Die Tücken des Elektronischen Rechtsverkehrs auch mit bea

Vor zwei Jahren berichteten wir über die teuerste EGVP-Anwendung aller Zeiten, als bei einem Streitwert von knapp 70 Mio € eine Berufungsbegründung unwirksam per EGVP eingereicht wurde.

Der elektronische Rechtsverkehr hat so seine besonderen Tücken, und der Kollege Feske berichtet über eine falsche Rechtsmittelbelehrung des Anwaltsgerichtshofes (AGH) Berlin, die zu weiteren Überlegungen führt.

Die Rechtsmittelbelehrung lautet auszusgweise wie folgt:

Die Zulassung der Berufung ist innerralb eines Monats nach Zustellung des Urteils (schriftlich oder in elektronischer Form über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach) zu beantragen. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof Berlin, Elßholzstraße 30/33, 10781 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe (schriftlich oder in elektronischer Form über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach) darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.

Feske hat dargelegt, daß die BGH/BPatGERVV (i.d.F. v. 10.10.2013) den Zugang zum Anwaltssenat des BGH per EGVP nicht eröffnet. Insbesondere ist das Verfahren vor dem Anwaltssenat des BGH kein Verfahren nach der Zivilprozeßordnung.

Kann denn aber nun wenigstens der Antrag auf Zulassung der Berufung wirksam beim AGH per elektronischem Rechtsverkehr eingelegt werden?

Auch dies sicher nicht.

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV)*) vom 27. Dezember 2006 führt die Gerichte enumerativ auf, die für den elektronischen Rechtsverkehr erreichbar sind.

Der Anwaltsgerichtshof[1] ist dort nicht aufgeführt.

Aufgeführt ist jedoch das Kammergericht für alle Verfahren mit Ausnahme der Grundbuchsachen.

Der AGH ist kein Spruchkörper des Kammergerichtes[2] , sondern ein nach § 100 BRAO eigenständig eingerichtetes staatliches Gericht, das zwar organisatorisch an das KG angebunden ist, dadurch jedoch seine Eigenständigkeit nicht verliert, vgl. bereits 2 BvR 518/66 und 2 BvR 609/06.

Fazit: Der elektronische Rechtsverkehr ist weder zum Anwaltsgerichtshof, noch zum Bundesgerichtshof in Anwaltssachen eröffnet. Und daran kann auch das bea nichts ändern.

Der Gesetzgeber zwingt der Anwaltschaft einen elektronischen Rechtsverkehr auf und eröffnet nicht einmal den Zugang beim BGH für Anwaltssachen.

  1. [1] auch nicht die Anwaltsgerichte
  2. [2]während der Anwaltssenat des BGH Spruchkörper des BGH ist

Definitionshoheit

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Der bisherige OLG-Richter Alexander Meyberg wurde zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er wird Mitglied des IX. Zivilsenats.

titelte die LTO Legal Tribune Online. Sie erklärte dem Leser dann auch das Aufgabengebiet:

Der IX. Zivilsenat, dem Meyberg vom Präsidium zugeteilt wurde, befasst sich vornehmlich mit dem Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht sowie dem Berufsrecht der Rechtsanwälte und Steuerberater.

Herzlichen Glückwunsch, Herr Meyberg!

Stimmt halt nicht alles, was so in den Zeitungen steht.

Ansprüche von und gegen Rechtsanwälte und Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte wegen Pflichtverletzungen (IX. Senat) sind zivilrechtliche Ansprüche und haben mit Berufsrecht wenig zu tun.

Für das Berufsrecht ist der Senat für Anwaltssachen zuständig.

Aberr woher sollte der Autor der LTO das auch wissen, er hat aus der Pressemitteilung des BGH zitiert.

Die Pressestelle sollte es allerdings besser wissen. Obwohl, ein Zyniker schrieb in seinem Berufsrechtskommentar, daß die Bezahlung der Fachliteratur keine Berufspflicht im Sinne des § 43 BRAO darstelle (weder Satz 1 noch Satz 2).

Irgendwann lassen es sich die Kammermitglieder nicht mehr gefallen

wird dem abermaligen Verlegungsantrag des Klägervertreters widersprochen. Die Angelegenheit wurde bereits einmal vertagt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angelegenheit nicht vertretbar ist.

