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Im Sand liegende Sanduhr

Online-Petition 3. WaffRÄndG

Sie haben sich schon bei einer Online-Petition eingetragen? Im Deutschen Bundestag wird nicht auf die verschiedenen öffentlichen Petitionen geschaut, sondern nur dem hauseigenen Medium vertraut.

Online-Petition zum Deutschen Bundestag

Wenn Sie Ihre Stimme bei den Mitgliedern des Deutschen Bundestages, insbesondere den Vertretern in den zuständigen Ausschüssen, zu Gehör bringen wollen, müssen Sie die dort eingebrachte Online-Petition mitzeichnen. Hier ist der notwendige Link, wenn Sie ihn anklicken werden Sie auf die Seiten des Deutschen Bundestages weitergeleitet und können mitzeichnen, es dauert auch nicht lange:

 

Waffenrecht

Ablehnung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 02.11.2019

 

1,5 Millionen Waffenbesitzer werden von den neuen Vorschriften betroffen sein. Der Verband der Deutschen Büchsenmacher und Waffenfachhändler hat schon angekündigt, daß es für alle zumindest teuer werden wird. Wir berichteten bereits: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Wir haben diese Politiker in das Parlament gewählt, damit sie unsere Interessen vertreten und mit Verstand agieren. Stattdessen wird ein Gesetzesvorhaben betrieben, welches keinen Sicherheitsgewinn erbringt und stattdessen an den Grundfesten unseres Rechtsstaates rüttelt: Regelanfrage Verfassungsschutz

Wir müssen den Politikern im Einzelnen erläutern, welchen Unsinn sie da verzapfen. Beispielsweise die geplante neue Maganzinregelung. Woher weiß denn der Schütze oder Jäger ob diese Voraussetzung gegeben ist:

1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des
kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

Ganz einfach, denken Sie? Sie haben eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 und da passen nur 10 Patronen rein?

Nun, Sie täuschen sich und werden sich vielleicht bald erheblichen Strafvorwürfen und dem Verlust Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse gegenübersehen. Es gibt kleinere Hülsenlängen auf dem internationalen Markt. Sobald diese eine C.I.P.-Zulassung haben, sind sie die kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kaliber. Raten Sie mal wieviele in das eingebaute Magazin passen.

Wenn Sie sich informieren wollen, raten wir dringend dazu, die Stellungnahmen der Verbände zu lesen. Wir haben in unserem Beitrag Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie die Links zum Entwurf und einigen Stellungnahmen gesetzt.

Die Verbände hatten nur zwei Wochen Zeit zur Stellungnahme und einige haben die Zeit genutzt und ihre Bedenken aufgeführt. Ich habe noch nirgendwo von den Befürwortern der Änderung eine Auseinandersetzung mit diesen Argumenten gefunden. Pauschal wird behauptet, die Änderungen seien eine Umsetzung der Richtlinie. Leider haben die Referenten die von der Richtlinie ermöglichten Spielräume nicht ausgenutzt und wollen auch Regelungen einführen, die von der Richtlinie nicht gefordert werden.

 

Tierabwehrspray oder Pfefferspray ohne Etikett

Tierabwehrspray Etikett unlesbar

Pfefferspray ohne Etikett

Tierabwehrspray bleibt auch dann ein Tierabwehrspray wenn das Etikett nicht mehr lesbar ist.

Das Problem tritt leider doch häufig auf. Jemand kauft sich so ein Spray zur Tierabwehr und durch dauerndes Mitführen in der Handtasche wird das Etikett unlesbar.

Wenn aus dem Etikett ersichtlich ist, daß das Ding nur zur Tierabwehr bestimmt ist, ist alles klar: Keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, das weiß mittlerweile auch die Polizei. Wir haben zu diesem Thema auch hier schon viel geschrieben, aber viel zu umfangreich: Pfefferspray

Polizeibehörden sind aber ab und an der Ansicht, daß das Spray nur dann erlaubt ist, wenn ein Hinweis auf die Bestimmung zur ausschließlichen Nutzung als Tierabwehrspray auf dem Gerät vorhanden ist. Ohne einen solchen Hinweis soll es sich um eine verbotene Waffe handeln.

Tierabwehrspray muß draufstehen?

Behauptet jedenfalls die Berliner Polizei und wird von der Spezialabteilung des Polizeipräsidenten in Berlin, Landeskriminalamt Berlin, LKA KTI 31 – Waffen / Munition / Ballistik, auch in Gutachten so bestätigt.

