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Diabolos sind keine Munition

[lwptoc]

Diabolos sind schon teuflisch! Selbst eine auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes – wir verschweigen schamhaft den Sitz – kommt mit ihnen nicht zurecht.

Was sind Diabolos?

Wie immer weiß Wikipedia Bescheid und definiert:

Diabolos (altgriechisch διαβάλλω diabállô, deutsch ‚ich werfe hinüber‘)[1] sind Projektile, welche aus LuftgewehrenLuftpistolen mit gezogenem Lauf sowie CO2-Waffen verschossen werden.

Eine Recherche in Wikipedia hätte das Gericht auf die richtige Spur gebracht. Hätte, hätte, Fahrradkette .

Das WaffG definiert sie als Geschosse: „Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper …“

Was meint das Gericht?

Das Gericht bestätigt ein ausgesprochenes Waffenbesitzverbot mit der Begründung einer angeblich fehlerhaften Aufbewahrung von Waffen und Munition:

Der Kläger hat aber zudem durch die gemeinsame Verwahrung der Luftgewehre und Diabolo-Geschosse gegen § 36 WaffG verstoßen.

Nach dem im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch geltenden § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG durften (alle) Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Wirtschaflsraum) entsprach. Der Waffenschrank des Klägers wies lediglich die Sicherheitsstufen A und B auf, als darin am 25. April 2017 die Luftgewehre samt Diabolo-Munition vorgefunden wurden.

Vorliegend ergibt der mehrfache Verstoß gegen die geltenden Aufbewahrungsvorschriften unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen Anlass zu der Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wird.

Die nicht sichere Verwahrung von Waffen kann anerkanntermaßen zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes führen.
Hervorhebungen hier

Da fährt man als auf das Waffenrecht spezialisierter Rechtsanwalt durch die halbe Republik zu einer mündlichen Verhandlung und erwartet, daß dort auch die relevanten Tatsachen und Rechtsmeinungen diskutiert werden. Dafür ist die Verhandlung da. Munition war zu Recht kein Thema der Verhandlung und ich bin dann doch mehr als verärgert über solche tragenden Begründungen eines Urteils.

Wenigstens ist damit schon einmal die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung abgesteckt.

Was sagt das Gesetz?

Der Gesetzgeber gibt eine Legaldefinition des Begriffes Munition für das Waffenrecht. In § 1 Abs. 4 WaffG verweist er auf die Anlage 1 zum Gesetz:

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie … und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Und diese Anlage beschreibt exclusiv den Begriff der Munition:

Unterabschnitt 3
Munition und Geschosse
1.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2

Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

1.3

hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

1.4

pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört

1.4.1

pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),

1.4.2

unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),

1.4.3

mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

Die Diabolos lassen sich unter diese Begrifflichkeiten nicht einordnen. Tatsächlich sind diese Projektile Geschosse im Sinne des Waffengesetzes.

Für Geschosse kennt das Gesetz völlig zu Recht keine Aufbewahrungsvorschriften. Natürlich sollte man sie vor Kleinkindern sichern, sie könnten verschluckt werden.

Was meint der Waffenanwalt?

Es gibt Richter, die behaupten allen Ernstes, das Waffenrecht sei eine einfache Materie.

Wenn selbst die auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes einem solchen Fehler aufsitzt, was soll dann der arme Normadressat, der Bürger, machen? Soll man allen Ernstes jedem Besitzer eines Luftgewehres raten, die Diabolos mindestens in einem verschlossenen Behältnis (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV)  aufzubewahren und das Luftgewehr in einem anderem verschlossenem Behältnis?

Gäbe es einen effektiven Rechtsschutz im Verwaltungsrecht könnte man das Risiko eingehen. Angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens und der Zeit bis zur Entscheidung des Verwaltunsgerichtes kann man nur raten, diese unsinnige Entscheidung zu befolgen und hoffen, daß die Verwaltungsbehörden diesen Unsinn nicht übernehmen.