Vorstand der Rechtsanwaltskammer
i.A.
RA Rudi Ratlos
Geschäftsführer

Die Abteilung des Vorstandes hatte keine Rüge verhängt, sondern will die Sache wg. der grundsätzlichen Bedeutung vor den BGH bringen und hat deshalb eine mißbilligende Belehrung ausgesprochen.

Der Geschäftsverteilungsplan des AGH war fehlerhaft, worauf ich vor der Verhandlung verwiesen habe. Es erfolgte die Aufhebung des Termins, die Bekanntgabe eines geänderten Geschäftsverteilungsplanes und ein neuer Termin wurde anberaumt, der in eine fünftägige von mir gebuchte Fortbildungsveranstaltung fällt. Auf meinen deswegen gestellten Verlegungsantrag gibt die Kammer diese Stellungnahme ab.

Falsch. Dumm. Eine Frechheit.

Die Rechtsanwälte haben die Vertretung, die sie verdienen (gewählt) haben und die Kontrolle der Geschäftsführung (des Präsidenten) obliegt dem Vorstand.

In Berlin wird am 08.03.2017 gewählt.

Schauen Sie hier: ProKammer.de

Na gut, Klammeranwalt.de klappt auch :-)

SoIsses

Terminsbericht Anwaltsgerichtshof Berlin Wahlanfechtung

hahn-1307980_640Heute fand die Verhandlung der Klage zweier Berliner Anwälte vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin statt. Beklagter ist die Rechtsanwaltskammer Berlin und die betroffenen Klammeranwälte wurden beigeladen.

Die Rechtsanwälte hatten die Wahlen 2015 angefochten. Heute fand die Verhandlung vor dem 1. Senat statt. Die neue Präsidentin des AGH führte in den Prozeßstoff ein und die Beteiligten hatten die Gelegenheit zu ausschweifenden Erläuterungen.

Am besten gefiel mir das Argument, daß alle Kammern so verfahren würden. Diese Behauptung wurde auch mit einem Beweisantrag untermauert.

Den Klägern wurde eine Schriftsatzfrist gewährt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde anberaumt.

Wir haben einen Terminsbericht erstellt und werden ausnahmsweise auch den Verkündungstermin besuchen.

Den Terminsbericht finden Sie: Hier

PartGmbB – Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Da flattert mir die Klage einer größeren deutschen Stadt auf den Tisch. Vertreten durch den Oberbürgermeister.

Extrem schlecht gemachte Klage. Ich bin aber über den Streitwert begeistert: 1,5 Mio.

Kann mir jemand erklären, warum eine Stadt eine Kanzlei beauftragt, die stolz im Briefkopf die Bezeichnung

X, Y & Partner PartGmbB

trägt? Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Na klar, werden jetzt einige sagen. Mindestens 2,5 Mio € Versicherungssumme pro Partner.

Das kann man aber auch versichern, wenn man trotzdem mit Kopf und Kragen haftet.

Ich bin dafür zu altmodisch. Wir haften hier mit Kopf und Kragen. Versichert sind wir auch. Wir haften unseren Mandanten unbeschränkt.

Vielleicht motiviert uns das zu besonderen Leistungen? Eine Klage wie diese, wäre bei uns nicht aus dem Haus gegangen.

Am 01.01.2015[1] gab es bundesweit 3.716 Partnerschaftsgesellschaften mit Beteiligung von Rechtsanwälten, darunter 843 PartGmbB.

In Berlin 392 Partnerschaftsgesellschaften und 88 erklären ihren Mandanten auf dem Briefpapier, daß sie für ihre Fehler nicht haften wollen.

Man muß sich das doch auf der Zunge zergehen lassen: Da kommt ein Mandant und zahlt Geld dafür, daß der Rechtsanwalt für ihn eine Leistung erbringt. Der sagt aber:

Das Geld nehme ich gerne. Wenn ich aber etwas falsch mache und Ihnen dadurch ein Schaden entsteht, dann zahle ich nicht dafür.

Lassen Sie jemanden Ihr Auto fahren, der nicht für einen eventuellen Schaden aufkommen will? Aber Sie geben ihm Ihren Rechtsfall? 1,5 Mio?

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  1. [1]Große Mitgliederstatistik der Bundesrechtsanwaltskammer