Sicherheitsnadeln statt effektives Waffenrechtsänderungsgesetz

3. WaffRÄndG passiert Bundestag

Waffenrechtsänderungsgesetz – Schwarzer Freitag für freie Bürger

Mit den Stimmen der Regierungsparteien hat der Deutsche Bundestag als 13. Tagesordnungspunkt am Freitag, den 13, das 3. WaffRÄndG mit den Änderungsvorschlägen des Ausschusses angenommen. Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (BTDrS 19/15875) finden Sie: hier!

Ich habe die Redebeiträge der Abgeordneten zum Waffenrechtsänderungsgesetz live verfolgt und bin entsetzt. Sobald die stenographischen Berichte veröffentlicht sind, werde ich das hier darstellen. In der Zwischenzeit können Sie sich hier alle Beiträge ansehen und -hören: Mediathek Deutscher Bundestag

Als legaler Waffenbesitzer werde ich die Redebeiträge für meine nächste Wahlentscheidung berücksichtigen.

Wie von vielen befürchtet, ist es schlimm geworden. Und dann stellen sich einige der Abgeordneten noch hin und behaupten, sie hätten schlimmeres verhindert. Ideologen siegen wieder über Sachverstand.

Welche Änderungen hat der Ausschuss vorgenommen?

Aus der oben verlinkten BTDrS:

– Das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Besitz von Waffen wird künftig alle fünf Jahre überprüft. Für Sportschützen sind Erleichterungen beim Bedürfnisnachweis vorgesehen: So müssen bei den Folgeprüfungen fünf bzw. zehn Jahre nach Ersterteilung einer Erlaubnis die Schießnachweise nicht mehr für jede einzelne Waffe, sondern nur je Waffengattung (Kurz- oder Langwaffe) erbracht werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit erstmaliger Erlaubniserteilung genügt der Nachweis der fortbestehenden Vereinsmitgliedschaft.
– Es wird eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen jeder waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeführt. Die Verfassungsschutzbehörden werden zudem zum Nachbericht verpflichtet, wenn im Nachhinein Erkenntnisse erlangt werden, die gegen die Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers sprechen. So wird sichergestellt, dass Extremisten nicht in den Besitz legaler Waffen kommen bzw. ihnen eine bereits erteilte Erlaubnis wieder entzogen werden kann. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung soll künftig zur waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führen, auch wenn diese Vereinigung noch nicht verboten ist. Die gleichen Regelungen werden auch für die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung eingeführt.
– Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung und Qualifikationsanforderungen für die Tätigkeit als anerkannter
Schießstandsachverständiger zu treffen.
– Spielzeug im Sinne der EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie wird künftig vom
Waffengesetz ausgenommen.

Ansonsten bleibt es beim Entwurf der Bundesregierung, über den wir berichteten: 3. WaffRÄndG

Mich treibt besonders die Einbindung der Geheimdienste in Entscheidungen der Exekutive um. Das ist durch die Gerichte de facto nicht überprüfbar. Keiner wird sich gegen den Vorwurf effektiv verteidigen können, er sei nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ein Extremist. Und was ist ein Extremist, wer bestimmt das? Auch dieses Thema haben wir beleuchtet: Regelanfrage Verfassungsschutz

Alle Macht den Schlapphüten; sie haben die Mittel, die den Strafverfolgungsbehörden zu Recht nicht erlaubt sind! Wir brauchen jedes Mittel!

Lieber Nachbar, seien Sie vorsichtig, Sie werden beobachtet! Nicht nur am Stammtisch und vom Internet, das nichts vergißt, sondern auch von Vertrauenspersonen in Ihrer Umgebung. Sie kriegen nicht raus, wer das ist. Kommt Ihnen bekannt vor? Nicht doch, ehrlich?

An meinem Stammtisch haben wir wieder festgestellt: Uns betrifft das nicht, wir haben nichts zu befürchten, wir sind die Guten.

Prof. Fischer, ehemals Vorsitzender Richter eines Strafsenates des Bundesgerichtshofes hat es auf den Punkt gebracht:

Gerechtfertigt wird dies mit der goldenen Regel aller Stammtische: Wer nichts zu verbergen hat, muss auch nichts befürchten. Ganz ähnlich sieht man das in Nordkorea.

Das Waffenrechtsänderungsgesetz verbiegt mit der Regelanfrage die Gewaltenteilung. Die Geheimdienste als Arm der Exekutive unterliegen nur rudimentärer Kontrolle des Parlamentes und faktisch keiner Kontrolle durch die Gerichte. Selbst die Presse hat kaum einen Spielraum für die Überwachung der Geheimdienste.

Sie haben nichts zu befürchten! Oder haben Sie etwa was zu verbergen?

Sie stehen künftig an einer Bushaltestelle und sollen sich auf Verlangen ausweisen und Ihre Taschen leeren? Hirngespinste? § 42 WaffG ist geändert worden und gibt den Ländern die Möglichkeit, Waffenverbotszonen, de facto Messerverbotszonen, einzuführen. Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge von mehr als 4 cm dürfen dann vom Normalbürger 2. Klasse nicht mitgeführt werden. Normalbürger 1. Klasse, das sind die mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die die Kontrolle durch die Geheimdienste bestanden haben, dürfen diese Messer mitführen. Diesem Irrsinn haben wir einen separaten Beitrag gewidmet: Messerverbotszonen

Dem Gesetz muß der Bundesrat noch zustimmen. Damit ist wohl zu rechnen.

 

 

2 Kommentare
  1. Kevin Falkner
    Kevin Falkner sagte:

    Was mich besonders irritiert, ist die auf den letzten Drücker eingeführte Begrenzung der gelben WBK auf 10 Waffen.
    Davon war während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens keine Rede und wurde erst recht nicht von der EU gefordert. Keiner der Verbände hatte hierzu die Möglichkeit einer Stellungnahme; nun ist diese Bestimmung jedoch im Gesetzestext zu finden.
    Selbst wenn diese Vorgehensweis rechtsstaatlich sein sollte, zeigt sie, wohin die Reise geht!

    Antworten
    • Andreas Jede
      Andreas Jede sagte:

      Die ganze Novelle ist ein Beispiel für die nicht funktionierende Demokratie im Lande. Das ist ein Themenbereich, in dem wir uns auskennen und sind entsetzt. Haben Sie irgendeine Auseinandersetzung der Abgeordneten mit den teils schlagenden Argumenten der Verbände bemerken können? Schlimmstenfalls wird das als Lobbying bezeichnet. Es besteht kein Interesse der Politik an einer sachgerechten Auseinandersetzung, sondern nur an der Umsetzung der ideologischen Prämisse: So wenig Waffen wie möglich im Volk.

      Die Gesetzesbegründung für die Beschränkung auf 10 Waffen der Gelben WBK gefällig?

      Der neugefasste Absatz 6 Satz 1 enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück. Hierdurch soll dem fallweise zu beobachtenden Horten einer großen Anzahl von Waffen durch Sportschützen entgegengewirkt werden. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die Grüne Waffenbesitzkarte erwerben.

      Ihr Kommentar hat mich auf die Idee gebracht nachzuschauen, welche Übergangsregelung getroffen wurde.

      § 58 Abs. 22 WaffG – neu
      (22) Besitzt jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

      Begründung:

      Zu Absatz 22:
      Die Vorschrift dient der Besitzstandswahrung von Sportschützen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits mehr als die künftig nach § 14 Absatz 6 Satz 1 zu erwerbenden zehn Schusswaffen auf ihre Gelbe Waffenbesitzkarte eingetragen haben.

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