§ 42a WaffG – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

cop-1016218_640Die beiden freundlichen Mitarbeiter einer Polizeibehörde tragen trotz § 42a WaffG Schlagstöcke. In der Öffentlichkeit.

Sie führen sie und sie dürfen das [1].

Was meint der Gesetzgeber mit „führen“?

Im Sinne des Waffengesetzes „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.[2]

Darf ich das auch?

Schauen wir uns das Waffengesetz an:

§ 1 WaffG


(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Die Waffen des Abs. 2 Nr. 1 und 2a sind sogenannte geborene Waffen, die der Nr. 2b sind sogenannte gekorene Waffen

Die abschließende Aufzählung der gekorenen Waffen in der Anlage 1 umfaßt Messer,:

  1. deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
  2. deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
  3. mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
  4. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

Die Messer Nr. 2-4 hat der Gesetzgeber im Wesentlichen auch verboten. Was verboten ist darf natürlich auch nicht geführt werden.

Klarer Fall, Schlagstöcke sind ihrem Wesen nach dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere sind sie Hieb- und Stoßwaffen.

Ein Schlagstock ist eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a Waffengesetz. Alles klar.

Ich darf einen Schlagstock nur dann nicht in der Öffentlichkeit führen wenn es verboten ist. Das bedarf wohl keiner Diskussion.

Gibt es ein solches Verbot?

Wer ein wenig googelt findet § 42a WaffG, der hier schon öfter Gegenstand von Beiträgen[3] war:

Ein Bußgeld bis zu 10.000 €[4] droht demjenigen, der gegen diese Vorschrift verstößt:

§ 42a WaffG

Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen[5],
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

Was steht denn nun eigentlich in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG?

1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach[6] dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Der Schalgstock darf also nicht geführt werden. Wer auch immer einen solchen Gegenstand besitzt – erlaubnisfrei -, darf ihn nicht führen!

Und einen Kubotan, darf man den führen?

Das BKA sagt ja, Gade sagt nein [7].

  1. [1]§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG
  2. [2]Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG
  3. [3]

  4. [4]§ 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG
  5. [5]Das Gesetz definiert die Anscheinswaffen in der Anlage 1 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.6.1 – 1.6.3
  6. [6] Das mit dem Wesen eines Dings hatten wir schon öfter diskutiert, beispielweise beim Pfefferspray
  7. [7]Gade, WaffG, 2. Aufl., § 42a RN 8

Aufbewahrung von Waffen während der Reise

Die Regeln für die stationäre Aufbewahrung von Waffen sind allen hinlänglich bekannt. Ziemlich unbekannt und gleichwohl strafrechtlich gefährlich sind die Regelungen über die vorübergehende Aufbewahrung von Waffen, beispielsweise auf Reisen.

Der sehr ausführliche Beitrag beleuchtet das Thema umfassend und kommt zum Ergebnis, daß die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die vorübergehende Aufbewahrung betrifft.

Bild Flintenlaufgeschoss

3. WaffRÄndG

Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den Entwurf des 3. WaffRÄndG und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vorgelegt.

Der Gesetzentwurf ist damit in der parlamentarischen Beratung und wird den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden. Die weiteren Verfahrensschritte können Sie über das Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages im Auge behalten, es wird ständig aktualisiert: DIP 3. WaffRÄndG

Wir hatten bereits im Mai über den zugrunde liegenden Referentenentwurf und die Stellungnahmen der Verbände berichtet: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Die Änderungen sind erheblich, der Entwurf ist 139 Seiten stark.

Geändert werden mit dem 3. WaffRÄndG

  • Waffengesetz
  • Beschussgesetz
  • Nationales Waffenregistergesetz – NWRG, das künftig Waffenregistergesetz – WaffRG heißen wird
  • Bundesmeldegesetz

Was soll sich ändern mit dem 3. WaffRÄndG?

