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ATN X-Sight II HD Tag- und Nachtsicht-Zielfernrohr

ATN X-Sight in Deutschland verbotene Waffe

Tag- und Nachtsicht-Zielfernrohr ATN X-Sight II HD 3-14×50 bestellt und geliefert erhalten?  Die Vergrößerung ist nicht relevant, für das 5-20x gelten die selben Regeln.

Es mag sein, daß das bereits viele Jahre her ist aber noch nicht verjährt?

Es spielt auch keine Rolle, daß Sie es vielleicht von einem deutschen Händler mit Sitz in Deutschland erworben haben.

Bestenfalls landet eine Einladung der örtlichen Polizeidienststelle in Ihrem Briefkasten; schlimmstenfalls erleben Sie eine Hausdurchsuchung live.

Nach Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden handelt es sich bei den ATN X-Sight II HD und der Nachfolgevariante um verbotene Gegenstände.

Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind gem. § 1 (4) WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 zum WaffG für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen und daher nach § 2 (2 bis 4) WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 (Verbotene Waffen) Nr. 1.2.4.2 zum WaffG verboten sind.

Und wie sollte es anders sein: Der Gesetzgeber droht Ihnen im Falle eines Verstoßes mit Geld- oder Freiheitsstrafe.

Was ist zu tun?

Falls Sie betroffen sind gibt es einige mögliche Varianten, sich zu verhalten. Darunter:

  • Kopf in den Sand stecken, es wird schon nicht wehtun/nichts wird passieren
  • Sie gehen zur Polizei und erklären denen mal was Sache ist.
  • Geben Sie Ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse ab – die sind eh nicht mehr zeitgerecht
  • Ein spezialisierter Strafverteidiger soll sich um die Sache kümmern

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir wissen was wir tun und was wir nicht können. RA Jede ist seit vielen Jahren auf das Waffenrecht spezialisiert.

Bild zeigt mehrere verbotene Magazine in einer Magazintasche

Verbotene Magazine im Waffenrecht

[lwptoc]

Verbotene Magazine – Fristablauf 01.09.2021

Welche Magazine sind verboten? Diese Frage beantwortet – und läßt zahlreiche zugehörige Fragen offen – Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 WaffG und beschreibt dabei die Merkmale für  verbotene Magazine mehr schlecht als recht:

Abschnitt 1: Verbotene Waffen

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.2.4für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

1.2.4.5Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

Die Legaldefinition der Magazine findet sich in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4 WaffG.

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbtbesitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, definiert § 1 Abs. 3 WaffG.

Eingeführt wurde die Regelung durch das 3. WaffRÄndG, das hier vielfach Thema war.

Wegen der Übgergangsregelung ist das Thema verbotene Magazine noch nicht richtig virulent. Nach dem 01. September 2021 kann es aber fatal werden.

§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften

Diese Vorschrift hat es in sich. Hier interessieren nur § 58 Abs. 17 Satz 1 und 2 WaffG. Zwei Regelungen, differenziert nach dem Datum des Erwerbs der verbotenen Magazine:

Echter Altbesitz

§ 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG:

Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

Wer also das Magazin vor dem 13.06.2017 erworben hat und dies spätestens am 01.09.2021 der zuständigen Behörde anzeigt, darf weiterhin Umgang mit den Magazinen haben. Wer hat, der hat.

Erwerb nach dem 13.06.2017

§ 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG regelt den Erwerb am oder nach dem 13.06.2017:

Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.

Wer also das Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erworben hat, muß es abgeben oder einen Antrag beim BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG stellen.

Wirklich in ihrem Besitz (und Eigentum) gesichert sind nur diejenigen, die das verbotene Magazin vor dem 13.06.2017 erworben haben und die Anzeige rechtzeitig vornehmen. Das Verbot des Umgangs wird für sie nicht wirksam. Damit sind alle oben beschriebenen Umgangsformen für sie erlaubt.

Inhalt der Anzeigen für verbotene Magazine

Hierzu ist ein Blick in das Formular Ihrer zuständigen Waffenbehörde hilfreich. In Berlin beispielsweise hier.

