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NRW Disziplinarverfahren

Es laufen derzeit gegen 14 Beamte NRW-Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit rechtsextremen Chats.

Rechtsextreme Chats

Genaues erfährt man nicht. Jedenfalls keine Tatsachen über die Dienstvergehen, dafür aber mehr als genug Meinung und Polemik. Bilder sollen in diesen Chats rumgereicht worden sein, teilweise widerlicher Art. Anstatt nun aber besonnen zu reagieren und zu ermitteln, überbieten sich die Protagonisten mit Forderungen und Bewertungen.

Wir werden das aufarbeiten, radikal und bis ins kleinste Detail

sagte der zuständige CDU-Innenminister Reul im Landtag in Düsseldorf. Hat der Begriff „radikal“ hier eine eigene Bedeutung oder sollte er nur die Brücke zu den vermuteten rechtsradikalen Verbindungen darstellen? Es soll radikal aufgearbeitet werden. Wer sich die Bedeutung des Wortes „radikal“ vergegenwärtigt wird deshalb befürchten müssen, daß bei der Aufarbeitung einiges auf der Strecke bleiben wird. Radikal eben.

Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst

Reul berichtete in der Sitzung, daß gegen 14 Polizeibeamte Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet worden seien.

Da steigt der Blutdruck des Verteidigers. Das Ziel des Disziplinarverfahrens steht bereits fest. Das Landesdisziplinargesetz – LDG NRW sieht als Disziplinarmaßnahmen gegen aktive Beamte vor:

  1. Verweis (§ 6)
  2. Geldbuße (§ 7)
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
  4. Zurückstufung (§ 9) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

Damit hat der oberste Dienstherr das Ergebnis der Disziplinarermittlungen bereits vorgegeben, die ihm nachgeordneten Beamten des Disziplinarverfahrens werden sich gebunden fühlen.

Kein rechtsstaatliches NRW-Disziplinarverfahren

Stellen Sie sich das vor, Sie sind Beamter und sehen sich einem Disziplinarverfahren ausgesetzt, in dem der oberste Dienstherr bereits das Ergebnis, das Ziel, vorgegeben hat: Sie sollen aus dem Dienst entlassen werden.

Der Minister ignoriert das Landesdisziplinargesetz – LDG NRW, § 21:

Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.

Ich fürchte, die Beamten im NRW-Disziplinarverfahren werden kein faires Verfahren erleben.

Dabei ist die rechtsstaatliche Verfahrensweise klar vorgegeben. Zunächst wird das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. Dann ist der Sachverhalt aufzuklären, die Umstände (s.o.) sind zu ermitteln. Als Ergebnis dieses Prozesses ergeht die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen.

Dabei ist sicherlich zu berücksichtigen, daß auch derjenige aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Aber eben als Entscheidung am Ende eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens. Hier hatten die Betroffenen noch nicht einmal die Gelegenheit, sich in der Anhörung zu äußern.

Es ist eine Schande, daß ein Innenminister in Deutschland meint, daß dieser Weg abgekürzt werden kann. Par ordre du mufti.

Die Aussagen Reuls sind einem Bericht der Tagesschau vom 17.09.2020 entnommen: NRW-Minister zu Polizeiskandal

Regelanfrage Verfassungsschutz – WaffG

Blanker Zynismus

Mit Beschluß vom 20.09.2019 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (3. WaffRÄndG) auch die alte Forderung nach der Regelanfrage wiederholt.

Die Anfrage beim Verfassungsschutz soll die Regel werden

Die Regelanfrage soll kommen. Die was? Ganz einfach: Wenn der Bürger seine Rechte wahrnimmt und einen Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis stellt, wird künftig automatisch eine Auskunft bei den Verfassungsschutzbehörden – also den Geheimdiensten – den Schlapphüten – eingeholt. Die Begründung (BRDrS 363/19):

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann
sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können. Die
Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung).

Jeder Rechtsextremist bekommt jetzt auf preiswerte und einfache Art und Weise Auskunft darüber, ob er als Rechtsextremist beim Verfassungsschutz verzeichnet ist. Er stellt einen Antrag auf Ausstellung des Kleinen Waffenscheins und die Waffenbehörde fragt beim Verfassungsschutz nach. Liegen dort Erkenntnisse vor und der Verfassungsschutz berichtet darüber (das muß er nach dem Gesetzentwurf nicht) erhält der Rechtsextremist keinen Kleinen Waffenschein und erhält die Begründung und einen Eintrag im Führungszeugnis.