  • Waren bisher nur die privaten Waffen im Waffenregister erfaßt, wird künftig auch der Umgang mit Schußwaffen durch Waffenhändler und -Hersteller erfaßt. Es soll eine Übergangsfrist von nur sechs Monaten eingeräumt werden.
  • Bislang erlaubnisfreie Salutwaffen werden als erlaubnispflichtige oder verbotene Schusswaffen eingestuft.
  • Anzeige- und Registrierungspflicht für bislang erlaubnisfreie unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen).
  • Das Vorliegen des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird Gegenstand der Regelüberprüfung.
  • Sportschützen sollen insofern eine Erleichterung erfahren, daß nach 10 Jahren die Mitgliedschaft im Verein für den Fortbestand des Bedürfnisses ausreichend ist.
  • Der Kreis der wesentlichen Teile von Schußwaffen wird erweitert, deren Kennzeichnungspflicht wird eingeführt.
  • Erwerb und Nutzung von Schalldämpfern und Nachtsichttechnik sollen für Jäger erleichtert werden.

    Ziel der Gesetzesänderung ist es, eine effizientere Bekämpfung der überwiegend nachtaktiven Schwarzwildpopulation zu ermöglichen [1]

 

 

  1. [1] Es wird also nicht mehr gejagt, sondern es soll bekämpft werden. Dem werde ich mich weiter verweigern.

Gesetzentwurf Messer

Messerregelungen sollen verschärft werden

Die Bundesländer Bremen und Niedersachsen haben am 07.05.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes beim Bundesrat eingebracht. Den weiteren Fortgang des Verfahrens können Sie hier sehen, der Link wird ständig aktualisiert. Der Entwurf soll in der Bundesratssitzung am 17.05.2019 den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden.

Den Entwurf mit Begründung finden Sie hier: BR DrS 207/19

Er hat keinen Zusammenhang mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Waffengesetzes des Bundesministeriums des Inneren, über den wir hier berichteten: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Ich vermute mal, daß beide Entwürfe zur gemeinsamen Beratung im Bundestag verbunden werden.

Worum geht’s?

Angriffe mit Messern oder mit Waffen werden weiterhin in hoher Zahl verübt. Sie sind besonders gefährlich und beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

So die Einleitung zur oben verlinkten Gesetzesbegründung. Eine eigenartig verstandene Kriminalprävention. Wo sind die Zahlen für Angriffe mit Messern? Wenigstens wird offen eingestanden, daß es nicht um Sicherheit und Ordnung geht, sondern um das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

Also, ich, als Bürger, bin jetzt schon mal beruhigter. Der Junkie, der mir das Messer an den Bauch hält, macht sich jetzt nicht nur wegen schweren Raubes strafbar, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, sondern auch noch wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz und vielleicht eine örtliche Verordnung.

Liebe Abgeordnete, wie schaffen wir es nur, das dem Kriminellen beizubringen? Er läßt sich schon nicht von dem Verbot beeindrucken, mich zu verletzen oder zu berauben. Das zusätzliche Verbot wird ihn nun sicher abschrecken?  Nein, mein Sicherheitsgefühl wird durch mehr Polizeipräsenz gestärkt, nicht durch weitere Verbote oder Videos.

Der Gesetzentwurf Messer ist eine Farce.

Gesetzentwurf Messer im einzelnen

1. Verordnungsermächtigung

§ 42 Abs. 5 WaffG soll ergänzt werden. Folgende Sätze sollen eingefügt werden:

„Die Landesregierungen werden weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 in öffentlichen Räumen, in denen Menschenansammlungen auftreten können, insbesondere in Fußgängerzonen und im Umfeld von Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, Einkaufszentren und Veranstaltungsorten, sowie im Umfeld von Jugend- und Bildungseinrichtungen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann. Durch Verordnung nach Satz 1 und 2 kann auch das Führen von Messern jeglicher Art untersagt werden.“

Wissen Sie, wenn Sie morgens das Schweizermesser nicht aus der Hosentasche nehmen, welche Orte Sie im Laufe des Tages aufsuchen werden? Was ist, wenn Sie im Auto sitzen und an einer Haltestelle vorbeifahren?

