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Inkrafttreten WaffG

Wir haben lange auf das Inkrafttreten des WaffG gewartet

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) vom 17. Februar 2020 ist im Bundesgesetzblatt vom 19. Februar 2020 veröffentlicht worden (BGBl. 2020, S. 166)

Die Regeln über das Inkrafttreten in Art. 5 des Gesetzes sind etwas kompliziert. Die Änderungen der §§ 5, 13, 40, 42 WaffG traten am Tag nach Verkündung des Gesetzes, also am 20.02.2020 in Kraft. Es sind die Vorschriften zur Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken (§ 13 WaffG), Verbotene Waffen (§40 WaffG) und Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen (§ 42 WaffG).

Wenn Sie auf die Paragraphen klicken, wird Ihnen dort bereits die neue Fassung des Gesetzes angezeigt.

Die restlichen Änderungen des WaffG treten am 01.09.2020 in Kraft. Das ist nicht viel Zeit für die Vorbereitung. Vor allem, da in den gängigen Papier-Gesetzessammlungen der Text noch nicht eingearbeitet ist. Das Internet bietet erstaunliche Leistungen:

Sie möchten eine konsolidierte Fassung des Gesetzes sehen? Bei buzer.de finden Sie eine Synopse der bisherigen Regelungen und der Änderungen durch das 3. WaffRÄndG. So können Sie sich leicht von den Änderungen des Gesetzeswortlautes ein Bild verschaffen. Es ist unglaublich was die Leute bei buzer.de leisten: tagesaktuelle Gesetzestexte.

Auch wir haben bereits vielfach vor dem Inkrafttreten des WaffG über das Gesetzesvorhaben berichtet: 3. WaffRÄndG

Der DJV hat die wichtigsten Änderungen für Jäger näher erläutert: DJV-Erläuterungen

Selbstverständlich freuen wir uns wenn Sie sich an uns wenden: Kontakt

 

 

 

 

 

Bild Flintenlaufgeschoss

Protokoll

Das Protokoll  – 19. Wahlperiode – 135. Sitzung. Berlin, Freitag, den 13. Dezember 2019 des Deutschen Bundestages ist veröffentlicht. Es dokumentiert die Verabschiedung des 3. WaffRÄndG : PlenProt 19/135

Wir hatten angekündigt, dies zu kommentieren: 3. WaffRÄndG passiert Bundestag

Was haben wir zu hören bekommen? Hier Ausschnitte aus dem Protokoll in der Reihenfolge der Redebeiträge:

Marc Henrichmann (CDU/CSU):

Umso froher bin ich jetzt, dass wir am Ende des Verfahrens hier und heute sagen können, dass wir dazu eine richtig gute und tolle Lösung erarbeitet haben, mit der alle Beteiligten richtig gut leben können.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie des Abg. Helge Lindh [SPD]

Martin Hess (AfD):

Ihre Verschärfungen des Waffenrechts bringen keinerlei Sicherheitsgewinn, führen aber zu massiven Beeinträchtigungen der Freiheitsrechte unbescholtener Bürger
und zu erheblichen Mehrkosten für Schützen, Jäger, Verwaltung und Wirtschaft. Zudem schaffen Sie damit ein Bürokratiemonster. Wir lehnen dieses Waffenrechtsänderungsgesetz daher konsequent ab.
(Beifall bei der AfD – Ulli Nissen [SPD]: Das tut uns nicht leid!)

Helge Lindh (SPD):

Es gibt so etwas wie Notstand. Die AfD löst ihn permanent aus. Sie müssen mir – erstens – erklären: Wenn wir für die Bundesländer die Möglichkeit erweitern, Waffenverbotszonen einrichten zu können, und zwar nicht nur an Kriminalitätshotspots – da gibt es die Möglichkeit schon –, sondern auch an öffentlichen Plätzen und in Schulen, warum soll das eine Einschränkung unbescholtener Bürger sein?

