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Bild einer Strafakte einer deutschen Staatsanwaltschaft

Bundesweite Durchsuchungen wg. Zielpunktprojektoren

Durchsuchungen und Zielpunktprojektoren

wie paßt das zusammen?

Es ist ein ständiges Ärgernis: Der Verkauf von Zielpunktprojektoren über eBay oder vergleichbare Plattformen. Er führt regelmäßig zu Durchsuchungen, um Zielpunktprojektoren zu finden und die Besitzer zu bestrafen.

Der nichts ahnende Kunde sieht im Internet ein Produkt, das ihm für sein Gewehr sinnvoll erscheint. Besonders Jäger sind nach unseren Erfahrungen betroffen. Es sind uns aber auch Besitzer von Luftgewehren bekannt geworden. Beispielsweise möchte er ein preiswertes Leuchtpunktvisier erwerben.

„532nm grüner Laser Dot Leuchtpunktvisier Sight Scope Jäger Zielfernrohr“ zum Preis von 19.98 €.

Versuchen Sie es selbst und geben bei eBay den Begriff „Leuchtpunktvisier“ ein. Sie werden viele zulässige Leuchtpunktvisiere finden aber auch einige, die nach dem deutschen Waffengesetz streng verboten sind. Aus der Beschreibung der Produkte ist das nicht unbedingt erkennbar.

Und nun geht das Elend richtig los. Wir hatten bereits im November 2017 von einer entsprechenden Durchsuchungswelle berichtet: Laserpointer

Der Kunde schaut noch nach, ob der Verkäufer in Deutschland ansässig ist und kauft dann das Ding. Wer kommt schon auf die Idee, daß bei einem Verkäufer mit Standort Deutschland eine verbotene Waffe verkauft wird?

Es kommt, wie es kommen muß, die Polizei durchsucht die Wohnung und stellt es sicher.

Fundstück in der Akte

Der beauftragte Strafverteidiger liest dann in der Akte:

Der Vertrieb dieser Zielprojektoren wurde vom Zollkriminalamt (ZKA) auf der Internetplattform entdeckt und eine entsprechende Mitteilung an das BKA gefertigt. Nach Einschätzung des BKA handelt es sich bei diesen Zielprojektoren um verbotene Waffen i.S. § 2 Abs. 3 WaffG. Aus diesem Grund leitete das BKA ein Verfahren gegen die Betreiber dieses Ebay-Shops ein. Im Rahmen der Ermittlungen wurden auch die Kundendaten ausgewertet. Die entsprechenden Käufer wurden den für den Wohnort zuständigen Dienststellen mittgeteilt.

Der Betreiber sitzt im Ausland und hat nur eine Lieferadresse in Deutschland, die er bei eBay als seinen Sitz in Deutschland bewirbt. Ich gehe davon aus, daß der Betreiber nicht zur Verantwortung gezogen wird.

Leidtragender ist der deutsche Käufer, dem nun ein erheblicher Verstoß gegen das Waffengesetz mit herber Strafandrohung vorgeworfen wird. Die Einzelheiten zur Strafandrohung können Sie unseren oben verlinkten Beiträgen entnehmen.

Wir raten in Waffensachen wegen der erheblichen Auswirkungen auf die waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse dringend vom Versuch ab, sich selbst zu verteidigen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

 

Bild einer Eule

Nachtzieltechnik bei der Jagd

Bald Nachtzieltechnik bei der Jagd erlaubt?

Anläßlich einer Kleinen Anfrage der FDP hat die Bundesregierung zur Nachtzieltechnik mitteilen lassen:

Im Rahmen der Ressortabstimmung zum Referentenentwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes prüft die Bundesregierung derzeit die Schaffung einer waffenrechtlichen Ausnahme vom Verbot der Nutzung von Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräten für jagdliche Zwecke. In diesem Zusammenhang werden die Argumente für und gegen eine solche Freigabe geprüft und bewertet. Diese Prüfung ist indes noch nicht abgeschlossen.
Quelle: BTDrS 19/9754

Über den Referentenentwurf nebst Fundstellen haben wir bereits berichtet: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie. Die Sache hat durch die Afrikanische Schweinepest Fahrt aufgenommen.

