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BWT 47 – Der BGH ist wieder mal schlauer als alle anderen

BWT 47

BWT 47 – was ist das? Hinter diese Abkürzung versteckt sich eine im Auftrag der Beitler Waffentechnik (BWT) im Iran gefertigte Waffe. Sie basiert auf dem System der Kalashnikov „AK47“.

Die Waffe wurde in zwei Versionen in Umlauf gebracht, als Gasdrucklader mit Drehkopfverschluss und die BWT 47 R als Repetierlader. Für beide Waffen gibt es einen „positiven“ Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes (BKA):

Die zuständigen Bundes- und Landesbehörden, also auch das für Kriegswaffen zuständige BMWi,  wurden angehört. Es handelt sich danach nicht um Kriegswaffen.

Durchsuchungen und Sicherstellungen

Sollten Sie eine der Waffen in Ihrer WBK eingetragen haben, steht Ihnen Ungemach ins Haus. Die Polizei wird mehr oder weniger höflich Einlaß begehren und die Waffe sicherstellen. Gegen die übliche Gebühr trägt die Waffenbehörde sodann die Waffe aus der WBK aus. Beispielsweise mit dem Vermerk: „Überlassen an das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg“.

Nach Ansicht der Behörde sind Sie im Besitz einer Kriegswaffe. Das ist unerlaubt und wird natürlich mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, in minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wie geht denn das? BKA und Ministerien sagen, es ist keine Kriegswaffe und die Polizei zieht die Waffen ersatzlos ein?

Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt Urteil des LG Stuttgart

Mit Urteil vom 23.07.2019 – 1 StR 433/18 – hat der BGH sich klar positioniert:

1. Gegenstände, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, sind Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffG. (Rn.17)
2. Kann die Funktionsstörung einer Waffe mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, so ist die Funktionstüchtigkeit im Hinblick auf die vollautomatische Schussabgabe nicht dauernd und endgültig aufgehoben. (Rn.19) Der Einstufung als Kriegswaffe steht daher nicht entgegen, dass eine vollautomatische Schussabgabe erst nach Umbaumaßnahmen möglich ist. (Rn.17)

und das Urteil des LG Stuttgart – 143 Js 19955/12 – 5 KLs – gehalten. Das Verfahren hat etwas länger, als rechtsstaatlich angemessen, gedauert.

Die uns interessierenden Waffen sind mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann umzubauen, der sich über die Möglichkeit dazu informiert und daher Kriegswaffen.

Die Entscheidung des BKA (mit Zustimmung BMWi) spielt dafür keine Rolle, schließlich betrifft die Zuständigkeit des BKA nur den Bereich des WaffG und nicht das Kriegswaffenkotrollgesetz.

Die Strafverfolgungsbehörden werden die Betroffenen sicherlich nicht weiter verfolgen. Falls doch:

Wir werden das für Sie regeln!

 

 

Diabolos sind keine Munition

[lwptoc]

Diabolos sind schon teuflisch! Selbst eine auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes – wir verschweigen schamhaft den Sitz – kommt mit ihnen nicht zurecht.

Was sind Diabolos?

Wie immer weiß Wikipedia Bescheid und definiert:

Diabolos (altgriechisch διαβάλλω diabállô, deutsch ‚ich werfe hinüber‘)[1] sind Projektile, welche aus LuftgewehrenLuftpistolen mit gezogenem Lauf sowie CO2-Waffen verschossen werden.

Eine Recherche in Wikipedia hätte das Gericht auf die richtige Spur gebracht. Hätte, hätte, Fahrradkette .

Das WaffG definiert sie als Geschosse: „Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper …“

Was meint das Gericht?

Das Gericht bestätigt ein ausgesprochenes Waffenbesitzverbot mit der Begründung einer angeblich fehlerhaften Aufbewahrung von Waffen und Munition:

Der Kläger hat aber zudem durch die gemeinsame Verwahrung der Luftgewehre und Diabolo-Geschosse gegen § 36 WaffG verstoßen.

Nach dem im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch geltenden § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG durften (alle) Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Wirtschaflsraum) entsprach. Der Waffenschrank des Klägers wies lediglich die Sicherheitsstufen A und B auf, als darin am 25. April 2017 die Luftgewehre samt Diabolo-Munition vorgefunden wurden.