Wollen wir, dass in unserer Nachbarschaft Prepper, Reichsbürger, Selbstverwalter, Extremisten
(Jürgen Braun [AfD]: Messerstecher!)
und sonstige ziemlich verfassungsfeindliche Menschen Waffen horten bzw. sammeln?
(Matthias W. Birkwald [DIE LINKE]: Nein!)
Ich will das nicht.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD)
Wenn wir den Regelungsbedarf nicht erkennen und das nicht regeln würden, würden in der Folge unbescholtene Jäger, Schützinnen und Schützen in Dauerzweifel geraten
und müssten sich rechtfertigen. Wollen wir das? Ich will das nicht.
(Beifall bei der SPD)
Wollen wir amerikanische Verhältnisse? Wir wollen das nicht.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der LINKEN – Konstantin Kuhle [FDP]: Das ist absurd!)
Wollen wir auf Dauer lamentieren und Schützinnen und Schützen auf billige Weise instrumentalisieren, oder wollen wir agieren?
(Beifall bei Abgeordneten der SPD, der CDU/CSU und der LINKEN)
Klare Antwort: Die Koalition agiert. Es ist nämlich so – und das ist eine ganz ernste Angelegenheit, dass Waffen kein Spielzeug sind.

Konstantin Kuhle (FDP):

bei den Waffenverbotszonen, befürchten wir eine massive Ausdehnung von anlasslosen Personenkontrollen. Das ist ein Schritt in die falsche Richtung. Lieber Kollege Lindh, in den Schulen ist es heute schon möglich, Waffenverbote auszusprechen, nämlich über das Hausrecht, und im Waffengesetz darüber hinaus über Kriminalitätsschwerpunkte.
(Ulli Nissen [SPD]: Das reicht aber nicht aus!)
Das ist der richtige Weg. Man muss das geltende Recht anwenden und darf nicht das Recht zulasten unserer legalen Waffenbesitzer weiter verschärfen

Martina Renner (DIE LINKE):

Die Regelanfrage beim Verfassungsschutz ist weder notwendig, noch macht sie unsere Gesellschaft sicherer.
(Zuruf von der CDU/CSU: Was?)

Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Viele sagen, wir hätten in Deutschland eines der strengsten Waffengesetze der Welt. Mein Eindruck ist: Wir haben vor allem eines der kompliziertesten. Das ist ein Problem, meine Damen und Herren.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Mario Mieruch (fraktionslos):

Lysander Spooner hat es einstmals sehr schön auf den Punkt gebracht:
Waffen zu verbieten, weil Kriminelle sie benutzen, bedeutet, den Gesetzestreuen zu erzählen, dass ihre Rechte und Pflichten nicht von ihrem eigenen Verhalten abhängen, sondern von dem der Schuldigen und der Gesetzlosen.

Andrea Lindholz (CDU/CSU):

Zu guter Letzt haben wir auch die Nachverfolgbarkeit der Waffenteile geregelt. Ich weiß, dass die Büchsenmacherbetriebe hier noch ein bisschen Sorge haben. Wir müssen das genau beobachten. Aber wenn wir illegale Waffen verhindern wollen, müssen wir die Waffenteile besser kontrollieren.

Dies ist eine willkürliche Auswahl aus dem Protokoll der Redebeiträge unserer Abgeordneten. Ich muß zugeben: ich bin entsetzt.

Sie sollten sich unbedingt eine eigene Meinung bilden und lesen was dort gesagt wurde.

 

Bild Fragezeichen

Sachverständige bei der Waffenbehörde

Erscheinenspflicht vor der Waffenbehörde

Die Mitarbeiter der Waffenbehörde dürfen nun den Bürger rufen und der hat zu gehorchen.

„(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.“

Ich kann mir so gar keine Sachverhalte vorstellen, die der Mitarbeiter der Waffenbehörde erforschen kann. Wer nicht kommt, muß aber damit rechnen, daß sein Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wird.

Der Gesetzgeber hat eine Begründung von sich gegeben, BTDrS 19/15875:

Der neue Absatz 5 ermöglicht es der Waffenbehörde in begründeten Einzelfällen, bei Erstantrag oder Folgeprüfungen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder Erlaubnisinhabers zu verlangen. Ein begründeter Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift kann insbesondere vorliegen, wenn Zweifel an Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung bestehen. So wird der Waffenbehörde die Möglichkeit eröffnet, sich einen unmittelbaren Eindruck des Betreffenden verschaffen und somit der behördlichen Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung besser nachzukommen. Hiermit wird auch ein Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen.

