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Tierabwehrspray oder Pfefferspray ohne Etikett

Tierabwehrspray Etikett unlesbar

Pfefferspray ohne Etikett

Tierabwehrspray bleibt auch dann ein Tierabwehrspray wenn das Etikett nicht mehr lesbar ist.

Das Problem tritt leider doch häufig auf. Jemand kauft sich so ein Spray zur Tierabwehr und durch dauerndes Mitführen in der Handtasche wird das Etikett unlesbar.

Wenn aus dem Etikett ersichtlich ist, daß das Ding nur zur Tierabwehr bestimmt ist, ist alles klar: Keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, das weiß mittlerweile auch die Polizei. Wir haben zu diesem Thema auch hier schon viel geschrieben, aber viel zu umfangreich: Pfefferspray

Polizeibehörden sind aber ab und an der Ansicht, daß das Spray nur dann erlaubt ist, wenn ein Hinweis auf die Bestimmung zur ausschließlichen Nutzung als Tierabwehrspray auf dem Gerät vorhanden ist. Ohne einen solchen Hinweis soll es sich um eine verbotene Waffe handeln.

Tierabwehrspray muß draufstehen?

Behauptet jedenfalls die Berliner Polizei und wird von der Spezialabteilung des Polizeipräsidenten in Berlin, Landeskriminalamt Berlin, LKA KTI 31 – Waffen / Munition / Ballistik, auch in Gutachten so bestätigt.

Nun fragt sich natürlich, warum die Technikabteilung des LKA Rechtsfragen beantwortet. Das ist die ureigenste Aufgabe der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes. Wie man an nachfolgendem Auszug aus einem Gutachten des LKA KTI 31 sehen kann, geht das dann auch gehörig schief:

 

Bei dem vorliegenden Reizstoffsprühgerät handelt es sich um einen tragbaren Gegenstand im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 2 a und Absatz 4 WaffG i. V. m. Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1,1.2,1.2.2/1.2.3 z. WaffG.

Ein Pfefferspray ist objektiv geeignet, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Ein Pfefferspray, das ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt ist, wäre nicht unter das Waffengesetz zu subsumieren. Ein Hinweis auf die Bestimmung zur ausschließlichen Nutzung als Tierabwehrspray ist auf dem untersuchten Gerät nicht vorhanden. Eine dahingehende Deklarierung ist für den objektiven Empfängerhorizont eines mit dem untersuchten Wirkstoffsprüfgerät Umgehenden nicht ersichtlich.

Der Umgang mit einem solchen RSG ist gemäß § 2 Absatz 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3,1.3.5 z. WaffG verboten.

Dieses Gutachten ist schlicht falsch!

Schon der erste Satz ist falsch. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG bestimmt, daß nur Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, unter die Regelung fallen. Wie kommt der Sachverständige auf die Idee, das Spray sei dafür bestimmt?

Es kommt auf die Zweckbestimmung an, die Zwecktauglichkeit hat keine Bedeutung. Ein Baseballschläger ist als Spielgerät bestimmt und fällt nicht unter den Waffenbegriff des WaffG, auch wenn man ihn als Waffe einsetzen kann.

Es kommt also entscheidend darauf an, welche Zweckbestimmung diese Dose hat. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß das Spray zum Einsatz gegen Menschen bestimmt war. Solche Sprays sind auch gar nicht verkäuflich. Naheliegend und nicht widerlegbar ist, daß es sich um eine Tierabwehrspray handelt. Nicht dazu bestimmt gegen Menschen eingesetzt zu werden.

Was hat es mit der „objektiven Eignung“ auf sich? Das spielt für § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG überhaupt keine Rolle. Siehe das obige Beispiel mit dem Baseballschläger, der objektiv als Waffe geeignet ist und trotzdem nicht dem WaffG unterfällt.

Die objektive Eignung ist für § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG relevant. Aber nur für Gegenstände, die in der Anlage 1 zum Gesetz aufgeführt sind, genauer Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2. Diese Aufzählung ist abschließend. Weder der Baseballschläger, noch das Pfefferspray sind dort aufgeführt.

Ich sehe schon, das ist wieder viel zu lang geworden. Besser kann ich es einfach nicht erklären.

 

Bild einer Strafakte einer deutschen Staatsanwaltschaft

Bundesweite Durchsuchungen wg. Zielpunktprojektoren

Durchsuchungen und Zielpunktprojektoren

wie paßt das zusammen?

Es ist ein ständiges Ärgernis: Der Verkauf von Zielpunktprojektoren über eBay oder vergleichbare Plattformen. Er führt regelmäßig zu Durchsuchungen, um Zielpunktprojektoren zu finden und die Besitzer zu bestrafen.

Der nichts ahnende Kunde sieht im Internet ein Produkt, das ihm für sein Gewehr sinnvoll erscheint. Besonders Jäger sind nach unseren Erfahrungen betroffen. Es sind uns aber auch Besitzer von Luftgewehren bekannt geworden. Beispielsweise möchte er ein preiswertes Leuchtpunktvisier erwerben.