Wird schon nichts passieren? Wir erinnern immer wieder an die Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.6.2011, 4 Ss 137/11 den wir hier besprochen haben: Jetzt reicht’s. Dem Kfz-Mechaniker mit Einhandmessern in der Seitenablage des Pkw wurde seinerzeit § 42a WaffG zum Verhängnis. Daß er die Messer beruflich benötige, half ihm nicht und auch als Rettungsmesser wollte das OLG sie nicht akzeptieren.

2. Führensverbot von feststehenden Messern mit Klingenlänge über 6 cm

Neben der weiteren oben beschriebenen Verordnungsermächtigung sieht der Gesetzentwurf Messer vor, daß die Klingenlänge in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG von 12 auf 6 cm geändert wird. Künftig soll als das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 6 cm verboten sein.

3. Alle Springmesser werden verboten

Das dürfte die für den Bürger perfideste Änderung sein und versteckt sich nahezu im Gesetzentwurf. Es heißt dort lapidar:

4. In der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 wird Satz 2 gestrichen

Wir sollten nachsehen, was das im Klartext bedeutet? Na dann gucken Sie doch ‚mal nach:

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

höchstens 8,5 cm lang ist und
nicht zweiseitig geschliffen ist;

Danach sind Springmesser verbotene Waffen. Die Ausnahmen sind im oben fett markierten Satz 2 der Vorschrift aufgeführt, der nun gestrichen werden soll.

Das war die Lex Böker. Ich vermute, daß zehntausende dieser Messer in Deutschland in den Werkzeugkästen und Schubladen liegen. Wohl kaum ein Jäger, der nicht so ein Messer für die rote Arbeit besitzt. Ich kenne hier sicherlich -zig Techniker, die diese Messer für die Arbeit nutzen. Wie der Kfz-Mechaniker im OLG-Stuttgart-Fall.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes machen Sie sich dann wegen Besitzes einer verbotenen Waffe strafbar. Es geht nicht um das Führen. Der Besitz des Messers, gestern noch erlaubt, ist morgen strafbar. Und die Strafe ist erheblich, man muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG. Wir haben die bisherige Rechtslage hier beschrieben: Verbotene Waffen – Springmesser

Tausende Mitmenschen werden die Änderungen nicht „mitbekommen„. Von heute auf morgen sind sie Straftäter. Und es ist keine Bagatellvorschrift. Bestenfalls sind die Mülleimer eine Zeit lang voll von Messern dieser Art. Wohlgemerkt, ein Messer ist nach dem Waffengesetz nicht per se Waffe, sondern Werkzeug.

Folgendes Szenario wird wohl häufig auftreten. Der Jäger wird kontrolliert und bei ihm wird das bisher erlaubte Springmesser gefunden. Er wird verurteilt und der Jagdschein und die Waffenbesitzkarten werden eingezogen. Wenn der Strafrichter wegen dieser Rechtslage ein Erbarmen zeigt und im Strafmaß unter der 60-Tagesmarke bleibt, nutzt es dem Jäger wegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nichts, er ist waffenrechtlich unzuverlässig. Ein Verstoß gegen eine waffenrechtliche Vorschrift, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bewehrt ist, ist sicherlich ein gröblicher Verstoß.

4. Anpassung der Strafvorschrift

Diese Anpassung, im Entwurf die Nr. 3, ist tatsächlich nur eine redaktionelle Folgeänderung. Die Verweise in der Strafvorschrift des § 53 WaffG werden entsprechend angepaßt.

Diese Änderung des Waffenrechtes ist so überflüssig wie ein zweiter Kropf. Wieder wird auf den Kriminellen gezielt und der gesetzestreue Bürger getroffen.

Bitte informieren Sie Ihren Abgeordneten über diese Unsinnigkeiten des Gesetzentwurf Messer. Er weiß es nicht besser.