Bild zeigt mehrere verbotene Magazine in einer Magazintasche

Verbotene Magazine im Waffenrecht

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Verbotene Magazine – Fristablauf 01.09.2021

Welche Magazine sind verboten? Diese Frage beantwortet – und läßt zahlreiche zugehörige Fragen offen – Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 WaffG und beschreibt dabei die Merkmale für  verbotene Magazine mehr schlecht als recht:

Abschnitt 1: Verbotene Waffen

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.2.4für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

1.2.4.5Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

Die Legaldefinition der Magazine findet sich in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4 WaffG.

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbtbesitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, definiert § 1 Abs. 3 WaffG.

Eingeführt wurde die Regelung durch das 3. WaffRÄndG, das hier vielfach Thema war.

Wegen der Übgergangsregelung ist das Thema verbotene Magazine noch nicht richtig virulent. Nach dem 01. September 2021 kann es aber fatal werden.

§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften

Diese Vorschrift hat es in sich. Hier interessieren nur § 58 Abs. 17 Satz 1 und 2 WaffG. Zwei Regelungen, differenziert nach dem Datum des Erwerbs der verbotenen Magazine:

Echter Altbesitz

§ 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG:

Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

Wer also das Magazin vor dem 13.06.2017 erworben hat und dies spätestens am 01.09.2021 der zuständigen Behörde anzeigt, darf weiterhin Umgang mit den Magazinen haben. Wer hat, der hat.

Erwerb nach dem 13.06.2017

§ 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG regelt den Erwerb am oder nach dem 13.06.2017:

Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.

Wer also das Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erworben hat, muß es abgeben oder einen Antrag beim BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG stellen.

Wirklich in ihrem Besitz (und Eigentum) gesichert sind nur diejenigen, die das verbotene Magazin vor dem 13.06.2017 erworben haben und die Anzeige rechtzeitig vornehmen. Das Verbot des Umgangs wird für sie nicht wirksam. Damit sind alle oben beschriebenen Umgangsformen für sie erlaubt.

Inhalt der Anzeigen für verbotene Magazine

Hierzu ist ein Blick in das Formular Ihrer zuständigen Waffenbehörde hilfreich. In Berlin beispielsweise hier.

Gesetzlich geregelt sind die Angaben in § 37f Abs. 1 Nr. 6 WaffG.  Anzugeben ist neben den persönlichen Daten und dem Erwerbsdatum:

a) Kapazität des Magazins,
b) kleinste verwendbare Munition und
c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;

Bitte rufen Sie nicht mich deswegen an, ich weiß es nicht! Fragen Sie Ihren Büchsenmacher oder die freundlichen Mitarbeiter Ihrer zuständigen Waffenbehörde!

Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

§ 37h WaffG bestimmt, daß über die Anzeige des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1 WaffG die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen hat.

Sie sollten diese gut aufheben. Wie wollen Sie sonst den erlaubten Besitz nachweisen?

Wie war das? Richtig! – Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 WaffG und § 58 Abs. 17 WaffG sind für das Problem der verbotenen Waffen die relevanten Normen.

Exkurs Pfeilabschußgerät

Auch zu diesem Thema läuft die Frist. Hierzu haben wir eine separate Handreichung verfaßt: Pfeilabschußgerät

 

7 Kommentare
  1. Ralf
    Ralf sagte:

    Hallo,

    da man in Foren öfter von Unsicherheiten bezüglich Unterhebelrepetieren liest,
    lohnt es sich vielleicht noch auf das Wort „Wechselmagazine“ hinzuweisen.
    Ein UHR der in vielen Fällen mehr als 10 .38Special Patronen aufnehmen kann, fällt daher wohl nicht unter die Magazinrestriktion.

    Viele Grüße

    Antworten
      • Ralf
        Ralf sagte:

        1.2.7 halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

        Ja, aber ein UHR ist keine halbautomatische Waffe.

        Antworten
  2. Christian
    Christian sagte:

    Liebes Blog Deutsches Waffenrecht,

    meine Frage bezieht sich auf Ihre Aussage für echten Altbesitz: „Besondere Aufbewahrungsverbote gelten für diese Magazine dann nicht.“
    Ist das Ihre Rechtsauffassung Ihrerseits oder ist das gesichertes Wissen? Gibt es hierzu eine offizielle Aussage einer Behörde? Ich verstehe Ihre Aussage so, dass ich große Magazine bei echtem Altbesitz unverschlossen in meinem Zimmer aufbewahren darf.

    Meine Waffenbehörde jedenfalls hat auf meine Frage bezüglich Aufbewahrung mitgeteilt, „dass wir eine Verwaltungsbehörde und keine Rechtsbehörde sind. Wir sind diesbezüglich deshalb auch nicht befugt, schriftliche Rechtsauskünfte zu erteilen. Dafür müssten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden oder selbst im Internet recherchieren“
    Das ist natürlich nicht hilfreich und dient nicht der Rechtssicherheit.

    Als Gegenposition zu der Ihren habe ich im Internet gelesen, dass solche großen Magazine bei echtem Altbesitz für mich zwar nicht verboten sind, aber dennoch den Aufbewahrungsvorschriften (als verbotener Gegenstand Schrank Widerstandsgrad 1 AWaffV §13 (2) 5 (b)) unterliegen.

    Mir stellt sich nun Frage, was richtig ist bzw. was genau die folgende Aussage im WaffG konkret bedeutet.
    §58 (17) …..so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam.
    Gilt diese Aussage nur für den Besitz oder auch für die Aufbewahrung? Ist das Magazin für mich kein verbotener Gegenstand?
    Wie kann ich hier Rechtssicherheit erhalten?

    Danke fürs Lesen und vielen Dank vorab für eine Antwort.

    Lieber Gruß

    Antworten
    • Andreas Jede
      Andreas Jede sagte:

      Die Antwort der Waffenbehörde würde ich mit der Anfrage ans Ministerium weiterleiten, ob es diese Ansicht der ihr untergeordneten Behörde teilt und sie ggf. damit einverstanden sind, die Antwort zu veröffentlichen. Die Zustände in manchen Behörden werden immer schlimmer. Da wird eine berechtigte Anfrage des betroffenen Bürgers durch die Fachbehörde abgebügelt.

      Zur Frage selbst: Das Gesetz oder eine aufgrund des Gesetzes erlassene Vorschrift müßte eine Aufbewahrungsregel treffen. Eine solche Regel gibt es nicht. AWaffV §13 (2) 5 (b)) betrifft verbotene Waffen. Magazine sind keine Waffen.

      Antworten
  3. Knolle
    Knolle sagte:

    Hallo zusammen,

    ich habe vor kurzem meinen Jagdschein gemacht, vorher habe ich das Waffengesetz als solches, geschweige denn Änderungen darin, nicht wirklich verfolgt.
    Nun ist es aber so, das ich 2012 als damaliger SAZ ausgeschieden bin und erschreckenderweise noch einige, damals privat beschaffte, Magazine des G36 im Keller habe.

    Besteht die Chance diese nachträglich zu melden, oder sollte man diese besser still und heimlich entsorgen um die jetzt vorhandene WBK nicht zu gefährden?

    Danke für eine Antwort.

    Antworten

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