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Denn sie wissen nicht, was sie tun

Regelabfrage – Ein jahrealter Traum wird wahr!

So haben wir zum Thema Regelabfrage schon im August 2013 getitelt: Denn sie wissen nicht was sie tun und haben dort die Hintergründe des Trennungsgebotes Geheimdienste/Polizei beleuchtet.

Endlich ist es vollbracht: Das 3. WaffRÄndG hat die Regelabfrage der Waffenbehörden beim Geheimdienst eingeführt. Alle Scham ist verpufft, der Geheimdienst erhält Einzug in die Amtsstuben der Polizei. Er entscheidet ohne wirksame richterliche Kontrolle, ob jemand eine waffenrechtliche Erlaubnis erhält.

Das ist bekannt und gewollt. Der Bundesrat hat das „Problem“ gesehen und die Entscheidung getroffen, daß Unrecht hinzunehmen sei. Auch darüber haben wir bereits berichtet: Regelanfrage Verfassungsschutz

Aus der dort verlinkten Drucksache des Bundesrates:

Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.

Mit anderen Worten: Die Geheimdienste müssen sich vom Gericht nur im Ausnahmefall in die Karten gucken lassen und der Bürger, der sich dem Vorwurf ausgeliefert sieht, ein Extremist zu sein, erhält keinen Rechtsschutz.

Datengrundlage für eine Entscheidung

Dann muß die öffentliche Sicherheit ja sehr gefährdet sein. Die Bedrohung durch legale Waffenbesitzer mit extremistischen Hintergrund muß signifikant sein? Landauf, landab erklären alle, Polizeibehörden inclusive, daß von legalen Waffenbesitzern keine Gefahren ausgehen. Schauen wir uns das Datenmaterial an.

Der FDP-Bundestagsabgeordnete Konstantin Kuhle hat die Bundesregierung dazu befragt (BTDrS 19/14931, Seite 29f)

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund einer geplanten Verschärfung des Waffenrechts durch die Bundesregierung (www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/waffenrecht-verschaerfung-100.html) in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 eine waffenrechtliche Erlaubnis entweder nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 i: V. m. § 5 Absatz 2 Nr. 2, 3 WaffG versagt oder nach § 45 Absatz 1, 2 i. V. m. § 5 Absatz 2 Nr. 2, 3 WaffG zurückgenommen oder widerrufen, weil der Antragsteller die erforderliche  Zuverlässigkeit deshalb nicht besaß, weil er einer verbotenen Organisation oder Partei angehörte (§ 5 Absatz 2 Nr. 2 WaffG unterstützte (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Sind die Zahlen statistisch relevant, rechtfertigen sie einen gesetzlichen Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürger?

Schauen wir uns die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 4. November 2019 an:

Der Vollzug des Waffengesetzes ist nach Artikel 83 des Grundgesetzes eigene Angelegenheit der Länder. Auf Bundesebene erfolgt keine systematische Erfassung der Gründe für Versagungen oder Aufhebungen waffenrechtlicher Erlaubnisse durch die zuständigen Landesbehörden. Daher liegen der Bundesregierung keine Informationen zu Fallzahlen im Sinne der Fragestellung vor

Fazit: Wir haben keine Zahlen, die Bedrohungslage ist gefühlt richtig, wir machen ein Gesetz.

Begründung des Bundesrates zur Regelabfrage

Das liest sich wirklich gruselig. Hat der Bundesrat bessere Zahlen, genauer, überhaupt Zahlen? Selbstverständlich nicht. Aber das hier ist der Kern der Begründung und mich fröstelts arg:

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können.
BRDrS 363/19

Allein die Speicherung bei den Schlapphüten reicht. Aus nachrichtendienstlichen Gründen werden alle Informationen, die einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Eintragung dienen könnten, nicht bekannt gegeben werden. Was für eine unüberprüfbare Machtfülle für Behörden, die gerade von den Untersuchungsausschüssen lächerlich gemacht werden.

Muß der Geheimdienst Extremisten offenbaren?

Na, dann aber wengistens die Verpflichtung für die Geheimdienste, die Regelabfrage zutreffend zu beantworten? Wir hatten schon gewitzelt, daß dies die effektivste Art ist, um Auskunft darüber zu erhalten, ob man entsprechend beim Geheimdienst verzeichnet ist.

Natürlich nicht. Der Geheimdienst wird anhand seiner Interessen entscheiden, ob er den Verdachtsfall bekannt gibt oder nicht. Nachrichtendienstliche Gründe werden zum Maßstab für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, für die nach unserer Rechtsordnung ein Rechtsanspruch besteht, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind.