Vorliegend ergibt der mehrfache Verstoß gegen die geltenden Aufbewahrungsvorschriften unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen Anlass zu der Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wird.

Die nicht sichere Verwahrung von Waffen kann anerkanntermaßen zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes führen.
Hervorhebungen hier

Da fährt man als auf das Waffenrecht spezialisierter Rechtsanwalt durch die halbe Republik zu einer mündlichen Verhandlung und erwartet, daß dort auch die relevanten Tatsachen und Rechtsmeinungen diskutiert werden. Dafür ist die Verhandlung da. Munition war zu Recht kein Thema der Verhandlung und ich bin dann doch mehr als verärgert über solche tragenden Begründungen eines Urteils.

Wenigstens ist damit schon einmal die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung abgesteckt.

Was sagt das Gesetz?

Der Gesetzgeber gibt eine Legaldefinition des Begriffes Munition für das Waffenrecht. In § 1 Abs. 4 WaffG verweist er auf die Anlage 1 zum Gesetz:

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie … und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Und diese Anlage beschreibt exclusiv den Begriff der Munition:

Unterabschnitt 3
Munition und Geschosse
1.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2

Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

1.3

hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

1.4

pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört

1.4.1

pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),

1.4.2

unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),

1.4.3

mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

Die Diabolos lassen sich unter diese Begrifflichkeiten nicht einordnen. Tatsächlich sind diese Projektile Geschosse im Sinne des Waffengesetzes.

Für Geschosse kennt das Gesetz völlig zu Recht keine Aufbewahrungsvorschriften. Natürlich sollte man sie vor Kleinkindern sichern, sie könnten verschluckt werden.

Was meint der Waffenanwalt?

Es gibt Richter, die behaupten allen Ernstes, das Waffenrecht sei eine einfache Materie.

Wenn selbst die auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes einem solchen Fehler aufsitzt, was soll dann der arme Normadressat, der Bürger, machen? Soll man allen Ernstes jedem Besitzer eines Luftgewehres raten, die Diabolos mindestens in einem verschlossenen Behältnis (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV)  aufzubewahren und das Luftgewehr in einem anderem verschlossenem Behältnis?

Gäbe es einen effektiven Rechtsschutz im Verwaltungsrecht könnte man das Risiko eingehen. Angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens und der Zeit bis zur Entscheidung des Verwaltunsgerichtes kann man nur raten, diese unsinnige Entscheidung zu befolgen und hoffen, daß die Verwaltungsbehörden diesen Unsinn nicht übernehmen.

Thüringen berechnet Gebühren für Austragung aus widerrufener WBK

Austragung aus einer widerrufenen WBK?!

Das hatten wir dann auch noch nicht.

Die Waffenbesitzkarten werden widerrufen. Dafür wurden Gebühren in Höhe von 230,06 € festgesetzt. Er wird aufgefordert, die grüne und die gelbe Waffenbesitzkarte unverzüglich bei der Behörde zurückzugeben.

Der Bürger geht brav zur Behörde und gibt seine Waffenbesitzkarten ab. Diese berechnet ihm nun für die Austragung der Waffen aus den widerrufenen Waffenbesitzkarten 51,12 €

Wir halten das für hanebüchen und haben dagegen Widerspruch eingelegt. Ein Selbstläufer, so dachten wir.

Nicht so das Thüringer Landesverwaltungsamt. Es sieht den ehemaligen Inhaber der Waffenbesitzkarten als Zweckveranlasser und bestätigt die Gebührenerhebung:

Erst wenn alle Waffen aus der Waffenbesitzkarte ausgetragen sind, sind die Besitzerlaubnisse erloschen. Hiermit ist gemeint, dass sich alle in der WBK verkörperten Verwaltungsakte i.S.d. § 43 Abs. 2 ThürVwVfG erst durch Austragung erledigt haben.

Erloschen? Die Erlaubnisse sind widerrufen, die Verwaltungsakte haben sich durch Widerruf erledigt, § 43 Abs. 2 BVwVfG. Mit sofortiger Wirkung, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, § 45 Abs. 5 WaffG.

