Geheimnisverrat

Anwaltsetiquette in loser Folge für junge Kollegen. Ab und zu auch einmal ein berufsrechtlicher Hinweis. Auf Widerspruch und Hinweise für weitere Beiträge freuen wir uns.

Moderne Technik – aber richtig eingesetzt!

Als Berliner Strafverteidiger ist man auch öfter im Flieger zu auswärtigen Terminen unterwegs. Es ist schon eingenartig zu beobachten, wie sofort nach Erlöschen der Anschnallzeichen die Laptops ausgepackt werden und alle anfangen „zu arbeiten“. Ob sie nun einfach nicht fertig wurden mit der Arbeit oder dies als besonders effizient betrachten, mag dahingestellt bleiben.

Neben mir ein Zeitgenosse mit schickem ultradünnen Laptop. Innerhalb kürzester Zeit sah ich womit er sich beschäftigte – diese Texte kenne ich bestens: Ein Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft München in einer Korruptionssache.

Ich habe den Kollegen darauf angesprochen und der Rest des Fluges verlief in ausgesprochen frostiger Atmosphäre. Auch mein Hinweis auf sogenannte Blickschutzfilter hat die Stimmung nicht verbessern können. Ich habe mir den Namen des Kollegen nicht merken können, wiedererkennen werde ich ihn auch nicht und die anderen Daten sind mir auch nicht erinnerlich, aber:

§ 43a II BRAO
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Dies umfasst auch die Tatsache, wer Mandant des Anwaltes ist. Verstöße werden hart nach § 203 StGB bestraft.

Als Anwälte sollten wir sehr vorsichtig mit den Daten unserer Mandanten umgehen. Die vielfach unfreiwillig mitgehörten Mobiltelephongespräche und im Intercity bearbeiteten Akten, auf deren Deckeln die Daten der Beteiligten erfaßt sind, schaffen kein Vertrauen in diese schwarzen Schafe der Anwaltschaft.

Die von der Bundesrechtsanwaltskammer auf der 90 Hauptversammlung verabschiedete Charta der Mandanten Volltext auf unserer Website stellt unmißverständlich fest:

Der Mandant hat
4. das Recht auf einen der absoluten Verschwiegenheit – auch gegenüber Gerichten und Behörden – verpflichteten Anwalt, dessen Vertraulichkeit im persönlichen, telefonischen und schriftlichen Verkehr gewährleistet ist,

Da wird doch eine Folie für einen Hunderter kein Hindernis sein?

3 Kommentare
  1. Mediziner
    Mediziner sagte:

    Der Leidtragende ist der Mandant, der sich kaum ein Bild über die Qualität des Anwalts machen kann!
    @alle Anwälte:
    Ihr tragt Verantwortung gegenüber euren Mandanten! Wo ist euer Berufsethos?

    Antworten
  2. Heinz
    Heinz sagte:

    Beim Thema Blickschutz kann die Zukunft mit 3D-Bildschirmen, Shuterbrillen und ggf verschlüsselten Steuersignalen für Selbige noch einiges bringen.

    z.B., dass man zusätzlich zur Blickschutzfolie eine Shuterbrille auf hat, die nur einen selbst die Ermittlungsakte sehen lässt, während der Bildschirm allen Anderen eine harmlose Exeltabelle, eine Blümchenwiese oder Ähnliches zeigt.

    Btw.: Das ist auch für Gamer interessant, die sich seit Generationen mit dem Splitscreen im Zweispielermodus quälen müssen.

    Antworten

Trackbacks & Pingbacks

  1. […] Und natürlich ist die Akte “nicht einfach” auf dem Laptop gespeichert. Sie ist hochverschlüsselt auf einem Stick gespeichert. Und natürlich achte ich darauf, daß kein Unbefugter einen Blick auf den Bildschirm wirft. Auf Reisen nutze ich stets eine Blickschutzfolie. […]

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