Alles klar? Ist Ihnen die Erscheinenspflicht verständlich? Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten, sollten Sie sicherheitshalber einen Anwalt zur Prüfung des begründeten Ausnahmefalles hinzuziehen.

Haben Sie eine blau geäderte Nase, Rhinophym genannt? Dann nehmen Sie doch schon mal populärwissenschaftliche Literatur zum Termin mit, um zu belegen, daß diese Hautkrankheit nicht den Schluß auf Alkoholismus zuläßt. Und Alkoholismus und Waffen, Sie wissen, das verträgt sich nicht.

Hochqualifizierte Mitarbeiter der Waffenbehörden werden sich zu Sachverständigen aufschwingen? Ich denke nicht.

Es wird keinen Sicherheitsgewinn bringen. Es ist nur eine weitere Beschränkung der Freiheit.

Einige Waffenbehörden vergeben keine Termine. Bringen Sie sich ein Sitzkissen mit, die Wartezeit kann lang sein.

Jedenfalls droht Schlimmes wenn Sie ein solches Schreiben erhalten. Die Behörde zweifelt an Ihrer Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung.

Wir helfen Ihnen gerne und kompetent: Kontakt

Denn sie wissen nicht, was sie tun

Regelabfrage – Ein jahrealter Traum wird wahr!

So haben wir zum Thema Regelabfrage schon im August 2013 getitelt: Denn sie wissen nicht was sie tun und haben dort die Hintergründe des Trennungsgebotes Geheimdienste/Polizei beleuchtet.

Endlich ist es vollbracht: Das 3. WaffRÄndG hat die Regelabfrage der Waffenbehörden beim Geheimdienst eingeführt. Alle Scham ist verpufft, der Geheimdienst erhält Einzug in die Amtsstuben der Polizei. Er entscheidet ohne wirksame richterliche Kontrolle, ob jemand eine waffenrechtliche Erlaubnis erhält.

Das ist bekannt und gewollt. Der Bundesrat hat das „Problem“ gesehen und die Entscheidung getroffen, daß Unrecht hinzunehmen sei. Auch darüber haben wir bereits berichtet: Regelanfrage Verfassungsschutz

Aus der dort verlinkten Drucksache des Bundesrates:

Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.

Mit anderen Worten: Die Geheimdienste müssen sich vom Gericht nur im Ausnahmefall in die Karten gucken lassen und der Bürger, der sich dem Vorwurf ausgeliefert sieht, ein Extremist zu sein, erhält keinen Rechtsschutz.

Datengrundlage für eine Entscheidung

Dann muß die öffentliche Sicherheit ja sehr gefährdet sein. Die Bedrohung durch legale Waffenbesitzer mit extremistischen Hintergrund muß signifikant sein? Landauf, landab erklären alle, Polizeibehörden inclusive, daß von legalen Waffenbesitzern keine Gefahren ausgehen. Schauen wir uns das Datenmaterial an.

Der FDP-Bundestagsabgeordnete Konstantin Kuhle hat die Bundesregierung dazu befragt (BTDrS 19/14931, Seite 29f)

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund einer geplanten Verschärfung des Waffenrechts durch die Bundesregierung (www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/waffenrecht-verschaerfung-100.html) in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 eine waffenrechtliche Erlaubnis entweder nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 i: V. m. § 5 Absatz 2 Nr. 2, 3 WaffG versagt oder nach § 45 Absatz 1, 2 i. V. m. § 5 Absatz 2 Nr. 2, 3 WaffG zurückgenommen oder widerrufen, weil der Antragsteller die erforderliche  Zuverlässigkeit deshalb nicht besaß, weil er einer verbotenen Organisation oder Partei angehörte (§ 5 Absatz 2 Nr. 2 WaffG unterstützte (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Sind die Zahlen statistisch relevant, rechtfertigen sie einen gesetzlichen Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürger?

