Vertreterbestellung

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Vertreterbestellung für Rechtsanwälte

Die Vorschrift zur Vertreterbestellung in der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 53 BRAO) fristet ein Schattendasein. Oder wußten Sie, daß Sie den von Ihnen bestellten Vertreter der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen haben?

Aber schauen wir uns das im Einzelnen an:

Länger als eine Woche abwesend

§ 53 Abs. 1 und 2 BRAO

(1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,

1. wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;
2. wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden.

Das ist harter Tobak. Die Frist ist bei einer Grippe leicht überschritten und nicht nur der Jahresurlaub ist zu berücksichtigen.  Unter Nr. 2. fällt auch die berufliche Abwesenheit. Abgestellt wird lediglich auf die Abwesenheit von der Kanzlei.

Einzelanwälte kann diese Vorschrift vor Probleme stellen, in funktionierenden Berufsausübungsgemeinschaften wird die Bestellung wohl keine Probleme aufwerfen. Da wird die Arbeit ziemlich automatisch übernommen.

Das reicht jedoch nicht, der bestellte Vertreter ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

Anzeigepflicht bei der Kammer

§ 53 Abs. 6 BRAO

(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

Diese Vorschrift führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand.

Pflichtmeldung an die Kammer

Die Bestellung eines Vertreters und die Anzeige bei der Kammer sind Berufspflichten und Verstöße dagegen können berufsrechtlich geahndet werden. Im Zweifel sollten Sie es unterlassen, der Kammer Urlaubsgrüße aus der Karibik zu schicken – falls Sie die Vertreterbestellung versehentlich unterlassen haben! Auch ansonsten kann es sinnvoll sein, uns vor einer Mitteilung an die Kammer einzuschalten, wir sind nicht nur auf das Waffenrecht spezialisiert, auch das Berufsrecht der freien Berufe gehört zu unseren Kernkompetenzen.

Jetzt galoppiert die Verwaltung

 

Durch das besondere Anwaltspostfach (beA) ist die Sache jetzt von besonderer Bedeutung.

Im Internet ist das amtliche Verzeichnis der Rechtsanwälte leicht zu finden: https://Rechtsanwaltsregister.org.

Unten haben wird das Bild wiedergeben, daß für Rechtsanwalt Andreas Jede während seiner Urlaubsabwesenheit im Amtlichen Verzeichnis angezeigt wird. Achten Sie auf die eingeblendeten Registerkarten (Bild anklicken). Eine davon bezieht sich auf die Vertretung durch Rechtsanwalt Nikolas Krähn, der sich freundlicherweise zur Vertretung bereit erklärt hatte.

 

 

Die örtliche Rechtsanwaltskammer teilt dem Verzeichnisdienst der Bundesrechtsanwaltskammer die Vertreterbestellung mit. Vertreter und Vertretener werden per eMail informiert, in unserem Fall:

Der beA-Benutzer Krähn, Nikolas (14193 Berlin) wurde dem Postfach Jede, Andreas (14193 Berlin) als VERTRETER zugeordnet.

Diese Zuordnung wurde von Rechtsanwaltskammer Berlin vorgenommen.

Na ja, an der Sprache arbeiten sie vielleicht noch.

Das Gesetz, genauer § 31a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO, verlangt, daß Vertretern der Zugang zu ermöglichen ist. Einzelheiten finden sich in § 2 – Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) und § 25 RAVPV.

Das Verfahren ist verwirrend geregelt, § 25 Abs. 3 S. 1 u 2 RAVPV:

Wird ein Vertreter oder Abwickler bestellt oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so räumt die Bundesrechtsanwaltskammer diesem für die Dauer seiner Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person ein, für die er bestellt oder benannt wurde. 2Dabei müssen für den Vertreter, Abwickler oder Zustellungsbevollmächtigten der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein.

 

Anwälte machen keinen Urlaub

Wir haben bei der RAK Berlin angefragt, wie viele Rechtsanwälte in 2018 ihre Vertreterbestellung angezeigt haben.

Bild: Messerschmidt-The vexed man

14.441 Mitglieder durfte die Kammer der BRAK zum 01.01.2019 anzeigen.

Einige machen einen langen Urlaub, andere lieber öfter einen kurzen Urlaub. Man sollte doch denken, daß jedes Mitglied – und sei es krankheitsbedingt – einmal im Jahr einen Vertreter bestellen und der Kammer anzeigen muß?

Geschätzte 10 Minuten pro Meldung bedeuten dann einen Aufwand von ca. 2.400 Stunden im Jahr allein für die Bearbeitung der Anzeigen. Das sind locker zwei Mitarbeiter, die von den üppigen Kammerbeiträgen bezahlt werden müssen.

Andererseits, vielleicht geht es der Berliner Anwaltschaft so schlecht, daß sie sich keinen Urlaub leisten kann? Oder ist die Arbeit so erquicklich, daß es schlicht keines Urlaubs bedarf?

Die Kammer hat uns daraufhin mitgeteilt, daß mangels Erhebung keine Auskunft gegeben werden kann. Die Anzeigen würden statistisch nicht erfasst werden.

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