Watschn aus Karlsruhe für den Gesetzgeber

Von den großen Presseorganen scheint sich keiner dafür zu interessieren. Der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 07.02.2017 – 1 BGs 74/17 – den Antrag des Cum/Ex Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages auf Durchsuchung der Praxisräume von Anwälten abgelehnt.

Eine lesenswerte Entscheidung mit Nachhilfecharakter: Gewaltenteilung leicht gemacht. Was ist Aufgabe eines Untersuchungsausschusses, was die der Justiz.

Wirklich entsetzt hat mich aber, was die Damen und Herren Abgeordneten des Deutschen Bundestages, entsandt in den UA, so für Beschlüsse erlassen:

… Verlangen auf Herausgabe
1. sämtlicher mandatsbezogener Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, soweit sie sich auf Cum/Ex-Geschäfte im Untersuchungszeitraum beziehen,

Ist das die nackte Unkenntnis des Anwaltsgeheimnisses oder bewußt geschehen? Ist das nicht die Anstiftung zum Geheimnisverrat?

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