Hintergrund der Kleinen Anfrage der FDP

Der Hintergrund der Anfrage der FDP-Fraktion ist durchaus pikant.

In Bayern und Baden-Württemberg genehmigen Behörden Nachtziel-Vorsatzgeräte für Jäger. Erreicht wird das durch einen rechtlichen Trick, der aber alles andere als rechtssicher ist, worauf der Justitiar des Deutschen Jagdverbands DJV, Friedrich von Massow, hinweist. Er ist mit dieser Ansicht in bester juristischer Gesellschaft, auch andere halten diese Beauftragungstechnik für rechtswidrig. Dabei erteilt die Behörde dem einzelnen Jäger einen Auftrag zur Bejagung des Schwarzwildes unter Zuhilfenahme der Nachtzieltechnik und verweist auf § 40 Abs. 2 WaffG.

Pikant ist aber, daß selbst der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages diese Auftragsvergabe in seinem Ergänzungsbericht als rechtswidrig darstellt:

  • Waffenrechtliche Freigabe verbotener Nachtsichttechnik im Zusammenhang mit der Schwarzwildjagd
    Ergänzung zum Sachstand WD 3 – 3000 – 260/17 – – – – Der Ursprungsbericht ist:
  • Waffenrechtliche Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Nachtsicht- und Nachtzielgeräten – WD 3 – 3000 – 260/17

Auftragslösung vielleicht rechtswidrig aber wirksam

Die Frage an die Bundesregierung, ob das nicht eine Rechtsunsicherheit für die Jäger darstellt, wird sehr pragmatisch beantwortet:

Hat eine Behörde eine Beauftragung erteilt, so liegt ein Verwaltungsakt vor, der im darin angegebenen Umfang von den waffenrechtlichen Verboten befreit. Selbst wenn diese Beauftragung materiell rechtswidrig sein sollte, ist sie gleichwohl rechtswirksam, so dass der Umgang mit dem verbotenen Gegenstand legalisiert wird.

Wer die Rechtsgrundlagen für Nachtzieltechnik prüfen möchte:

Das Thema bleibt spannend. Nutzen Sie die Kommentarfunktion unten oder schreiben uns: Kontakt

Bild Flintenlaufgeschoss

Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Referentenentwurf zum 3. WaffRÄndG und Verordnung

Der Gesetzgeber hat auf die Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie reagiert und das Bundesministerium des Innern … hat einen Referentenentwurf vorgelegt.

Die Verbände hatten kaum Zeit erhalten [1], um zu reagieren und haben trotzdem teilweise hervorragende Arbeit geleistet. Schauen Sie sich an, was Ihr Verband zu den Änderungsvorschlägen zu sagen hat.

Wir haben Ihnen einen kleinen Wegweiser durch den Vorschriftendschungel zur Verfügung gestellt und einige Stellungnahmen herausgegriffen.

Dokumente zur Feuerwaffenrichtlinie

Die wesentlichen Punkte der Änderung auf Grund der EU-Richtlinie betreffen die Bedürfnisprüfung bei Sportschützen, die Registrierung von Vorderladerwaffen, die Kennzeichnung wesentlicher Waffenteile, das Verbot größerer Magazine und verschärfte Aufzeichnungspflichten für den Handel. Damit sind in erster Linie Händler und Hersteller sowie Sportschützen betroffen. Dies ist aber deutlich zu kurz gegriffen.

Es geht um viel Geld für alle Waffenbesitzer

Der erhebliche neu entstehende Aufwand bei den Händlern und Herstellern wird natürlich auf die Kunden umgelegt werden. Der VDB schätzt in der oben verlinkten Stellungnahme Kosten für die Büchsenmacher und Händler für die meldepflichtigen Reparaturen, etc. auf 8,1 Millionen € pro Jahr für die Bürger [2]

Alleine als Mehraufwand fallen im Fachhandel durch die eingebrachten Meldeanlässe bei Reparaturen, Kommission oder Verwahrung pro Fall (2 Meldungen) zwischen 50 € und 100 € Verwaltungskosten an, die an den Endverbraucher
weiterberechnet werden.

