Akute Kammerinsuffizienz

Akute Kammerinsuffizienz oder 60 gegen Einen

Die Berliner Rechtsanwaltskammer hat 60 Rechtsanwälte bevollmächtigt, sie wegen einer Beitragsklage vor dem Anwaltsgerichtshof zu vertreten. So ist das halt wenn man eine der großen Law-Firms beauftragt, die in der Rechtsform der LLP organisiert und nach deutschem Recht nicht selbst prozeßführungsbefugt sind.

Der Vorstand der Berliner Kammer besteht aus 29 Rechtsanwälten und kann auf das Wissensreservoir zahlreicher wissenschaftlicher Mitarbeiter mit zwei Staatsexamina zurückgreifen.

Da klagt ein kleiner Berliner Anwalt gegen den Beitragsbescheid der Kammer und es erwidert nicht die Kammer, sondern sie beauftragt externe Anwälte. Die nehmen den Auftrag an und sind zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bereits so überlastet, daß sie eine Fristverlängerung für den „Stellungnahmeschriftsatz“ von einem Monat beantragen.

Man sollte denken, es gehöre zum Tagesgeschäft der Kammer ihre Beiträge einzuziehen und die Höhe des Beitrages vor Gericht zu verteidigen.

Das wird wohl ein sehr spannendes Verfahren.

BRAK auf Abwegen

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) irrt

Der Kollege Feske weist in seinem Beitrag Berufsrecht für Anfänger daraufhin, daß die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem Newsletter zum beA falsche Rechtsauskünfte erteilt:

Änderungen in der Kanzleistruktur wie beispielsweise eine Auflösung sind (außer bei zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften) grundsätzlich nicht meldepflichtig,

Liebe Kollegen, natürlich sind derartige Änderungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, ein Blick ins Gesetz, § 24 Abs. 1 BORA,  hilft ungemein:

§ 24
Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer

(1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:

1. die Änderung des Namens,
2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung,
3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern,
4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,
5. die Eingehung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwälten.

Einen solchen Fehler hätte ich in einem Newsletter der BRAK nicht erwartet.

Sachlichkeitsgebot für den Rechtsanwalt

Sachlichkeitsgebot mal so – mal so

Das Sachlichkeitsgebot ist der Aufhänger für unsere Anwaltsetiquette in loser Folge für junge Kollegen. Ab und zu auch einmal ein berufsrechtlicher Hinweis. Auf Widerspruch und Hinweise für weitere Beiträge freuen wir uns.

Mangelhafte Fähigkeiten vorzuwerfen geht zu weit

anstatt Boshaftigkeiten zu verbreiten und infame Unterstellungen wie die der Leichtfertigkeit des Umgangs mit der Wahrheit zu machen, sollte das juristische Handwerk zunächst einmal, soweit hierzu im Stande, benutzt werden
Quelle: AGH Saarbrücken v. 12.08.2002 – AGH 2/02

Nett, dachte ich, das geht durch. Winkeladvokat kann auch durchgehen.

Anders der Senat, der darin  eine Beleidigung sah, weil dem Adressaten grundsätzlich die Fähigkeit abgesprochen wird, „juristisches Handwerkszeug“ zu benutzen, d.h. seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

Mangelhafte Fähigkeiten vorzuwerfen geht nicht zu weit

Derselbe Anwaltsgerichtshof sah in der Bezeichnung eines Urteils als

so falsch, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren
Quelle: AGH Saarbrücken v. 28.01.2002 – AGH 7/01

keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, § 43a Abs. 3 BRAO.

Bei allem Spaß an pointierter Auseinandersetzung: Man weiß nicht was dabei rauskommt.

Watschn aus Karlsruhe für den Gesetzgeber

Von den großen Presseorganen scheint sich keiner dafür zu interessieren. Der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 07.02.2017 – 1 BGs 74/17 – den Antrag des Cum/Ex Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages auf Durchsuchung der Praxisräume von Anwälten abgelehnt.

Eine lesenswerte Entscheidung mit Nachhilfecharakter: Gewaltenteilung leicht gemacht. Was ist Aufgabe eines Untersuchungsausschusses, was die der Justiz.

Wirklich entsetzt hat mich aber, was die Damen und Herren Abgeordneten des Deutschen Bundestages, entsandt in den UA, so für Beschlüsse erlassen:

… Verlangen auf Herausgabe
1. sämtlicher mandatsbezogener Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, soweit sie sich auf Cum/Ex-Geschäfte im Untersuchungszeitraum beziehen,

Ist das die nackte Unkenntnis des Anwaltsgeheimnisses oder bewußt geschehen? Ist das nicht die Anstiftung zum Geheimnisverrat?

Die Tücken des Elektronischen Rechtsverkehrs auch mit bea

Vor zwei Jahren berichteten wir über die teuerste EGVP-Anwendung aller Zeiten, als bei einem Streitwert von knapp 70 Mio € eine Berufungsbegründung unwirksam per EGVP eingereicht wurde.

Der elektronische Rechtsverkehr hat so seine besonderen Tücken, und der Kollege Feske berichtet über eine falsche Rechtsmittelbelehrung des Anwaltsgerichtshofes (AGH) Berlin, die zu weiteren Überlegungen führt.

Die Rechtsmittelbelehrung lautet auszusgweise wie folgt:

Die Zulassung der Berufung ist innerralb eines Monats nach Zustellung des Urteils (schriftlich oder in elektronischer Form über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach) zu beantragen. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof Berlin, Elßholzstraße 30/33, 10781 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe (schriftlich oder in elektronischer Form über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach) darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.

Feske hat dargelegt, daß die BGH/BPatGERVV (i.d.F. v. 10.10.2013) den Zugang zum Anwaltssenat des BGH per EGVP nicht eröffnet. Insbesondere ist das Verfahren vor dem Anwaltssenat des BGH kein Verfahren nach der Zivilprozeßordnung.

Kann denn aber nun wenigstens der Antrag auf Zulassung der Berufung wirksam beim AGH per elektronischem Rechtsverkehr eingelegt werden?

Auch dies sicher nicht.

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV)*) vom 27. Dezember 2006 führt die Gerichte enumerativ auf, die für den elektronischen Rechtsverkehr erreichbar sind.

Der Anwaltsgerichtshof[1] ist dort nicht aufgeführt.

Aufgeführt ist jedoch das Kammergericht für alle Verfahren mit Ausnahme der Grundbuchsachen.

Der AGH ist kein Spruchkörper des Kammergerichtes[2] , sondern ein nach § 100 BRAO eigenständig eingerichtetes staatliches Gericht, das zwar organisatorisch an das KG angebunden ist, dadurch jedoch seine Eigenständigkeit nicht verliert, vgl. bereits 2 BvR 518/66 und 2 BvR 609/06.

Fazit: Der elektronische Rechtsverkehr ist weder zum Anwaltsgerichtshof, noch zum Bundesgerichtshof in Anwaltssachen eröffnet. Und daran kann auch das bea nichts ändern.

Der Gesetzgeber zwingt der Anwaltschaft einen elektronischen Rechtsverkehr auf und eröffnet nicht einmal den Zugang beim BGH für Anwaltssachen.

  1. [1] auch nicht die Anwaltsgerichte
  2. [2]während der Anwaltssenat des BGH Spruchkörper des BGH ist