„532nm grüner Laser Dot Leuchtpunktvisier Sight Scope Jäger Zielfernrohr“ zum Preis von 19.98 €.

Versuchen Sie es selbst und geben bei eBay den Begriff „Leuchtpunktvisier“ ein. Sie werden viele zulässige Leuchtpunktvisiere finden aber auch einige, die nach dem deutschen Waffengesetz streng verboten sind. Aus der Beschreibung der Produkte ist das nicht unbedingt erkennbar.

Und nun geht das Elend richtig los. Wir hatten bereits im November 2017 von einer entsprechenden Durchsuchungswelle berichtet: Laserpointer

Der Kunde schaut noch nach, ob der Verkäufer in Deutschland ansässig ist und kauft dann das Ding. Wer kommt schon auf die Idee, daß bei einem Verkäufer mit Standort Deutschland eine verbotene Waffe verkauft wird?

Es kommt, wie es kommen muß, die Polizei durchsucht die Wohnung und stellt es sicher.

Fundstück in der Akte

Der beauftragte Strafverteidiger liest dann in der Akte:

Der Vertrieb dieser Zielprojektoren wurde vom Zollkriminalamt (ZKA) auf der Internetplattform entdeckt und eine entsprechende Mitteilung an das BKA gefertigt. Nach Einschätzung des BKA handelt es sich bei diesen Zielprojektoren um verbotene Waffen i.S. § 2 Abs. 3 WaffG. Aus diesem Grund leitete das BKA ein Verfahren gegen die Betreiber dieses Ebay-Shops ein. Im Rahmen der Ermittlungen wurden auch die Kundendaten ausgewertet. Die entsprechenden Käufer wurden den für den Wohnort zuständigen Dienststellen mittgeteilt.

Der Betreiber sitzt im Ausland und hat nur eine Lieferadresse in Deutschland, die er bei eBay als seinen Sitz in Deutschland bewirbt. Ich gehe davon aus, daß der Betreiber nicht zur Verantwortung gezogen wird.

Leidtragender ist der deutsche Käufer, dem nun ein erheblicher Verstoß gegen das Waffengesetz mit herber Strafandrohung vorgeworfen wird. Die Einzelheiten zur Strafandrohung können Sie unseren oben verlinkten Beiträgen entnehmen.

Wir raten in Waffensachen wegen der erheblichen Auswirkungen auf die waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse dringend vom Versuch ab, sich selbst zu verteidigen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

 

Bild einer Eule

Nachtzieltechnik bei der Jagd

Bald Nachtzieltechnik bei der Jagd erlaubt?

Anläßlich einer Kleinen Anfrage der FDP hat die Bundesregierung zur Nachtzieltechnik mitteilen lassen:

Im Rahmen der Ressortabstimmung zum Referentenentwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes prüft die Bundesregierung derzeit die Schaffung einer waffenrechtlichen Ausnahme vom Verbot der Nutzung von Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräten für jagdliche Zwecke. In diesem Zusammenhang werden die Argumente für und gegen eine solche Freigabe geprüft und bewertet. Diese Prüfung ist indes noch nicht abgeschlossen.
Quelle: BTDrS 19/9754

Über den Referentenentwurf nebst Fundstellen haben wir bereits berichtet: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie. Die Sache hat durch die Afrikanische Schweinepest Fahrt aufgenommen.

Hintergrund der Kleinen Anfrage der FDP

Der Hintergrund der Anfrage der FDP-Fraktion ist durchaus pikant.

In Bayern und Baden-Württemberg genehmigen Behörden Nachtziel-Vorsatzgeräte für Jäger. Erreicht wird das durch einen rechtlichen Trick, der aber alles andere als rechtssicher ist, worauf der Justitiar des Deutschen Jagdverbands DJV, Friedrich von Massow, hinweist. Er ist mit dieser Ansicht in bester juristischer Gesellschaft, auch andere halten diese Beauftragungstechnik für rechtswidrig. Dabei erteilt die Behörde dem einzelnen Jäger einen Auftrag zur Bejagung des Schwarzwildes unter Zuhilfenahme der Nachtzieltechnik und verweist auf § 40 Abs. 2 WaffG.

Pikant ist aber, daß selbst der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages diese Auftragsvergabe in seinem Ergänzungsbericht als rechtswidrig darstellt:

  • Waffenrechtliche Freigabe verbotener Nachtsichttechnik im Zusammenhang mit der Schwarzwildjagd
    Ergänzung zum Sachstand WD 3 – 3000 – 260/17 – – – – Der Ursprungsbericht ist:
  • Waffenrechtliche Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Nachtsicht- und Nachtzielgeräten – WD 3 – 3000 – 260/17

Auftragslösung vielleicht rechtswidrig aber wirksam

Die Frage an die Bundesregierung, ob das nicht eine Rechtsunsicherheit für die Jäger darstellt, wird sehr pragmatisch beantwortet:

Hat eine Behörde eine Beauftragung erteilt, so liegt ein Verwaltungsakt vor, der im darin angegebenen Umfang von den waffenrechtlichen Verboten befreit. Selbst wenn diese Beauftragung materiell rechtswidrig sein sollte, ist sie gleichwohl rechtswirksam, so dass der Umgang mit dem verbotenen Gegenstand legalisiert wird.