Schauen wir uns die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 4. November 2019 an:

Der Vollzug des Waffengesetzes ist nach Artikel 83 des Grundgesetzes eigene Angelegenheit der Länder. Auf Bundesebene erfolgt keine systematische Erfassung der Gründe für Versagungen oder Aufhebungen waffenrechtlicher Erlaubnisse durch die zuständigen Landesbehörden. Daher liegen der Bundesregierung keine Informationen zu Fallzahlen im Sinne der Fragestellung vor

Fazit: Wir haben keine Zahlen, die Bedrohungslage ist gefühlt richtig, wir machen ein Gesetz.

Begründung des Bundesrates zur Regelabfrage

Das liest sich wirklich gruselig. Hat der Bundesrat bessere Zahlen, genauer, überhaupt Zahlen? Selbstverständlich nicht. Aber das hier ist der Kern der Begründung und mich fröstelts arg:

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können.
BRDrS 363/19

Allein die Speicherung bei den Schlapphüten reicht. Aus nachrichtendienstlichen Gründen werden alle Informationen, die einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Eintragung dienen könnten, nicht bekannt gegeben werden. Was für eine unüberprüfbare Machtfülle für Behörden, die gerade von den Untersuchungsausschüssen lächerlich gemacht werden.

Muß der Geheimdienst Extremisten offenbaren?

Na, dann aber wengistens die Verpflichtung für die Geheimdienste, die Regelabfrage zutreffend zu beantworten? Wir hatten schon gewitzelt, daß dies die effektivste Art ist, um Auskunft darüber zu erhalten, ob man entsprechend beim Geheimdienst verzeichnet ist.

Natürlich nicht. Der Geheimdienst wird anhand seiner Interessen entscheiden, ob er den Verdachtsfall bekannt gibt oder nicht. Nachrichtendienstliche Gründe werden zum Maßstab für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, für die nach unserer Rechtsordnung ein Rechtsanspruch besteht, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind.

Besonders pikant ist die Eintragung der Entscheidung im Bundeszentralregister. Der vermeintliche Extremist wird im Bundeszentralregister eingetragen und kann sich nicht erfolgreich wehren. Was wird wohl sein Dienstherr zu einer solchen Eintragung sagen?

Ich kann mich an meine Jugendzeit erinnern, in der die Leute wegen der Regelanfrage auf die Straße gingen und Steine flogen. Scheinbar trifft es jetzt nur die bösen Waffenbesitzer. Immerhin ca. 1. 5 Millionen rechtstreue Bürger.

Merkt denn keiner, daß es nicht um Waffenbesitzer geht, sondern um eine grundsätzliche Regelung? Daß schon heute in den Lagezentren Geheimdienste sitzen? Die Behörden zündeln schon seit Jahren am Trennungsgebot. Beispielsweise ist das GTAZ grenzwertig, wo im Interesse der Terrorabwehr Auswertemitarbeiter der Nachrichtendienste und der Polizei unter einem Dach tätig werden.

Meine Bewertung: Sie wissen nicht, was sie tun.

Sicherheitsnadeln statt effektives Waffenrechtsänderungsgesetz

3. WaffRÄndG passiert Bundestag

Waffenrechtsänderungsgesetz – Schwarzer Freitag für freie Bürger

Mit den Stimmen der Regierungsparteien hat der Deutsche Bundestag als 13. Tagesordnungspunkt am Freitag, den 13, das 3. WaffRÄndG mit den Änderungsvorschlägen des Ausschusses angenommen. Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (BTDrS 19/15875) finden Sie: hier!

Ich habe die Redebeiträge der Abgeordneten zum Waffenrechtsänderungsgesetz live verfolgt und bin entsetzt. Sobald die stenographischen Berichte veröffentlicht sind, werde ich das hier darstellen. In der Zwischenzeit können Sie sich hier alle Beiträge ansehen und -hören: Mediathek Deutscher Bundestag

Als legaler Waffenbesitzer werde ich die Redebeiträge für meine nächste Wahlentscheidung berücksichtigen.

Wie von vielen befürchtet, ist es schlimm geworden. Und dann stellen sich einige der Abgeordneten noch hin und behaupten, sie hätten schlimmeres verhindert. Ideologen siegen wieder über Sachverstand.

Welche Änderungen hat der Ausschuss vorgenommen?