Nun fragt sich natürlich, warum die Technikabteilung des LKA Rechtsfragen beantwortet. Das ist die ureigenste Aufgabe der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes. Wie man an nachfolgendem Auszug aus einem Gutachten des LKA KTI 31 sehen kann, geht das dann auch gehörig schief:

 

Bei dem vorliegenden Reizstoffsprühgerät handelt es sich um einen tragbaren Gegenstand im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 2 a und Absatz 4 WaffG i. V. m. Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1,1.2,1.2.2/1.2.3 z. WaffG.

Ein Pfefferspray ist objektiv geeignet, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Ein Pfefferspray, das ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt ist, wäre nicht unter das Waffengesetz zu subsumieren. Ein Hinweis auf die Bestimmung zur ausschließlichen Nutzung als Tierabwehrspray ist auf dem untersuchten Gerät nicht vorhanden. Eine dahingehende Deklarierung ist für den objektiven Empfängerhorizont eines mit dem untersuchten Wirkstoffsprüfgerät Umgehenden nicht ersichtlich.

Der Umgang mit einem solchen RSG ist gemäß § 2 Absatz 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3,1.3.5 z. WaffG verboten.

Dieses Gutachten ist schlicht falsch!

Schon der erste Satz ist falsch. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG bestimmt, daß nur Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, unter die Regelung fallen. Wie kommt der Sachverständige auf die Idee, das Spray sei dafür bestimmt?

Es kommt auf die Zweckbestimmung an, die Zwecktauglichkeit hat keine Bedeutung. Ein Baseballschläger ist als Spielgerät bestimmt und fällt nicht unter den Waffenbegriff des WaffG, auch wenn man ihn als Waffe einsetzen kann.

Es kommt also entscheidend darauf an, welche Zweckbestimmung diese Dose hat. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß das Spray zum Einsatz gegen Menschen bestimmt war. Solche Sprays sind auch gar nicht verkäuflich. Naheliegend und nicht widerlegbar ist, daß es sich um eine Tierabwehrspray handelt. Nicht dazu bestimmt gegen Menschen eingesetzt zu werden.

Was hat es mit der „objektiven Eignung“ auf sich? Das spielt für § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG überhaupt keine Rolle. Siehe das obige Beispiel mit dem Baseballschläger, der objektiv als Waffe geeignet ist und trotzdem nicht dem WaffG unterfällt.

Die objektive Eignung ist für § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG relevant. Aber nur für Gegenstände, die in der Anlage 1 zum Gesetz aufgeführt sind, genauer Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2. Diese Aufzählung ist abschließend. Weder der Baseballschläger, noch das Pfefferspray sind dort aufgeführt.

Ich sehe schon, das ist wieder viel zu lang geworden. Besser kann ich es einfach nicht erklären.

 

Geräteschuppen mit Werkzeug, das auch als Waffe benutzt werden kann.

Wie können Sie es wagen, Herr Ministerpräsident?

Ich gehöre zu denen!

Ich bin Jäger und habe – wie mehr als 380.00 andere auch – einen Jagdschein gelöst. Es gibt ca. 1,5 Millionen legale Waffenbesitzer in Deutschland. Ich benutze die Waffen für das wohl älteste Handwerk der Welt. Der Bundesrat hat in seiner 980 Sitzung am 20.09.2019 seinen Beschluß zum 3. WaffRÄndG auf den Weg in den Bundestag gebracht. Dort mußte ich lesen, daß ich eine Gefahr bin und werde in einem Atemzug mit Rechtsextremisten genannt:

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht.

Von mir gehen enorme und zunehmende Gefahren aus? Was bilden sich die die Damen und Herren Mitglieder der Landesregierungen, aus denen sich der Bundesrat zusammensetzt, ein? Ich verbitte mir diese Unverschämtheit.

Es betrifft Sie nicht?

Wirklich nicht? Was meinen Sie, wie lange wird es noch dauern, bis die Gegner des individuellen Straßenverkehrs folgenden Satz in und durch den Bundesrat bringen?

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von Nutzern des Individualverkehrs, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der straßenverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht.

Es bedarf wohl keiner Erläuterungen, daß ein Kraftfahrzeug als gefährliche Waffe eingesetzt werden kann. Die jüngere Geschichte kennt leider einige Beispiele.

Mir fallen da noch einige Lebensbereiche ein, die von enormen und zunehmenden Gefahren geprägt sind. Wollen wir auch die Zigtausende unter Generalverdacht stellen, die ein paar Fußballschuhe im Schrank haben? Am letzten Wochenende gab es in Berlin einen Schiedsrichterstreik wegen der zunehmenden Gewalt auf den Spielplätzen. Schiedsrichter werden geschlagen und mit dem Helikopter ins Krankenhaus gebracht.