Gesetzlich geregelt sind die Angaben in § 37f Abs. 1 Nr. 6 WaffG.  Anzugeben ist neben den persönlichen Daten und dem Erwerbsdatum:

a) Kapazität des Magazins,
b) kleinste verwendbare Munition und
c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;

Bitte rufen Sie nicht mich deswegen an, ich weiß es nicht! Fragen Sie Ihren Büchsenmacher oder die freundlichen Mitarbeiter Ihrer zuständigen Waffenbehörde!

Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

§ 37h WaffG bestimmt, daß über die Anzeige des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1 WaffG die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen hat.

Sie sollten diese gut aufheben. Wie wollen Sie sonst den erlaubten Besitz nachweisen?

Wie war das? Richtig! – Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 WaffG und § 58 Abs. 17 WaffG sind für das Problem der verbotenen Waffen die relevanten Normen.

Exkurs Pfeilabschußgerät

Auch zu diesem Thema läuft die Frist. Hierzu haben wir eine separate Handreichung verfaßt: Pfeilabschußgerät

 

Affenfaust

Affenfaust? Was ist das denn?

Das Binden einer Affenfaust gehört zum 1×1 der Marine-Ausbildung. Der Knoten dient klassisch als Beschwerung am Ende einer dünnen Leine, um sie beim Anlegen an Land zu werfen und dann den schweren Festmacher daran nachzuziehen.

Es gibt schmucke Exemplare, bei Ashley finden sich einige Anleitungen und es gibt viele weitere Anwendungen für diesen Knoten. Schlüsselanhänger und Türstopper sind nur einige Beispiele.

Wie fast jeden Gegenstand, kann man auch eine Affenfaust als Waffe zweckentfremden.  Richtig kriminell wird es aber wenn man zur Beschwerung des Knotens eine Metallkugel einbindet. Flugs hat man eine verbotene Waffe hergestellt, einen  verbotenen Totschläger (Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 – Verbotene Waffen – Nummer 1.3.2.)

Liebe Polizisten, da werden Sie bei etlichen Einhandseglern an Bord derer Yachten fündig werden!

Im Beritt des Amtsgerichtes Straubing wurde ein Schlüsselanhänger dem Bürger zum Verhängnis:

 

Abbildung 1: Monkey Fist

 

Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer saftigen Geldstrafe von 60 Tagessätzen und die Waffenbehörde erteilte ein Waffenbesitzverbot für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen und Munition jeder Art. Daher muß er jetzt auch einen Bogen um die Schießbuden auf Jahrmärkten machen.

Aufgrund des Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamtes (BKA) SO 11 – 5164.01 – Z – 371 steht für jedermann fest, daß die oben abgebildete „Monkey Fist“ eine verbotene Waffe ist.

Der Mann klagte gegen das Waffenbesitzverbot vor dem Verwaltungsgericht  Regensburg – Urteil vom 10.11.2020 RN 4 K 20.277 – und verlor.

Das Gericht führt zum Vorbringen, er habe nicht gewußt, daß es sich um eine verbotene Waffe handelt, aus:

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, den Gegenstand nur als Schlüsselanhänger genutzt und nicht erkannt zu haben, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe gehandelt hat. Denn zum einen kommt es für die Tatbestandverwirklichung nicht darauf an, wie ein verbotener Gegenstand verwendet wird; allein der Besitz ist strafbar. Zum anderen würde eine Fehlvorstellung über die Einstufung der „Affenfaust“ – wenn sie denn tatsächlich bestanden hat – den Vorsatz nicht ausschließen. Ein solcher Irrtum beträfe nicht den Inhalt eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, sondern allein die Subsumtion eines in tatsächlicher Hinsicht richtig erkannten Gegenstandes unter die gesetzliche Norm. Denn der Kläger hätte ja auch in diesem Fall die Affenfaust als Metallkugel an einer Schnur wahrgenommen; er hätte lediglich einer Fehlvorstellung darüber unterlegen, dass dieser Gegenstand vom Waffengesetz als verbotener eingestuft wird. Es handelt sich dementsprechend nicht um einen Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Strafgesetzbuch (StGB), sondern um einen Verbotsirrtum, der gemäß § 17 StGB allein bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss führt. Hierfür ist vorliegend schon wegen des eindeutigen, öffentlich bekannt gemachten Feststellungsbescheids des Bundeskriminalamtes nichts ersichtlich.
(VG Regensburg, Urteil vom 10. November 2020 – RN 4 K 20.277 –, Rn. 23, juris)

Dagegen läßt sich einiges einwenden. Es wäre sinnvoll gewesen, einen waffenrechtlich versierten Strafverteidiger zu beauftragen. Sie erreichen uns auf vielfältigen Wegen: Kontakt

 

 

Warum fragen Sie nicht einen Anwalt?