Wohlgemerkt, nicht die Ansicht eines Sachbearbeiters einer der vielen Waffenbehörde, sondern die Entscheidung der Widerspruchsbehörde des Landes Thüringen.

Aber vielleicht macht uns ja jemand schlau? Wir werden wegen dieses Betrages jedenfalls nicht das Gericht beschäftigen.

Ihnen droht der Widerruf Ihrer Waffenbesitzkarten ? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie, ob sich der Kampf lohnt: Kontakt

Verfahren nach fünf Jahren zum Abschluß gebracht

Manche Verfahren dauern lange. Dies kann die verschiedensten Ursachen haben, beispielsweise mangelnde (mangelhafte) Ressourcen der Justiz oder sehr komplizierte Sach- und Rechtsfragen. Manchesmal kommt auch beides zusammen.

Aktuell haben wir Strafverteidiger ein sehr komplexes Verfahren vor dem Landgericht Tübingen beendet. Die Ermittlungen begannen im April 2010 und endeten mit Urteil des Landgerichtes Tübingen im Juli 2015.

Begonnen hatte das Ganze mit einer Beschlagnahme von Munition auf dem FRAPORT. Die Ware, ordentlich mit korrektem Frachtbrief und allen Unterlagen versehen, kam aus Neuseeland und wurde über England nach Frankfurt geflogen, um von dort mit einer der wenigen dafür geeigneten Frachtmaschinen nach Kasachstan geflogen zu werden. Diese fliegt nicht ab Frankfurt/Main, sondern ab Frankfurt/Hahn. Dazwischen liegen ein paar Kilometer, die mit dem Lkw zurückgelegt werden sollten, der dafür eine eigene Flugnummer erhält.

Dumm nur, daß diese wichtigen Details den Mandanten nicht bekannt waren – und wären sie bekannt gewesen, hätten sie mit der Information wohl nichts anfangen können.  Der Spediteur erhielt die Auskunft, daß eine waffenrechtlichen Erlaubnis nicht benötigt werde.

Es wäre wahrscheinlich alles gut gegangen, wenn die Munition auf dem FRAPORT einfach in eine andere Maschine umgeladen worden wäre. So war jetzt aber der Zoll der Meinung, daß eine waffenrechtliche Verbringungserlaubnis für den Transport auf dem Landweg nötig sei. Das Unglück nahm seinen Lauf, die Durchsuchungen in den Geschäftsräumen brachten weitere Geschäfte mit Bezug zu Waffen, u.a. Kriegswaffen zutage.

Unzweifelhaft hatten die Hersteller der Waffen eine Genehmigung der jeweiligen zuständigen Behörden zum Export der Waffen nach Kasachstan. Sowohl deutsche, als auch schweizer Behörden genehmigten die Geschäfte. Deutsche Interessen wurden zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt: Es lagen sogenannte End-User-Certificates vor und der Bestand wurde für die deutschen Behörden im Ausland kontrolliert und dokumentiert.

Was aber kaum einer weiß: Die Vermittlung von Waffengeschäften ist strafbar, falls keine Waffenhandelserlaubnis, WHE genannt, erteilt worden ist. Nur Gewerbetreibende mit WHE dürfen Waffengeschäfte vermitteln. Ab wann sind Handlungen strafbare Vermittlungshandlungen, wann nur Finanzierungsgeschäfte oder straffreie Vorbereitungshandlungen?

Im Kriegswaffenrecht ist es noch komplizierter, hier kommt es entscheidend darauf an, wo sich die Kriegswaffen befinden und wo die diesbezüglichen Geschäfte abgeschlossen werden. Und ab wann ist eine Waffe eine Kriegswaffe? Manchesmal eine unendliche Geschichte im Streit der Sachverständigen.

Alle wußten über die Details der Waffengeschäfte bescheid. Das Auswärtige Amt, das BAfA, der BND. Nur die Waffenbehörde wußte nichts und als es dann ‚mal ein Ermittlungsverfahren gab, das mangels Tatverdacht eingestellt wurde, informierte man die Beschuldigten nicht, die wie bisher weitermachten und sich keiner Schuld bewußt waren.

