Versäumnisurteil

Anwaltsetiquette in loser Folge für junge Kollegen. Ab und zu auch einmal ein berufsrechtlicher Hinweis. Auf Widerspruch und Hinweise für weitere Beiträge freuen wir uns.

Unhöfliche Unterlassungen

Es sind doch immer dieselben: Mein „alter Freund“ Willi d.A. meldet sich auf die Klage für den Beklagten und bestreitet wenig substantiiert unseren Sachvortrag. Das Gericht lädt zum Termin an die Rechtsanwendungstheke und nach der obligatorischen Viertelstunde wird klar, daß er sich nicht nur wieder verspätet, sondern wahrscheinlich gar nicht kommt, Willi d.A.

§ 13 der Berufsordnung für Rechtsanwälte bestimmt:

Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite ein Versäumnisurteil nur erwirken, wenn er dies zuvor dem Gegenanwalt angekündigt hat; wenn es die Interessen des Mandanten erfordern, darf er den Antrag ohne Ankündigung stellen.

Kurz vor Weihnachten 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1327/98) die Bestimmung für unwirksam. Im Interesse des Mandanten habe ich die Vorschrift schon immer so verstanden, daß ich den Antrag ankündige und dem gegnerischen Kollegen damit die Gelegenheit gebe das Versäumnisurteil zu verhindern. Natürlich kommt im Interesse des Mandanten eine Vertagung oder das Ruhen des Verfahrens regelmäßig nicht in Frage. Es bleibt eine sinnvolle gute Sitte, sich entsprechend zu verhalten.

Genauso, wie es eigentlich selbstverständlich sein sollte, daß Willi d.A. das Gericht und den Kollegen rechtzeitig vor dem Termin (zumindest am Tag davor) darüber unterrichtet, daß er nicht beabsichtigt, den Termin wahrzunehmen. Ich hätte einen Kollegen bitten können, für uns den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils zu stellen und mir den Weg und die Zeit erspart. Aber auch bei Willi d.A. verfahren viele Kollegen und ich wie folgt:

  1. Vor der Tür warten und knurren, selbstverständlich ist der Kollege auch nie im Anwaltszimmer, so daß es sich nicht empfiehlt, dort auf ihn zu warten.
  2. In der Kanzlei des Kollegen anrufen und fragen, ob der Kollege kommt.
  3. Anbieten, die Kanzlei soll im Anwaltszimmer einen Kollegen beauftragen, ansonsten nehme ich das Versäumnisurteil.
  4. In Gerichten ohne Anwaltszimmer biete ich an, einen Kollegen zu vermitteln, der mit mir auf einen der nächsten Termine wartet.
5 Kommentare
  1. ein leser
    ein leser sagte:

    Was ist denn so schlimm an einem Versäumnisurteil? Dass der Beklagte dann ein paar Kosten mehr hat? Immerhin kann er problemlos Einspruch einlegen und alles ist wieder in Ordnung.

    Und bei solchen „Kunden“ wie Willi ist die Wahrscheinlichkeit eh sehr hoch, dass er keinen Einspruch einlegen wird; da hat dann der Mandant also einen schnellen Titel und kann ggf. schon mal vollstrecken, wenn er sich seiner Sache sehr sicher ist. Ich seh da nur Vorteile für den eigenen Mandant und kaum Nachteile für den Gegner.

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  2. RA JM
    RA JM sagte:

    Also, bei so viel Etiquette (warum eigentlich nicht schlicht „Etikette“?) muss ich mir das mit dem Untervollmachtsmandat noch mal überlegen. ;-)

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    • RA Jede
      RA Jede sagte:

      Weil ich auf einer Couch sitze und nicht auf einer Kautsch :-)

      @ ein Leser:
      Letztlich sind es doch zwei Varianten:

      • Der Anruf führt nicht zu einer Vertretung und Sie beantragen ein Versäumnisurteil.
        • Warhscheinlich bekommen Sie das VU und es hat Sie nur das Telephongespräch gekostet, vielleicht haben Sie ein paar Informationen erhalten.
      • Es stellt sich durch den Anruf heraus, daß der Kollege kein Verwandter von RA Willi d.A. ist, sondern verhindert ist oder gar nichts vom Termin wußte (in Berlin ist die Briefzustellung notorisch unzuverlässig).
        • Der Kollege erteilt keinen Auftrag zur Terminvertretung und Sie beantragen das VU.
        • Der Kollege erteilt einen Auftrag zu Terminvertretung und flüchtet sich nicht in die Säumnis, Sie erhalten Ihr Urteil.

      Selbstverständlich darf sich kein Nachteil für den eigenen Mandanten ergeben. Aber ein VU ist auch nicht immer vorteilhaft für den Mandanten. Wenn die Ladung bspw. nicht festzustellen ist („Ooops, das habe ich gar nicht gesehen“) oder nach § 719 ZPO glaubhaft gemacht wird, daß die Säumnis unverschuldet war, hilft dem eigenen Mandanten ein Urteil auf die streitige Verhandlung mehr als ein nur ein paar Tage vorläufig vollstreckbares Urteil.

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    • RA Jede
      RA Jede sagte:

      Der Beitrag erinnert mich an ein Gespräch zwischen zwei Kollegen:

      RA Vater:

      Stell Dir vor: Wir haben Zwillinge bekommen!!!

      RA Freund:

      Das ist doch gar ncihts, ich habe gestern bei Richter G. ein Versäumnisurteil erstritten!

      Aber diese Richtergeneration ist wohl schon ausgestorben?

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  3. BV
    BV sagte:

    Ich sehe das eher leidenschaftslos. Wenn ein RA nicht kommt, womit nicht zu rechnen war, kann man durchaus mal anrufen, wenn sich der RA – im Handyzeitalter – nicht selbst gemeldet und seine Verspätung angekündigt hat. Üblicherweise erledigen diesen Anrufdann sogar die Richter selbst. Wenn es sich nicht klären lässt oder mit der Abwesenheit zu rechnen war, wird ohne Weiteres ein VU beantragt. Wenn eine plausible Erklärung nachgereicht wird und man sich weiter streiten muss, kann man ja ggf. auf die Vollstreckung verzichten. Das Kostenargument ist meistens klein, da keine weiteren Gebühren, sondern allenfalls Abwesenheitsgeld und Reisekosten anfallen.

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