen derjenigen Arbeitgeber, die in der Öffentlichkeit unter Kurzbezeichnungen bekannt sind, jedoch aktienrechtlich „umständlicher“ firmieren, beispielsweise bekannte Mobilitätskonzerne.

  1. [1]Das Tragen einer mit dem eigenen Namenszug und der Internetadresse der Kanzlei bestickten Anwaltsrobe vor Gericht verstößt gegen § 20 BORA.(Rn.32)
  2. [2]wie wir aus gewöhnlich gut unterrichteten Quellen hörten, soll der BUJ den Entwurf maßgeblich initiiert haben.
  3. [3]§ 46a BRAO

shit-in in Moabit

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Sie kennen ein sit-in?

Der Kommunarde Karl-Heinz Pawla wurde am 06. September 1968 für eine Defäkation zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.

An sich ein höchst natürlicher Vorgang.

Der Ort war natürlich ungewöhnlich: Direkt vor dem Richtertisch.

Die Tatumstände wiederum ungewöhnlich: Aus der Akte 272-103/68 riß er acht Seiten heraus und reinigte sich damit von Anhaftungen. Keinerlei Schuldbewußtsein; lediglich der Umstand, daß er das komische Barrett auf dem Richtertisch nicht erwischt habe, ärgerte ihn.

Aus der Begründung des Urteils des Schöffengerichtes:

Am 4. September 1968 fand gegen den Angeklagten … eine Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Tiergarten unter dem Vorsitz des Amtsgerichtsrats Loch im Kriminalgericht Moabit in Berlin statt. Nach der Vernehmung der in dieser Sache geladenen Zeugen etwa um 10.25 Uhr sagte der Angeklagte, er möchte eine Erklärung abgeben. Er begab sich daraufhin zu dem vor dem Richtertisch stehenden Zeugentisch, drehte sich mit dem Rücken zum Gericht, zog seine Hose herunter und kotete vor den Zeugentisch in den Gerichtssaal. Sodann drehte sich der Angeklagte um, ging zum Richtertisch, griff zu den auf diesem liegenden Gerichtsakten 272-103/68, riß aus diesen acht Seiten heraus und wischte sich damit das Gesäß ab, wodurch diese Aktenblätter mit Kot beschmutzt wurden. Er wollte dadurch dem Gericht, insbesondere dem Vorsitzenden Amtsgerichtsrat Loch, seine Mißachtung kundgeben.

Der Amtsgerichtspräsident als Dienstvorgesetzter hat gegen den Angeklagten wegen Beleidigung des Amtsgerichtsrats Loch Strafantrag gestellt.

Der Angeklagte gibt die Tat zu und läßt sich wie folgt ein: Er habe die „Scheiße“ konkret machen wollen. Deshalb habe er Abführtabletten eingenommen, deren Wirkung er vorher ausprobiert habe. Er ärgere sich nur, daß er das komische Barett auf dem Richtertisch nicht erwischt habe.

Hiernach hat sich der Angeklagte der Beleidigung des Amtsgerichtsrats Loch gemäß § 185 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 133 StGB schuldig gemacht. Durch das Koten vor dem Zeugentisch hat er symbolisch den Anspruch des Gerichts und insbesondere des Gerichtsvorsitzenden Loch auf angemessene, der Würde eines Gerichts entsprechende Behandlung verletzt und dadurch seine Mißachtung bekundet (§ 185 StGB). Weiter hat er den Tatbestand eines Verwahrungsbruchs gemäß § 133 Abs. 1 StGB erfüllt … Dadurch, daß der Angeklagte acht Seiten aus dieser Akte herausriß, sich hiermit das Gesäß abwischte und diese Seiten mit seinem Kot beschmutzte, hat er die Akte beschädigt. Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt, da er die Tatumstände kannte und wollte. Beide Taten sind wegen ihres engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs als natürliche Handlungseinheit anzusehen …

Strafschärfend fiel … ins Gewicht, daß der Angeklagte durch die Tat eine Mißachtung gegenüber den Grundregeln jeglichen menschlichen Zusammenlebens und eine derart niedere Gesinnung gezeigt hat, die einem Menschen an sich nicht zuzutrauen ist.

Strafschärfend war ferner zu werten, daß es sich bei der Tat nicht um eine sogenannte „Spontanreaktion“ gegen die vorhandene Gesellschaftsordnung gehandelt hat. Vielmehr hat der Angeklagte nach seinem eigenen Zugeständnis in der Hauptverhandlung die Tat durch Einnahme von Abführtabletten mit vorangegangener Probe zielstrebig vorbereitet … Zur Sühne und Abschreckung (konnte) nur eine empfindlichere Freiheitsstrafe den Strafzweck erreichen. Eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten erschien schuldangemessen.

Fragen Sie mich bitte nicht, wieso ich nun gerade an diesen Vorfall gedacht habe.

Staatliche „Apps“: Hier die nützlich unnützliche Variante des Zolls…

Nimmt der Deutsche Zoll dem versierten Smartphone-User jetzt die letzt Ausrede, falls mal wieder 10 Stangen Zigaretten, 8l Alkohol oder ein neues Notebook bei einer Auslandsreise ins Gepäck gerutscht sind und man am Flughafen aus Versehen den grünen -nichts zu verzollen- Ausgang genutzt hat?

Mhh…zumindest bietet der Zoll auf seiner Website die Zoll und Reise App an.

Als Jurist denke ich sofort: „Hoffentlich sind da schön viele Fehler drin und die Freimengen zu hoch angegeben, haha Verbotsirrtum…“

Die Ernüchterung kommt nach der Installation. Als erstes wird einem ein Nag-Screen angezeigt, in dem es heißt:

„Bitte haben Sie Verständnis, dass diese App nur unverbindliche Hinweise geben kann und für die Kontrollbeamtinnen und -beamten nicht bindend ist. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte vor Ort an den deutschen Zoll oder die Servicehotline.“

Gekrönt ist das ganze mit einem Button auf dem „Akzeptieren“ steht.

Na toll, dann kann man ja gleich den freundlichen Zigarettenverkäufer am Urlaubsort befragen….

Aber testen wir das ganze mal. Mit der App habe ich die unten abgebildete Warenliste erstellt. Die App stellt fest, dass 58,23 € Abgabe an der Grenze gezahlt werden müssten.

Warenliste der Zoll und Reise App

Ich glaube, die Entwickler haben sich bei dem eingangs erwähnte Nag-Screen was gedacht.

Dem Ergebnis der App würde ich jetzt nicht vertrauen wollen.

Nebenbei rate ich dringend davon ab die angegebene Warenliste zu erwerben oder im Handgepäck nach Deutschland einzuführen (im aufgegebene Gepäck aber bitte auch nicht…)!

Domestizierte Männer

Wer kennt sie nicht, die Auseinandersetzung um das Urinieren im Stehen. Wunderlicherweise war nun auch das AG Düsseldorf mit dem Thema befaßt.

Der Vermieter verlangte Schadensersatz für die Beschädigung des Marmors rund um die Toiletten. Der Richter schreibt ins Urteil:

Es bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten verneinen würde, würde es jedenfalls an einem Verschulden der Kläger fehlen. Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.
Quelle: AG Düsseldorf vom 20. Januar 2015 – 42 C 10583/14