Sicherheitshalber sperrt man die Verdächtigen erst einmal ein. Nachvollziehbar, daß das zumindest die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmers vernichtet?

Die Mandanten haben auf alle prozessualen Rechte verzichtet, auf die man mit halbwegs gutem Gewissen als Verteidiger noch verzichten kann, um eine baldige Hauptverhandlung zu erreichen.

Angeklagt waren zahlreiche Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz.

Kompliziert sind in derartigen Verfahren die Verknüpfungen der verschiedensten Rechtsgebiete. Waffenrecht, Kriegswaffenkontrollrecht, Außenwirtschaftsrecht spielen zentrale Rollen in derartigen Verfahren, und die Spezialisten dieser „Exotenmaterien“ sitzen in der Regel nicht bei der Staatsanwaltschaft.

Dies bekamen wir vor dem Amtsgericht (erweitertes Schöffengericht) deutlich zu spüren. Nachdem der Bundesgerichtshof die Verfahren zur Verhandlung vor dem Amtsgericht verbunden hatte, gab das Amtsgericht das Verfahren an eine Große Strafkammer des Landgerichtes Tübingen mit der Begründung ab: Vier Jahre Strafgewalt des Schöffengerichtes reichen nicht aus. Der pure Albtraum für Angeklagte und Verteidiger.

Wir hatten den Eindruck, das dort zum ersten Mal unsere schriftlich fixierten Argumente zur Kenntnis genommen wurden. Das Landgericht hob die Haftbefehle auf und drei Jahre später begann die Verhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichtes Tübingen.

Sie endete am 20.07.215 nach einer Verständigung mit Bewährungsstrafen von 1 Jahr und 8 Monaten für den Geschäftsführer und 1 Jahr und 4 Monaten für den Angestellten, der der Beihilfe für schuldig befunden wurde.

Die Lektüre unserer Pressemappe läßt nachvollziehen, wie turbulent es teilweise zuging.

Hier unser Pressespiegel: DWR_20150726

Bitte sehen Sie uns das Eigenlob nach: Es gibt nicht viele Kanzleien, in denen drei Rechtsanwälte zur Verfügung stehen, um derartige Strafverfahren über einen derart lange Zeitraum erfolgreich managen zu können.

Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden

sicher_kkso liest es sich wieder in der Entscheidung des VG Karlsruhe v. 14.10.2014 -4 K 2472/14-

Dieser Satz ist so richtig Mode geworden in den Gründen der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu § 5 WaffG, wenn es um die Zuverlässigkeit der Kläger geht.

Die Bayern haben im Dezember noch mal richtig nachgelegt:

In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 21 ZB 14.1512 –, Rn. 12, juris

Heute ist Pfingsten. Vielleicht darf oder muß man da auch mal über einen solchen Satz nachdenken. Er ist in keiner der Entscheidungen begründet worden, bestenfalls wird auf eine ebenfalls unbegegründete Kommentarstelle bei Apel/Busshardt verwiesen.

Darf oder muß man tatsächlich kein Restrisiko hinnehmen?

Aus dem Gesetz ergibt sich das nicht, ganz im Gegenteil. Das Gesetz fordert Abwägungen; diesem Vorgang ist ein Risiko immanent. Nach einem gewissen Zeitablauf darf selbst einem verurteilten Straftäter im Rahmen der Abwägung ein Fehlverhalten zuverlässigkeitsrechtlich nicht mehr vorgeworfen werden. Dies ist ein aus der Verfassung resultierender Grundsatz.

Wie sieht es denn mit anderen Gefahren bei uns aus? Mit anderen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter? Gehen wir da auch keine Risiken ein? Darf in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von einem alkoholisierten Autofahrer für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden? Die Beispiele lassen sich beliebig fortführen.

Kom heyliger geyst herre Gott
erful mit deyner gnaden gutt
deyner gleubgen hertz mut vnd synn

Oder Neudeutsch: Herr, laß Hirn regnen!

Nachtrag 26.05.2015

Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden.
Begründung des Gesetzgebers zu § 5, BtDrS 14/7758, S.54