Der VDB weist auf die beachtlichen Kosten der erstmaligen Erfassung des Datenbestandes hin:

Dies bedeutet, dass bei einem geschätzten Waffen(teile)bestand von 1,9 Mio. Stück einmalige Erfassungskosten i.H.v. mindestens 38 Mio EUR anfallen werden (15 Minuten Zeitbedarf/Stück bei 80,- € kalkulatorischem Stundensatz)

Diese Kosten werden die Unternehmen nur zu einem Teil auffangen können und den Rest auf die Kunden umlegen.

Deko – Waffen

prolegal hat für die Verpflichtung, sogenannte Deko-Waffen künftig bei den Behörden anmelden zu müssen und eine Erlaubnis einzuholen, ein schönes Beispiel gebracht:

Allein die Tatsache, dass deaktivierte und damit unbrauchbar gemachte Schusswaffen unsinnigerweise der Kategorie C zugeordnet werden und damit einer WBK-Pflicht und Registrierung unterliegen, ist ein Vorgang, der hier in Deutschland nahezu einmalig ist. Man kann es in ungefähr damit vergleichen, als müssten Technikmuseen und Oldtimer-Sammler ihre Museumsstücke beim Straßenverkehrsamt anmelden, komplett mit Steuern, Versicherung, TÜV usw.

 

Das Waffenrecht gehört zu den Kernkompetenzen unserer Kanzlei. Wir halten Sie auf dem Laufenden mit unserem Waffenrechtsblog.

Hier können Sie die Online-Petition gegen den Entwurf unterstützen:

 

  1. [1]man gewährte den Verbänden 2 Wochen Zeit
  2. [2] Bei aktuell 5.400.000 Waffen/-teilen im NWR (in Privatbesitz) und einer jährlichen Reparatur-/Kommission-/Verwahrrate von nur 2 % (108.000 Stück) und angenommenen Kosten i.H.v. 75,- € ergibt dies einen Mehraufwand von jährlich 8,1 Mio. EUR für die Bürgerinnen und Bürger.
Zielpunktprojektoren

Zielpunktprojektoren

Obwohl die Geräte zuhauf im Internet und anderswo angeboten werden: sie sind in Deutschland strengstens verboten und schon der Erwerb der Geräte führt zu harten Strafen. Hinzu kommen massive Reaktionen der Waffenbehörden mit Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Fragen Sie Ihren Waffenrechtler!

Verbotene Waffen – Springmesser

Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen.

Der Stein des Anstoßes: Springmesser

Wer beispielsweise ein Springmesser erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.

Die Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2.1 zum Waffengesetz erklärt was Springmesser sind:

2.1 Messer,
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

Diese Messer werden vom Gesetz als verbotene Waffen bezeichnet. Es gibt jedoch einfache Ausnahmen, wie Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 zum Waffengesetz festschreibt:

Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

  • höchstens 8,5 cm lang ist und
  • nicht zweiseitig geschliffen ist;

Es gibt also zwei rechtlich verschiedene Formen von Springmessern. Beiden gemein ist, daß es keine Werkzeuge, sondern Waffen im Sinne des WaffG sind. Das nicht verbotene Springmesser soll als gekorene Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG anzusehen sein, so auch der BGH

Der Unterschied ist klein, aber in der Folge erheblich

Die weit verbreiteten Böker-Messer lassen die Klingen seitlich aus dem Griff herausspringen und die Klingen sind höchstens 8,5 cm lang. Diese Messer sind nicht verboten, der Erwerb und Besitz ist erlaubt. Mit hoher Strafbewehrung verboten sind die Springmesser, deren Klinge nicht seitlich herausspringt oder deren Klinge länger ist.

Und wenn Sie nun ein nicht verbotenes Springmesser erlaubt besitzen, führen (die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben) dürfen Sie es – es ist ein Einhandmesser – trotzdem unter Bußgeldandrohung im Regelfall nicht. Die Einzelheiten dazu haben wir hier aufgelistet: Du sollst keine Messer führen

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten.