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Wesentliche Waffenteile

Wesentliche Waffenteile? Das kennt doch jeder aus der Sachkundeprüfung?

Das neue WaffG – wir haben bereits oft berichtet: 3. WaffRÄndG – ändert auch Begrifflichkeiten.

Besonders einschneidend sind die Änderungen zu den wesentlichen Waffenteilen. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 WaffG

1.3.1 wesentliche Teile sind
1.3.1.1 der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient;
1.3.1.2 der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert
[…] 1.3.1.3 das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird;
1.3.1.4 bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.1.5 bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.1.6 das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet
[…].
1.3.1.7 vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.
1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.
1.3.3 Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind

Was die wesentlichen Waffenteile sind, kann im Einzelfall sehr schwierig zu beurteilen sein. Das Gesetz ist dabei nicht besonders hilfreich. Beispielsweise durch die Definition „das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf“ werden nun auch Waffenteile zu wesentlichen Teilen, die bislang ohne waffenrechtliche Bedeutung waren!!!

Aber das Bundeskriminalamt (BKA) hilft mit dem Leitfaden „Wesentliche Waffenteile“ weiter. Erstellt wurde es in Zusammenarbeit mit der Fachlichen Leitstelle des Nationalen Waffenregisters.

Der Leitfaden ist klar gegliedert und mit zahlreichen Abbildungen versehen. Wichtige Schlußfolgerungen werden deutlich hervorgehoben:

Bei Repetiergewehren war die Systemhülse kein bislang wesentliches Teil nach Waffengesetz.
Nun bildet die Systemhülse das waffenrechtliche Gehäuse und ist damit erlaubnispflichtiges Waffenteil.

Dieser Leitfaden sollte bei jedem Sportschützen und Jäger in der Favoritenliste verlinkt sein.

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