Real verkauft Waffen

Stinger Whip heißt das Ding, das auf der Website von real.de beworben wird und wohl auch in den Märkten erhältlich ist:

Es ist nicht nur eine Selbstverteidigungspeitsche, sondern auch mit einem Hammer mit hoher Härte ausgestattet, der Ihnen in einer gefährlichen Situation das Leben rettet.

Wir haben schon über eine solche Panne bei Tchibo berichtet. Auch dieses Produkt ist definitiv eine Waffe, vielleicht sogar eine verbotene Waffe. Das Waffengesetz bestimmt was eine Waffe ist; u.a. sind Waffen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG:

2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

Eine Selbstverteidigungspeitsche ist ohne Frage dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Stinger Whip

Was folgt für den Stinger Whip daraus?

  1. Der Umgang mit diesem Ding ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, § 2 Abs. 1 WaffG.
  2. Das Ding darf in der Öffentlichkeit nicht geführt werden, § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
  3. Das Ding muß zuhause zumindest in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV.

Was zum Kuckuck wollen Sie dann mit dem Ding?

Real, warum fragen Sie nicht vorher einen Anwalt? Daß das Ding eine Waffe ist, ist doch offensichtlich.

Und dann könnte es auch noch viel schlimmer kommen:

Verbotene Waffe?

Dieses Ding kann man natürlich auch an der dem Griff gegenüberliegenden Seite anfassen und damit zuschlagen. Der Griff erfährt dann eine gewaltige Beschleunigung und der Stinger Whip fungiert als Totschläger. Hier hatten wir die Begrifflichkeiten Totschläger und Stahlruten erläutert: Verbotene Waffen – Stahlruten, Totschläger und Schlagringe.

Sollte das BKA, das diese Frage sicherlich bald beantworten wird, zum Ergebnis kommen, daß es sich um einen Totschläger handelt, dann wird es auch für die Verantwortlichen bei Real ziemlich eng. Der Umgang mit Totschlägern, dazu gehört auch der Besitz und das Handel treiben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, § 52 III Nr. 1 WaffG.

Nur keine Scheu, wir beraten auch namhafte internationale Unternehmen in Fragen des deutschen Waffenrechts. Eine kurze Beratung hätte dieses Desaster vermieden.

Für die Zukunft: Kontakt

Für das Waffenrecht unterhalten wir einen eigenen Blog: Deutsches Waffenrecht

Nachtrag 29.10.2020 17 Uhr

Ein aufmerksamer Leser hat uns bereits darauf aufmerksam gemacht, daß das BKA bereits im Februar einen Feststellungsbescheid zu dem Ding erlassen hat: Z 493, Stinger Tools, Stinger Whip Car Emergency Tool

Danach handelt es sich zwar um eine Waffe, nicht jedoch um einen Totschläger.

Sprachlich macht der Bescheid bereits wegen der vielen Fehler den Eindruck, daß er mit heißer Nadel gestrickt wurde.

Gedanklich ist er widersprüchlich. Die Beschreibung stellt fest, daß es sich um ein Griffstück mit daran befestigtem Drahtseil handelt. Die Reihenfolge der Benennung der Bestandteile ändert natürlich nichts an der Beschaffenheit. Man könnte das Ding auch als ein Drahtseil mit daran befestigtem Griffstück beschreiben.

Der Bescheid kommt nämlich zum Ergebnis, daß es sich nicht um einen Totschläger handelt. Es mangele an der Metallbeschwerung am Ende des Drahtseils.

Griff am Schlauch oder Schlauch am Griff?

Mit der Begründung gäbe es überhaupt keine Totschläger.  Der in Bezug genommene Hinweis der WaffVwV lautet:

Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die
Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird.

Hängt am Schlauch Metall oder am Metall ein Schlauch? Hängt am Drahtseil ein Griff oder am Griff ein Drahtseil?

Es wäre lustig, wäre es nicht ein Feststellungsbescheid des BKA.

