Blick zum Kastenbauer

Jagdpacht

Alles Wesentliche für die Jagdpacht ist in § 11 BJagdG geregelt.

Wer darf Jagdpächter sein?

Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat, § 11 Abs 5 Satz 1 BJagdG.

Da Jahresjagdscheine nicht für Unternehmen und Gesellschaften, sondern ausschließlich für natürliche Personen ausgestellt werden, können Unternehmen und Gesellschaften nicht Jagdpächter sein. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann entgegen weitverbreitetem Irrglauben nicht Jagdpächter sein.

Mehrere teilen sich die Jagdpacht

Mehrere Mitpächter eines Jagdbezirks bilden untereinander in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser Vertrag bedarf – anders als der Jagdpachtvertrag – nicht der Schriftform.

Mehrere Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes können gesellschaftsvertraglich vereinbaren, den gepachteten Jagdbezirk unter sich aufzuteilen. Hierbei kann auch vereinbart werden, daß Revierteile zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen werden. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Prinzip der sachlichen Unteilbarkeit des Jagdausübungsrechts gem. § 11 Abs. 1 S. 2 BJagdG unwirksam (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2022 – 8 U 52/21 –). Im Außenverhältnis zum Verpächter bleiben die Pächter unverändert für den gesamten Jagdbezirk verantwortlich.

Sofern das jeweilige Landesjagdgesetz dem nicht entgegensteht, können die Mitpächter auch vereinbaren, daß er berechtigt ist, etwa Jagderlaubnisscheine an Dritte auszustellen oder Dritten auf andere Weise das Jagdausübungsrecht zu gestatten. Darin liegt eine – zulässige – abweichende Vereinbarung zur Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht; dem Mitgesellschafter steht jedoch im Einzelfall das Widerspruchsrecht gem. § 711 BGB zu.

Schriftform des Vertrages über die Jagdpacht

Wir haben ständig nichtige Jagdpachtverträge auf dem Tisch.

Ein Jagdpachtvertrag genügt nicht der gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG vorgeschriebenen Schriftform, wenn nicht alle Abreden schriftlich abgefasst wurden. Zuletzt wieder LG Aachen – 13.09.2021 11 O 7/21:

Dabei muss der Pachtgegenstand, also das Jagdgebiet, als wesentlicher Vertragsgegenstand im schriftlichen Vertrag genau und klar abgrenzbar bezeichnet werden. Wird auf eine Revierkarte Bezug genommen, muss sie dem Vertrag beigefügt sein.

Genügt der Vertrag nicht der Schriftform ist er nichtig.

Die Beifügung ist auch problematisch. Sicher ist sicher! Daher sollte die Karte mit dem Vertrag verbunden werden, im Vertrag auf die Karte und in der Karte auf den Vertrag verwiesen werden.

Selbstverständlich können Sie sich selbständig durch das Dickicht der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung kämpfen. Wir empfehlen bei Fragen die Kotaktaufnahme mit Rechtsanwalt Andreas Jede

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