Der Verfassungsschutz wird sich – schon aus Quellenschutzgründen – sehr genau überlegen, ob er der Waffenbehörde seine Erkenntnisse mitteilt.

Was soll dann das Ganze? Es wird viele rechtstreue Bürger von ihrem Recht abhalten. Vor allem das Risiko der Eintragung im Führungszeugnis ist rechtlich unkontrollierbar.

Es gibt verständlicherweise kein durchsetzbares Recht auf Auskunft über den Datenbestand beim Verfassungsschutz.

Regelanfrage mit negativem Ergebnis

Aber was macht der rechtstreue Bürger wenn die Auskunft negativ ist und man sicher ist, das stimmt nicht?

Sich in sein Unglück fügen! Der Bundesrat hat das Problem auch gesehen und sehr zynisch diese Begründung abgegeben:

Das Rechtsschutzversprechen des Artikels 19 Absatz 4 GG wird dadurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Im Waffenrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, der Besitz, das Tragen und so weiter von Waffen ist grundsätzlich verboten und wird nur im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Bei Verboten mit Erlaubnisvorbehalt liegt die Beweislast dafür, dass Ausschlusskriterien nicht eingreifen, beim Antragsteller und nicht bei der Behörde. Dem nachrichtendienstlich als Extremist gespeicherten Antragsteller wird die waffenrechtliche Erlaubnis nicht grundsätzlich versagt. Ihm wird aber zugemutet, die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren
rechtsstaatlich einwandfrei überprüfen zu lassen. Dass das eine Verzögerung des waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens bedeutet, ist hinzunehmen. Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.

Rechtsschutz gegen die Auskunft?

Das muß man sich vor der schwallartigen Entleerung des Mageninhaltes auf der Zunge zergehen lassen:

Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.

Im Klartext: Wer nicht nachweisen kann, daß er nicht in die Datei des Verfassungsschutzes gehört, hat Pech gehabt. Der Gesetzgeber stellt den Rechtsschutz des Bürgers hinten an.

Trennungsgebot und Regelanfrage

Hält denn keiner mehr das Trennungsgebot für verfassungsrechtlich geboten? Die Schlapphüte dürfen, was den Polizeibehörden verboten ist. Das ist solange o.k. wie die dabei erlangten „Erkenntnisse“ nicht an die Polizeibehörden zurückfließen. Im Ergebnis nutzen nun die Polizeibehörden die Ergebnisse der ihnen nicht erlaubten Erkenntnismittel und Methoden.

Bin ich der Einzige, der sich darüber aufregt? War das nicht einer der großen Systemfehler des Nationalsozialismus,  die geballten Kompetenzen beim Reichssicherheitshauptamt und der Gestapo? Warum schreien die Linken nicht auf, wo bleibt das Gezeter der Alt-68er?

Guy, ZRP 1987, 45 (48) hat die eine Seite sehr schön auf den Punkt gebracht:

… Sinn des Trennungsgebots: Polizeiliche Befugnisse sollen durch den Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufklärung von Straftaten begrenzt werden; außerhalb dieses Bereichs soll es eben keine polizeilichen, sondern nur nachrichtendienstliche Mittel geben. Eben dies wird durch das Trennungsgebot sichergestellt. Die polizeilichen Mittel werden aus dem „Vorfeld“ heraus gehalten; damit wird dieses aber nicht unbeobachtet gelassen, sondern von den Nachrichtendiensten mit begrenzten Mitteln aufgeklärt.

Polizei keine nachrichtendienstlichen Mittel, Nachrichtendienste keine polizeilichen Mittel. Wer daran rührt, legt Hand an an rechtsstaatliche Grundsätze unseres Landes.

Und es geht weiter bergab

Das wäre mir doch fast durchgerutscht, ein erneutes

Gesetz zur „Modernisierung“ des Strafverfahrens.

Dankenswerterweise hat sich der Kollege Burhoff des Themas angenommen. Seine Kommentare sind vernichtend, beispielsweise:

Also: Rechteabbau für Beschuldigte, was sich m.E. schon bei der Namensgebung für das neue Gesetzesvorhaben angekündigt hat. Denn m.E. geht es immer, wenn das BMJV das Wort “Modernisierung” in Zusammenhang mit Strafverfahren in den Mund nimmt, um “Vereinfachung und Beschleunigung”. Und auf dem Altar der Beschleunigung werden dann Beschuldigtenrechte geopfert.