Ich verwahre mich dagegen, unter Generalverdacht gestellt zu werden. Wir brauchen keine Verschärfungen des Waffengesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes. Auch das Verbot von Keramikmessern oder spitzer Küchenmesser ist nicht erforderlich.

Und gegen meinen Nachabarn, der viele gefährliche Werkzeuge in seinem Gartenschuppen aufbewahrt, muß man auch keine neuen Gesetze erfinden. Ja, einige derartige Werkzeuge sind von Attentätern schon verwandt worden, derartige Gefahren nehmen zu und auch Extremisten – des rechten oder linken Spektrums – haben Zugriff auf derartige als Waffen einsetzbare Werkzeuge.

Dem 3. WaffRÄndG hatten wir bereits einen eigenen Beitrag gewidmet und auf den sich ständig aktualisierenden Link des Dokumentationssystems des Deutschen Bundestages verwiesen: DIP 3. WaffRÄndG

Auch das Thema Regelanfrage beim Verfassungsschutz haben wir gegeißelt. Nicht zum ersten Mal, schon vor fünf Jahren wiesen wir auf die Ungeheuerlichkeit hin: Gesetzentwurf Regelanfrage.

Wir bleiben dran.

Waffenrechtsänderung

Waffenrechtsänderung nach dem Anschlag von Halle! Was denn auch sonst?

Der Täter hat sich mit einem 3D-Drucker die Waffen gebaut. Was soll also geändert werden?

Nee, nicht was Sie denken!

Wie, er kam nicht an legale Waffen und mußte deshalb auf die selbst gebastelten Waffen ausweichen? Unser Waffengesetz funktioniert und hat Schlimmeres verhindert?

Das bestehende Waffengesetz soll verändert werden, legale Waffenbesitzer werden drangsaliert. Einzelheiten kann man beispielsweise der Pressemitteilung des Deutschen Jagdverbandes entnehmen: Innenminister Seehofer schießt bei der Waffenrechtsänderung über das Ziel hinaus

Ich persönlich finde die Regelabfrage beim Verfassungsschutz besonders schlimm. Die Trennung zwischen Schlapphüten und Polizei (Waffenbehörden sind regelmäßig Polizeibehörden) findet nicht mehr statt. Wir hatten diese Bestrebungen schon vor Jahren thematisiert: Denn sie wissen nicht was sie tun!

Wer ist Ihr Bundestagsabgeordneter?

Das können Sie hier mit zwei Klicks herausfinden: Abgeordnetenwatch.de

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, mit einem Brief Ihrem Abgeordneten Ihre Sorgen zu berichten. Nehmen Sie kein Muster, sondern erklären Sie ihm, was das in Ihrem ganz speziellen Fall bedeutet und warum das Unsinn ist.

Frosch zieht einen Trolly hinter sich her

§ 13 Abs. 9 AWaffV zu unbestimmt als Anknüpfungspunkt einer Strafnorm

Dass Landgericht Stuttgart stellt klar, daß Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht von Waffen während der Reise nicht strafbar sind.

Es geht um § 13 Abs. 9 AWaffV.

Die Aufbewahrung von Waffen während der Reise ist ständiges Thema innerhalb der Jägerschaft und bei sonstigen Waffenbesitzern. Während der Schüsseltreiben wird es heiß diskutiert. Auch in diesem Blog war es schon Thema: Aufbewahrung von Waffen während der Reise

In dem Beitrag hatten wir die rechtlichen Bedingungen dargestellt und erläutert.

Gefährlich fanden wir insbesondere die Ansicht der Staatsanwaltschaft Stuttgart, wonach gem. § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG auch Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten während der Reise mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht seien.

Wir hingegen sehen die Strafbestimmungen als verfassungswidrig an und haben plakativ formuliert:

Hier zeigt sich die Liederlichkeit des Gesetzgebers, der ein Ergebnis unter Strafe stellen will und sich nicht die Mühe macht zu bestimmen, welche konkreten Anforderungen der Waffenbesitzer zu erfüllen hat.

Die Staatsanwaltschaft wollte es wissen und beantragte den Erlaß eines Strafbefehls. Aufgrund unseres Einspruchs kam es dann zur Verhandlung vor dem Amtsgericht.

Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft waren mit dem daraufhin ergangenen Urteil nicht so ganz zufrieden und legten Berufung ein. Uns war die Strafe wegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu hoch und das Gesetz kennt nun mal keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Verletzung der Aufbewahrungspflichten. Die Staatsanwaltschaft wollte Blut sehen, sann auf eine höhere Strafe und Verurteilung wegen Vorsatzes.

Die Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart war dann spannend.

Ich hatte die Gelegenheit unsere Ansicht genauer auszuführen. Das Gericht konnte ich überzeugen, die Staatsanwaltschaft nicht; sie ist in die Revision gegangen.

Das Urteil des Landgericht Stuttgart vom 06.09.2019 – 38 Ns 36 Js 95151/18 – ist daher noch nicht rechtskräftig.

Die entscheidenden Passagen zur Unbestimmtheit der Norm sind nachfolgend wiedergegeben. Den Volltext der Entscheidung finden Sie: hier!

 

e) Indessen ist dieser Verstoß gegen §§ 52 Abs. 3 Nr. 7a, 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, WaffG, 13 Abs. 9 AWaffV nach Auffassung der Kammer nicht unter Strafe gestellt.

i. Die Kammer hat den Sachverhalt als noch der Privilegierung gemäß § 13 Abs. 9 AWaffV unterworfen betrachtet. Die – wenngleich mehrtägige – Abwesenheit des Angeklagten begründet noch keine stationäre Aufbewahrung der Waffen, für die deutlich schärfere Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 AWaffV bestehen.

ii. Soweit in der Literatur – Rechtsprechung liegt zu dieser Rechtsfrage, soweit ersichtlich, noch nicht vor – die Auffassung vertreten wird, das Gesetz enthalte ohnehin nur eine Strafbestimmung für den Verstoß gegen die stationäre Aufbewahrung von Waffen (s. Gade, WaffG, 2. Aufl., 2018, § 52, Rz. 58a ff), findet diese im Wesentlichen aus der Gesetzeshistorie abgeleitete Interpretation jedenfalls im Wortlaut der Norm keine Stütze. Die Ausführungen in den einschlägigen Drucksachen zu der Gesetzesbegründung sind dazu nicht eindeutig (s. BR-Drucksache 61/17; BT-Drucksache 18/11239). Allerdings enthält auch der einzige andere geläufige Kommentar zu der aktuellen Gesetzeslage zumindest keinen Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflichten für Waffen im Falle einer vorübergehenden Aufbewahrung (Münchener Kommentar zum StGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG, § 52, Rn 93f.).

iii. Die Entscheidung dieser Rechtsfrage kann jedoch dahinstehen, da es nach Auffassung der Kammer § 13 Abs. 9 AWaffV bereits an einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt, um Anknüpfungspunkt für eine Strafnorm zu sein.

Art. 103 Abs. 2 GG statuiert für Strafnormen u.a. einen Bestimmtheitsgrundsatz, demzufolge jedermann vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit welcher Strafe es bedroht ist (z.B. BVerfG Besohl, v. 23.7.2010 – 2 BvR 2559/08, 105, 491/09). Maßstab für die Klarheit der Norm ist dabei der Verständnishorizont des Bürgers als Normadressat (z.B. BVerfG Beschl, v. 21.9.2016 – 2 BvL 1/15, NJW 2016, 3648 (3649). Danach muss der Bürger dem Gesetzestext – ohne an dieser Stelle auf das Problem der inhaltlichen Ausfüllung einer Strafnorm mittels einer Verordnung einzugehen – entnehmen können, was ihm noch erlaubt ist und wodurch er sich gegebenenfalls schon strafbar macht. Das Bestimmtheitsgebot unterliegt jedoch Einschränkungen. So führte das BVerfG zu den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot aus: „Das Gebot der Bestimmtheit darf nicht übersteigert werden; die Gesetze würden sonst zu starr und kasuistisch und könnten der Vielgestaltigkeit des Lebens, dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalles nicht mehr gerecht werden.[…] Das Strafrecht kann deshalb nicht darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden […] Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet also nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit rein deskriptiven, exakt erfassbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben …. Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe im Strafrecht sind deshalb nicht von vornherein verfassungsrechtlich zu beanstanden“ (BVerfG Besohl, v. 21.6.1977 – 2 BvR 308/77, BVerfGE 45, 363 (371). Daher lässt das Bundesverfassungsgericht Ein
schränkungen des Bestimmtheitsgebots zu und zwar abgestuft je nach der Schwere der angedrohten Strafe, dem besonderen Fachwissen bei bestimmten Kreisen von Normadressaten und der Existenz einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in Strafnormen (s. dazu die Übersicht bei Dannecker in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 1 StGB, Rz. 185ff).

