§ 42a WaffG – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
Es geht um das gesetzliche Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen, die keine Waffen sind, aber gleichwohl nicht geführt werden dürfen.
Die Vorschrift ist ein wenig sperrig. Der Beitrag erläutert die Vorschrift des § 42a WaffG im Einzelnen.