Wohlverhaltensfristen im Waffengesetz

Wohlverhaltensfristen – was sind das denn?

Wohlverhaltensfristen bestimmen im Waffengesetz den Zeitraum, während dessen waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit widerrufen oder nicht erteilt werden dürfen. Geregelt ist das Ganze nicht ganz vollständig in § 5 WaffG.

Welche Fristen gelten nach der bisherigen Gesetzeslage?

10 Jahre Wohlverhaltensfrist

  • wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr 10 Jahre nicht verstrichen sind – § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG.
  • wenn seit dem Ende der Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein§ 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG oder einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat – § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG, 10 Jahre noch nicht verstrichen sind.

5 Jahre Wohlverhaltensfrist (Regelunzuverlässigkeit)

  • die wegen verschiedener im Gesetz genannter Delikte – § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind
  • wenn in den letzten fünf Jahren verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt wurden oder die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung bestand – § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG
  • die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren – § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG
  • die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c WaffG genannten Gesetze verstoßen haben – § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG

Diese Fristen sind schon jetzt teilweise unverhältnismäßig lang, insbesondere in minder schweren Fällen. Der Deutsche Jagdrechtstag – DJRT – hat in seinen Empfehlungen 2022 darauf hingewiesen, dass entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in minder schweren Fällen im Rahmen von § 5 WaffG nur deutlich geringere Sperrfristen vom Gesetzgeber anzuordnen sind.

Der Koalitionsvertrag sieht eine Evaluation der Waffenrechtsänderungen der letzten Jahre und eine Zusammenarbeit mit den Jagdverbänden vor. Dies ist bisher nicht geschehen, stattdessen plant Nancy Faesers Innenministerium, die Wohlverhaltensfristen generell um 5 Jahre zu verlängern. Einzelheiten zum Entwurf auf unserer Seite Referentenentwurf zur Verschärfung des Waffengesetzes. Dort haben wir den Änderungsvorschlag unter Nr. 7 von 20 erfasst.

 

 

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