Laser- oder Zielpunktprojektoren

Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen.

Wer beispielsweise einen Zielpunktprojektor erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG.

Zielpunktprojektoren

Die Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste) bestimmt das Verbot von

1.2.4

für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1

Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

was das ist, beschreibt die Anlage 1 zum Waffengesetz:

4.2

Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird.

Wohl jedem Zuschauer aus Kriminalfilmen bestens bekannt.

Es droht nicht nur Strafe wegen der Zielpunktprojektoren

Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse können sicher sein, daß ihre zuständige Waffenbehörde den Widerruf sofort in die Wege leitet. Die Folgen sind erheblich:

  • Zumindest eine erhebliche Geldstrafe
  • Widerruf der WBKs und des Jagdscheins
  • Eintragung in das Bundeszentralregister wegen der Straftat und des Widerrufs der Erlaubnisse
  • Ggf. Verlust des Jagdrevieres

Wir haben bereits vor Jahren das Thema aufgegriffen, es scheint aber nicht viel zu nutzen, unsere Reichweite ist zu klein. Die Geräte werden zuhauf im Internet, auch von deutschen Anbietern, vertrieben, und es ist für die Polizei eine reine Fleißaufgabe, die Käufer ausfindig zu machen. Der Richter erläßt sofort ohne Nachfrage bei ihnen einen Durchsuchungsbefehl.

Was für verbotene Nachtsichtgeräte gilt, gilt auch für Zielpunktgeräte: Sie müssen als Käufer mit einer Durchsuchung Ihrer Wohnung rechnen.

Wenn die Polizei vor der Tür steht

Wenn die Polizei zur Durchsuchung erscheint, können Sie die Durchsuchung nicht mehr verhindern. Bitten Sie darum, einen Verteidiger anrufen zu dürfen, vorzugsweise natürlich uns. Diskutieren Sie nicht und erzählen Sie beispielsweise nicht, wie harmlos doch alles war und Sie das Ding schon vor Jahren aus den USA mitgebracht haben.

Jetzt ist nicht der Zeitpunkt zu diskutieren. Wir werden die Akte bei der Staatsanwaltschaft anfordern und dann nach Rücksprache mit Ihnen die notwendigen Details ins Verfahren einbringen.

Es gilt wie immer:

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten.

Am besten, Sie fragen uns: Kontakt

1 Antwort
  1. Artur Ansilewski
    Artur Ansilewski sagte:

    Zum Einschießen einer Waffe werden in Deutschland „Leuchtpunkt“ Patronen in vielen gängigen Kalibern auch von Frankonia verkauft. Ferner gibt es auch magnetische Laser die dem selben Zweck dienen und in der Praxis gerne auch von Sportschützen zum „Einschießen “ eines neuen Zielfernrohres benützt werden.
    Wie ist es damit ?

    Antworten

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