An diesem Maßstab gemessen ist § 13 Abs. 9 AWaffV zu unbestimmt, um den Normadressaten hinreichend zu verdeutlichen, welche Pflichten sie zur Vermeidung einer Strafbarkeit erfüllen müssen.

Insoweit ist zu beachten, dass der Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG eine Strafandrohung von drei Jahren vorsieht, im Rahmen der gesetzlich zulässigen Freiheitsstrafen also eher im unteren Bereich angesiedelt ist. Auch ist der Kreis der Normadressaten, also der Waffenbesitzer, relativ klein und verfügen diese regelmäßig über Fachwissen zu dem sachgerechten Umgang mit Waffen. Schließlich ist die Vielgestaltigkeit der äußeren Umstände bei einem zulässigen Waffentransport zu beachten, wegen der sich die vom Normgeber verlangten Verhaltensweisen nur schwer in konkret formulierte, aber allgemeingültige Anforderungen kleiden lassen.
Dies erlaubt nach den Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine gewisse Freiheit bei der Formulierung eines Straftatbestands.

Indessen formuliert § 13 Abs. 9 AWaffV, dass der Verpflichtete bei einer vorüber gehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung diese „unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat“. Somit enthält die Norm zum einen mit „angemessener Aufsicht“ und „erforderlichen Vorkehrungen“ zwei völlig offene Tatbestandsmerkmale, die die Verhaltensanforderungen an den Normadressaten in keiner Weise konkretisieren. Die Vorstellungen davon, was gerade noch oder eben nicht mehr „angemessen“ bzw. „erforderlich“ ist, können sich auch innerhalb des Kreises der Normadressaten über eine größere Bandbreite erstrecken. Vorgegeben wird lediglich das Ziel des von dem Waffenbesitzer geforderten Verhaltens, nämlich ein Abhandenkommen, also
den Verlust, oder eine unbefugte Ansichnahme, d.h. den Zugriff Dritter auf die Waffen bzw. Munition, zu verhindern. Die Zielvorgabe hilft dem Normadressaten jedoch bei der Bestimmung, was ihm im Einzelnen abverlangt wird, nicht. Da es letztendlich keine absolute Sicherheit gegen einen Verlust oder den Zugriff Dritter auf eine Waffe geben und der Gesetzgeber diese daher nicht einfordern kann, bleibt der Waffenbesitzer auf der Grundlage des § 13 Abs. 9 AWaffV auch bezüglich des Grades an von ihm zu bewirkender Sicherheit in einem breiten Bereich möglicher Maßnahmen im Ungewissen, was von ihm unter Androhung von Strafe im Falle einer Pflichtverletzung zur Sicherung seiner Waffen verlangt wird. Dies ist mit dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr vereinbar. Denn jedenfalls Grundsätze und Beispiele, wie eine Waffe während eines Transports aufzubewahren sei, lassen sich formulieren, um dem Normadressaten zumindest eine Richtlinie an die Hand zu geben, auf welche Weise und mit welchem Grad an Sicherheit er deren Aufbewahrung zu bewirken hat. Um die Vielgestaltigkeit der Sachverhalte abzudecken kann der Normgeber dann diese Beispiele in einem Tatbestand mit einem Zusatz wie „oder in gleich sicherer Weise“ versehen. Der Vergleich mit der Ausgestaltung der Vorschriften zu der sicheren Aufbewahrung von Waffen am Wohnsitz des Waffenbesitzers, die minutiöse Vorgaben zur Bauweise des Waffenbehältnisses enthalten, veranschaulicht den Mangel an Bestimmtheit bei der Formulierung des § 13 Abs. 9 AWaffV besonders deutlich. Schließlich hilft dem Normadressaten der Umstand, dass nur ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten strafbar ist, nicht weiter. Da ihm die tatsächlichen Umstände, unter den er seine Waffen gegebenenfalls unter Missachtung der „erforderlichen“ Vorkehrungen verwahrt hat, bekannt sind, könnte er nur einen Irrtum über die Erforderlichkeit von weitergehenden Vorkehrungen geltend machen, der in der Regel zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum führen und daher seine Strafbarkeit nicht berühren würde.
Volltext des Urteils LG Stuttgart v. 06.09.2019 – 38 Ns 36 Js 95151/18 –

Wir haben die Entscheidung gefeiert. Wann hat man schon mal die Gelegenheit, ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugen zu können?