Burhoff: Rechteabbau durch das “Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens”, oder: Sie haben es getan/vor

Das ist deswegen so beachtenswert, weil der Kollege ein Vorleben hat. Bevor er Rechtsanwalt wurde, war er Richter am OLG Hamm. Er kennt also auch die Perspektive eines Richters am Oberlandesgericht und u.a. deren Sicht auf die Strafverteidiger.

Der Kollege hat einige Änderungen kurz kommentiert. Lesenswert!

Mich hat die erneute Verlängerung der Unterbrechungsfristen des § 229 StPO besonders erbost. Keine wirkliche Dokumentation der Hauptverhandlung und dann Unterbrechungen bis zu zwei Monaten. Ob es wohl wirklich Richter gibt, die sich nach dieser Zeit noch an die durchgeführten Hauptverhandlungstage erinnern können? Modernisierung des Strafverfahrens?

Es wird künftig noch mehr am Verhandlungsgeschick der Strafverteidiger unserer Kanzlei liegen, daß sich die Richter an unsere Verhandlung erinnern können.

Wir hatten bisher kaum Veranlassung, Befangenheitsanträge zu stellen. Allein die Wortwahl

Die Möglichkeiten, Hauptverhandlungen durch – statistisch gesehen – in aller Regel unbegründete Befangenheitsanträge zu obstruieren, sollen verringert werden.

aus dem Eckpunktepapier läßt mich in Schnappatmung verfallen. So geht man mit Organen der Rechtspflege um?

„OBSTRUIEREN“?

Das heißt erschweren, hemmen, verhindern. Das ist der Ausgangspunkt des Ministeriums.

Können Sie sich vorstellen Nebenkläger zu sein und vor einem Richter zu sitzen, der sich vom Angeklagten ein Autogramm geben ließ? Sie meinen dieser Richter ist befangen? Sie meinen, der Rechtsanwalt, der einen Befangenheitsantrag einreicht, obstruiert die Hauptverhandlung? Wenn ja, ist Ihr Rechtsverständnis nicht das unsrige.

Als letztes Beispiel die Vereinfachung des Beweisantragsrechts.

Vereinfachung? Wie erreicht der Gesetzgeber das? Der Verteidiger muß nicht mehr komplizierte Regelungen für die Beweisanträge einhalten, die das Gesetz und die Rechtsprechung entwickelt haben? Klasse! Endlich eine Modernisierung des Strafverfahrens! Schauen wir uns das Eckpunktepapier diesbezüglich an:

4. Vereinfachung des Beweisantragsrechts
Um missbräuchlich gestellte Beweisanträge leichter ablehnen zu können, sollen die Voraussetzungen für die Annahme der Verschleppungsabsicht abgesenkt werden.

Sie können noch ruhig schlafen? Recht haben Sie! Es trifft nur die Schuldigen. Die, die vom Gericht verurteilt wurden. Die am Stammtisch trifft es bekanntlich zuletzt.

Stillstand der Rechtspflege beim LG Berlin

Stillstand? Wir haben am 31.07.2019 eine Klage beim Landgericht Berlin, Dienststelle Tegeler Weg eingereicht.

Am 20.08.2019 erhalten wir auf Nachfrage die Auskunft, daß die Erfassung der Klage noch nicht erfolgt sei und dies auch noch ca. 3 1/2 Wochen dauern werde. Die Eingangsregistratur sei nur mit zwei Personen besetzt und zur Zeit sei man mit den Eingängen vom 08.07.2019 beschäftigt.

Alle unsere Versuche die Erfassung zu beschleunigen, sind gescheitert.

Auf unsere Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichtes läßt die Behörde sich entschuldigen und erklärt dies wie folgt:

  • Die Umstellung auf die Fachsoftware forumSTAR im November 2018 hat zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt:
  • Eine routinierte Anwendung der Software, die eine ähnliche Verarbeitungsgeschwindigkeit wie zuvor gewährleistet, wird von den Mitarbeitenden aktuell nach und nach erreicht. Regelmäßig auftretende technische Schwierigkeiten, deren Behebung sich schwierig gestaltet, behindern diese Lernprozesse jedoch immer wieder.

  • Die Klageeingänge am Ende des letzten Jahres vervielfachten sich enorm [1].