Wer die Rechtsgrundlagen für Nachtzieltechnik prüfen möchte:

Das Thema bleibt spannend. Nutzen Sie die Kommentarfunktion unten oder schreiben uns: Kontakt

Bild Flintenlaufgeschoss

Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Referentenentwurf zum 3. WaffRÄndG und Verordnung

Der Gesetzgeber hat auf die Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie reagiert und das Bundesministerium des Innern … hat einen Referentenentwurf vorgelegt.

Die Verbände hatten kaum Zeit erhalten [1], um zu reagieren und haben trotzdem teilweise hervorragende Arbeit geleistet. Schauen Sie sich an, was Ihr Verband zu den Änderungsvorschlägen zu sagen hat.

Wir haben Ihnen einen kleinen Wegweiser durch den Vorschriftendschungel zur Verfügung gestellt und einige Stellungnahmen herausgegriffen.

Dokumente zur Feuerwaffenrichtlinie

Die wesentlichen Punkte der Änderung auf Grund der EU-Richtlinie betreffen die Bedürfnisprüfung bei Sportschützen, die Registrierung von Vorderladerwaffen, die Kennzeichnung wesentlicher Waffenteile, das Verbot größerer Magazine und verschärfte Aufzeichnungspflichten für den Handel. Damit sind in erster Linie Händler und Hersteller sowie Sportschützen betroffen. Dies ist aber deutlich zu kurz gegriffen.

Es geht um viel Geld für alle Waffenbesitzer

Der erhebliche neu entstehende Aufwand bei den Händlern und Herstellern wird natürlich auf die Kunden umgelegt werden. Der VDB schätzt in der oben verlinkten Stellungnahme Kosten für die Büchsenmacher und Händler für die meldepflichtigen Reparaturen, etc. auf 8,1 Millionen € pro Jahr für die Bürger [2]

Alleine als Mehraufwand fallen im Fachhandel durch die eingebrachten Meldeanlässe bei Reparaturen, Kommission oder Verwahrung pro Fall (2 Meldungen) zwischen 50 € und 100 € Verwaltungskosten an, die an den Endverbraucher
weiterberechnet werden.

Der VDB weist auf die beachtlichen Kosten der erstmaligen Erfassung des Datenbestandes hin:

Dies bedeutet, dass bei einem geschätzten Waffen(teile)bestand von 1,9 Mio. Stück einmalige Erfassungskosten i.H.v. mindestens 38 Mio EUR anfallen werden (15 Minuten Zeitbedarf/Stück bei 80,- € kalkulatorischem Stundensatz)

Diese Kosten werden die Unternehmen nur zu einem Teil auffangen können und den Rest auf die Kunden umlegen.

Deko – Waffen

prolegal hat für die Verpflichtung, sogenannte Deko-Waffen künftig bei den Behörden anmelden zu müssen und eine Erlaubnis einzuholen, ein schönes Beispiel gebracht:

Allein die Tatsache, dass deaktivierte und damit unbrauchbar gemachte Schusswaffen unsinnigerweise der Kategorie C zugeordnet werden und damit einer WBK-Pflicht und Registrierung unterliegen, ist ein Vorgang, der hier in Deutschland nahezu einmalig ist. Man kann es in ungefähr damit vergleichen, als müssten Technikmuseen und Oldtimer-Sammler ihre Museumsstücke beim Straßenverkehrsamt anmelden, komplett mit Steuern, Versicherung, TÜV usw.

 

Das Waffenrecht gehört zu den Kernkompetenzen unserer Kanzlei. Wir halten Sie auf dem Laufenden mit unserem Waffenrechtsblog.

Hier können Sie die Online-Petition gegen den Entwurf unterstützen:

 

  1. [1]man gewährte den Verbänden 2 Wochen Zeit
  2. [2] Bei aktuell 5.400.000 Waffen/-teilen im NWR (in Privatbesitz) und einer jährlichen Reparatur-/Kommission-/Verwahrrate von nur 2 % (108.000 Stück) und angenommenen Kosten i.H.v. 75,- € ergibt dies einen Mehraufwand von jährlich 8,1 Mio. EUR für die Bürgerinnen und Bürger.
Zielpunktprojektoren

Zielpunktprojektoren

Obwohl die Geräte zuhauf im Internet und anderswo angeboten werden: sie sind in Deutschland strengstens verboten und schon der Erwerb der Geräte führt zu harten Strafen. Hinzu kommen massive Reaktionen der Waffenbehörden mit Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Fragen Sie Ihren Waffenrechtler!