Aus der oben verlinkten BTDrS:

– Das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Besitz von Waffen wird künftig alle fünf Jahre überprüft. Für Sportschützen sind Erleichterungen beim Bedürfnisnachweis vorgesehen: So müssen bei den Folgeprüfungen fünf bzw. zehn Jahre nach Ersterteilung einer Erlaubnis die Schießnachweise nicht mehr für jede einzelne Waffe, sondern nur je Waffengattung (Kurz- oder Langwaffe) erbracht werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit erstmaliger Erlaubniserteilung genügt der Nachweis der fortbestehenden Vereinsmitgliedschaft.
– Es wird eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen jeder waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeführt. Die Verfassungsschutzbehörden werden zudem zum Nachbericht verpflichtet, wenn im Nachhinein Erkenntnisse erlangt werden, die gegen die Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers sprechen. So wird sichergestellt, dass Extremisten nicht in den Besitz legaler Waffen kommen bzw. ihnen eine bereits erteilte Erlaubnis wieder entzogen werden kann. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung soll künftig zur waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führen, auch wenn diese Vereinigung noch nicht verboten ist. Die gleichen Regelungen werden auch für die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung eingeführt.
– Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung und Qualifikationsanforderungen für die Tätigkeit als anerkannter
Schießstandsachverständiger zu treffen.
– Spielzeug im Sinne der EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie wird künftig vom
Waffengesetz ausgenommen.

Ansonsten bleibt es beim Entwurf der Bundesregierung, über den wir berichteten: 3. WaffRÄndG

Mich treibt besonders die Einbindung der Geheimdienste in Entscheidungen der Exekutive um. Das ist durch die Gerichte de facto nicht überprüfbar. Keiner wird sich gegen den Vorwurf effektiv verteidigen können, er sei nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ein Extremist. Und was ist ein Extremist, wer bestimmt das? Auch dieses Thema haben wir beleuchtet: Regelanfrage Verfassungsschutz

Alle Macht den Schlapphüten; sie haben die Mittel, die den Strafverfolgungsbehörden zu Recht nicht erlaubt sind! Wir brauchen jedes Mittel!

Lieber Nachbar, seien Sie vorsichtig, Sie werden beobachtet! Nicht nur am Stammtisch und vom Internet, das nichts vergißt, sondern auch von Vertrauenspersonen in Ihrer Umgebung. Sie kriegen nicht raus, wer das ist. Kommt Ihnen bekannt vor? Nicht doch, ehrlich?

An meinem Stammtisch haben wir wieder festgestellt: Uns betrifft das nicht, wir haben nichts zu befürchten, wir sind die Guten.

Prof. Fischer, ehemals Vorsitzender Richter eines Strafsenates des Bundesgerichtshofes hat es auf den Punkt gebracht:

Gerechtfertigt wird dies mit der goldenen Regel aller Stammtische: Wer nichts zu verbergen hat, muss auch nichts befürchten. Ganz ähnlich sieht man das in Nordkorea.

Das Waffenrechtsänderungsgesetz verbiegt mit der Regelanfrage die Gewaltenteilung. Die Geheimdienste als Arm der Exekutive unterliegen nur rudimentärer Kontrolle des Parlamentes und faktisch keiner Kontrolle durch die Gerichte. Selbst die Presse hat kaum einen Spielraum für die Überwachung der Geheimdienste.

Sie haben nichts zu befürchten! Oder haben Sie etwa was zu verbergen?

Sie stehen künftig an einer Bushaltestelle und sollen sich auf Verlangen ausweisen und Ihre Taschen leeren? Hirngespinste? § 42 WaffG ist geändert worden und gibt den Ländern die Möglichkeit, Waffenverbotszonen, de facto Messerverbotszonen, einzuführen. Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge von mehr als 4 cm dürfen dann vom Normalbürger 2. Klasse nicht mitgeführt werden. Normalbürger 1. Klasse, das sind die mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die die Kontrolle durch die Geheimdienste bestanden haben, dürfen diese Messer mitführen. Diesem Irrsinn haben wir einen separaten Beitrag gewidmet: Messerverbotszonen

Dem Gesetz muß der Bundesrat noch zustimmen. Damit ist wohl zu rechnen.