Verbotene Magazine im Waffenrecht
Verbotene Magazine – Fristablauf 01.09.2021
Welche Magazine sind verboten? Diese Frage beantwortet – und läßt zahlreiche zugehörige Fragen offen – Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 WaffG und beschreibt dabei die Merkmale für verbotene Magazine mehr schlecht als recht:
Abschnitt 1: Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
…
1.2.4für Schusswaffen bestimmte1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;
Die Legaldefinition der Magazine findet sich in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4 WaffG.
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, definiert § 1 Abs. 3 WaffG.
Eingeführt wurde die Regelung durch das 3. WaffRÄndG, das hier vielfach Thema war.
Wegen der Übgergangsregelung ist das Thema verbotene Magazine noch nicht richtig virulent. Nach dem 01. September 2021 kann es aber fatal werden.
§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften
Diese Vorschrift hat es in sich. Hier interessieren nur § 58 Abs. 17 Satz 1 und 2 WaffG. Zwei Regelungen, differenziert nach dem Datum des Erwerbs der verbotenen Magazine:
Echter Altbesitz
Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.
Wer also das Magazin vor dem 13.06.2017 erworben hat und dies spätestens am 01.09.2021 der zuständigen Behörde anzeigt, darf weiterhin Umgang mit den Magazinen haben. Wer hat, der hat.
Erwerb nach dem 13.06.2017
§ 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG regelt den Erwerb am oder nach dem 13.06.2017:
Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.
Wer also das Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erworben hat, muß es abgeben oder einen Antrag beim BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG stellen.
Wirklich in ihrem Besitz (und Eigentum) gesichert sind nur diejenigen, die das verbotene Magazin vor dem 13.06.2017 erworben haben und die Anzeige rechtzeitig vornehmen. Das Verbot des Umgangs wird für sie nicht wirksam. Damit sind alle oben beschriebenen Umgangsformen für sie erlaubt.
Inhalt der Anzeigen für verbotene Magazine
Hierzu ist ein Blick in das Formular Ihrer zuständigen Waffenbehörde hilfreich. In Berlin beispielsweise hier.
Gesetzlich geregelt sind die Angaben in § 37f Abs. 1 Nr. 6 WaffG. Anzugeben ist neben den persönlichen Daten und dem Erwerbsdatum:
a) Kapazität des Magazins,
b) kleinste verwendbare Munition und
c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;
Bitte rufen Sie nicht mich deswegen an, ich weiß es nicht! Fragen Sie Ihren Büchsenmacher oder die freundlichen Mitarbeiter Ihrer zuständigen Waffenbehörde!
Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
§ 37h WaffG bestimmt, daß über die Anzeige des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1 WaffG die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen hat.
Sie sollten diese gut aufheben. Wie wollen Sie sonst den erlaubten Besitz nachweisen?
Wie war das? Richtig! – Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 WaffG und § 58 Abs. 17 WaffG sind für das Problem der verbotenen Waffen die relevanten Normen.
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