Die Gefahr des Knastes ist also fälschlicherweise abgewehrt. Es bleibt allerdings auch nach dem Bescheid dabei, daß es sich um eine Waffe handelt. Wie Real wohl die Aufbewahrungsvorschriften umsetzt? Seit der Veröffentlichung des BKA-Bescheides müssen es die Verantwortlichen wissen.

Aber immerhin, beispielsweise ist der Verkauf an einen Minderjährigen mit einem erheblichen Bußgeld von bis zu 10.000 € bedroht, § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG. Ob das die Verkäufer wissen?

Von einem derart großen Laden erwarte ich, daß er mich als Käufer nicht ins Verderben laufen läßt. Denn bereits der Transport des Dings darf nur in einem verschlossenen Behältnis erfolgen, ansonsten ist es ein Verstoß gegen § 42a WaffG.

 

 

Tschibo Klopfstab

Verbotene Waffen bei Tchibo

Tchibo wollte Klopfmassage-Stäbe verkaufen.

Diese entpuppten sich jedoch als Totschläger. Schauen Sie auf den Kalender, heute ist nicht der 1. April.

Das Bild ist nicht in einem privaten dunklen Keller aufgenommen, sondern dem Feststellungsbescheid des BKA Z-499, Tchibo, Klopfmassage-Stab, vom 27.02.2020 AktZ: SO 23-413 5164.01-Z -499 und im Bundesanzeiger am 13.05.2020 veröffentlicht entnommen. Den Bescheid haben wir für Sie aufgehoben: 200513FbZ499_TchiboKlopfmassage

Was Sie auf dem Bild sehen ist definitiv eine Waffe, genauer eine verbotene Waffe und der Besitz bietet die Chance für Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, § 52 III Nr. 1 WaffG.

Wir hatten hier auf dem Deutschen Waffenrechtsblog eine Serie über verbotene Waffen veröffentlicht. Im Beitrag Verbotene Waffen – Stahlruten, Totschläger, Schlagringe finden Sie die Merkmale des Totschlägers beschrieben:

Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird.

Was dem Bundeskriminalamt zur Prüfung vorgelegt wurde sollte natürlich keine Waffe sein, „sondern ein Gegenstand, der für die Selbstmassage zur Steigerung des Wohlbefindens im Alltag vorgesehen ist. Dabei sollen gezielte „federnde Schläge“ auf Triggerpunkte zur Entspannung der Schulter- und Rückenmuskulatur beitragen.“

Eine nette Umschreibung für einen Totschläger, finden Sie nicht auch? Ein Anwendungsbeispiel ist auf dem Feststellungsbescheid bildlich wiedergegeben.

Entscheidung des BKA

Jemand legte dem Bundeskriminalamt dieses Kopfmassagegerät vor und das BKA kam zu einem sicherlich nicht angreifbaren Ergebnis:

  1. Es handelt sich um eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG. Die Begründung, es sei vom Hersteller zu etwas anderem bestimmt worden, zog beim BKA nicht: „Dass der Herstellerzweck des Klopfmassage-Stabs nicht darin besteht, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, ist unstrittig. Er wurde explizit für Massageanwendungen, für eine Verwendung als „Wellnessprodukt“, hergestellt.
    Dies muss im vorliegenden Fall jedoch hintenanstehen, da die Wesensbestimmung auch bauartbedingt zum Ausdruck kommt. Die objektiven Merkmale der Konstruktion einer Hieb- und Stoßwaffe, vielmehr die eines Totschlägers,
    drängen sich bei dem Klopfmassage-Stab auf und überschatten die Zweckbestimmung des Herstellers.“
  2. Es handelt sich nicht um eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG, da nicht im Gesetz genannt.
  3. Es handelt sich um eine verbotene Waffe gem. der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.3.2.

Ob das nur ein ziemlich einfältiger PR-Gag von Tchibo war? Es gibt bestimmt noch viele bisher nicht bedachte Anwendungsmöglichkeiten von verbotenen Waffen. Beispielsweise Schlagringe als Dosenöffner für die Kaffeesahnedöschen?

Ich wüßte zu gerne die dahinter stehende Geschichte, insbesondere, wer dem BKA das Ding zur Entscheidung vorgelegt hatte. War es Tchibo selbst oder der Importeur, dem das komisch vorkam?