Selbstverständlich weiß die Senatsverwaltung von diesen unhaltbaren Zuständen. Das Landgericht zitiert:

Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung zeigte sich zuversichtlich, dass „auch die personelle Verstärkung der Justiz in den kommenden zwei Jahren zu einer nachhaltigen Entlastung im Bereich des Servicepersonals führen wird, so dass die Klageverfahren am Landgericht Berlin wieder in angemessener Zeit erfasst werden.“

Weiter schreibt uns das Gericht:

Der Abbau der Bearbeitungsrückstände wird fortwährend vorangetrieben, gestaltet sich jedoch mühsam. Ein effektiver Personalzuwachs konnte bisher nicht verzeichnet werden. Enge Kontrollmechanismen sind eingeführt und selbstverständlich werden alle Möglichkeiten einer geänderten Organisation und Struktur geprüft und soweit möglich umgesetzt.

Diese Mißstände sind der Justiz und der Regierung seit Jahren bekannt. Schon vor Jahren haben wir auf diesen Stillstand der Rechtspflege verwiesen

Und die Kleine Anfrage von Cornelia Seibeld „Der 31.12. kommt für die Berliner Gerichte offenbar immer wieder überraschend“ wurde schon seinerzeit sehr zynisch beantwortet:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft die Partei bzw. ihren Prozessbevollmächtigten allerdings die Pflicht, binnen angemessener Frist wegen einer ausstehenden Vorschussanforderung nachzufragen (Urteil vom 29. Juni 1993 – X ZR 6/93: binnen drei Wochen).

Das dokumentiert das jahrelange Desinteresse der Politik an einem funktionierendem Gerichtsbetrieb. Vor 8 Jahren haben wir das als Rechtswegverweigerung bezeichnet.

  1. [1]das ist nun mal immer so am Ende eines Jahres und hat nicht unwesentlich mit dem Verjährungseintritt am Ende eines jeden Jahres zu tun
Photo Pistole der Marke Walther

Bar jeder Vernunft

Kuenast

Nicht einfach nur eine Politikerin. Sie ist Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages.

Ich mache Ihnen einen Vorschlag: Sie bekommen eine Paintball-Waffe und einen Abstand von 20 Metern zu mir. Ich bekomme ein Gummimesser und eine Gesichtsmaske. Sie werden aufgrund der Verletzungen durch das Gummimesser ein paar Wochen nicht im Fernsehen auftreten wollen und ich brauche keine Reinigung für meine Kleidung.

Selbstverständlich ist das nur Ihr mangelndes Training!

Ich schätze mal, daß auch der bestausgebildete Schütze eines beliebig von Ihnen ausgewählten SEK oder MEK kaum eine bessere Chance als 80-90% hat.

Haben Sie eigentlich noch nie mit den Frauen und Männern der SEKs gesprochen? Oder hören Sie nicht zu?

Frau Künast, ich will Ihnen noch ein Geheimnis verraten: Was Sie bei Arni-Filmen gesehen haben, ist nicht die Realität.

Jedem Anfänger in der Gerichtsmedizin ist bekannt, daß es am Menschen keine Treffer-Stelle gibt, die zur sofortigen Angriffsunfähigkeit führt und nicht potentiell tödlich ist.

Und die Schutzausrüstung der Polizisten – auch die allerbeste – ist eine relative Sicherheit. Tote Polizeibeamte sind der schreckliche Beweis. Und die Hinterbliebenen und Kolleginnen und Kollegen müssen sich von Ihnen, die es besser wissen sollte, solchen Irrsinn „anhören“.

Um das klarzustellen: Selbstverständlich ist in unserem Rechtsstaat jeder unnatürliche Todesfall zu untersuchen. Im Rahmen der Untersuchungen muß auch geklärt werden, ob die Schußabgabe rechtmäßig erfolgte und ggf. ein schuldhaftes Verhalten vorgelegen hat.

In unserem Rechtsstaat darf ich aber auch so dumme Fragen stellen wie Sie: Warum sitzen Sie im Deutschen Bundestag?

Die Antwort hat mir gerade einer meiner Jungs gegeben: „Weil sie gewählt wurde. In einer Demokratie entscheiden Stimmenmehrheiten, nicht Qualifikation.“ Womit wir beim Thema Türkei währen sind. Aber das ist ein ganz anderes Thema