Besonders pikant ist die Eintragung der Entscheidung im Bundeszentralregister. Der vermeintliche Extremist wird im Bundeszentralregister eingetragen und kann sich nicht erfolgreich wehren. Was wird wohl sein Dienstherr zu einer solchen Eintragung sagen?

Ich kann mich an meine Jugendzeit erinnern, in der die Leute wegen der Regelanfrage auf die Straße gingen und Steine flogen. Scheinbar trifft es jetzt nur die bösen Waffenbesitzer. Immerhin ca. 1. 5 Millionen rechtstreue Bürger.

Merkt denn keiner, daß es nicht um Waffenbesitzer geht, sondern um eine grundsätzliche Regelung? Daß schon heute in den Lagezentren Geheimdienste sitzen? Die Behörden zündeln schon seit Jahren am Trennungsgebot. Beispielsweise ist das GTAZ grenzwertig, wo im Interesse der Terrorabwehr Auswertemitarbeiter der Nachrichtendienste und der Polizei unter einem Dach tätig werden.

Meine Bewertung: Sie wissen nicht, was sie tun.

Sicherheitsnadeln statt effektives Waffenrechtsänderungsgesetz

3. WaffRÄndG passiert Bundestag

Waffenrechtsänderungsgesetz – Schwarzer Freitag für freie Bürger

Mit den Stimmen der Regierungsparteien hat der Deutsche Bundestag als 13. Tagesordnungspunkt am Freitag, den 13, das 3. WaffRÄndG mit den Änderungsvorschlägen des Ausschusses angenommen. Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (BTDrS 19/15875) finden Sie: hier!

Ich habe die Redebeiträge der Abgeordneten zum Waffenrechtsänderungsgesetz live verfolgt und bin entsetzt. Sobald die stenographischen Berichte veröffentlicht sind, werde ich das hier darstellen. In der Zwischenzeit können Sie sich hier alle Beiträge ansehen und -hören: Mediathek Deutscher Bundestag

Als legaler Waffenbesitzer werde ich die Redebeiträge für meine nächste Wahlentscheidung berücksichtigen.

Wie von vielen befürchtet, ist es schlimm geworden. Und dann stellen sich einige der Abgeordneten noch hin und behaupten, sie hätten schlimmeres verhindert. Ideologen siegen wieder über Sachverstand.

Welche Änderungen hat der Ausschuss vorgenommen?

Aus der oben verlinkten BTDrS:

– Das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Besitz von Waffen wird künftig alle fünf Jahre überprüft. Für Sportschützen sind Erleichterungen beim Bedürfnisnachweis vorgesehen: So müssen bei den Folgeprüfungen fünf bzw. zehn Jahre nach Ersterteilung einer Erlaubnis die Schießnachweise nicht mehr für jede einzelne Waffe, sondern nur je Waffengattung (Kurz- oder Langwaffe) erbracht werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit erstmaliger Erlaubniserteilung genügt der Nachweis der fortbestehenden Vereinsmitgliedschaft.
– Es wird eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen jeder waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeführt. Die Verfassungsschutzbehörden werden zudem zum Nachbericht verpflichtet, wenn im Nachhinein Erkenntnisse erlangt werden, die gegen die Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers sprechen. So wird sichergestellt, dass Extremisten nicht in den Besitz legaler Waffen kommen bzw. ihnen eine bereits erteilte Erlaubnis wieder entzogen werden kann. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung soll künftig zur waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führen, auch wenn diese Vereinigung noch nicht verboten ist. Die gleichen Regelungen werden auch für die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung eingeführt.
– Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung und Qualifikationsanforderungen für die Tätigkeit als anerkannter
Schießstandsachverständiger zu treffen.
– Spielzeug im Sinne der EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie wird künftig vom
Waffengesetz ausgenommen.

Ansonsten bleibt es beim Entwurf der Bundesregierung, über den wir berichteten: 3. WaffRÄndG

Mich treibt besonders die Einbindung der Geheimdienste in Entscheidungen der Exekutive um. Das ist durch die Gerichte de facto nicht überprüfbar. Keiner wird sich gegen den Vorwurf effektiv verteidigen können, er sei nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ein Extremist. Und was ist ein Extremist, wer bestimmt das? Auch dieses Thema haben wir beleuchtet: Regelanfrage Verfassungsschutz

Alle Macht den Schlapphüten; sie haben die Mittel, die den Strafverfolgungsbehörden zu Recht nicht erlaubt sind! Wir brauchen jedes Mittel!

Lieber Nachbar, seien Sie vorsichtig, Sie werden beobachtet! Nicht nur am Stammtisch und vom Internet, das nichts vergißt, sondern auch von Vertrauenspersonen in Ihrer Umgebung. Sie kriegen nicht raus, wer das ist. Kommt Ihnen bekannt vor? Nicht doch, ehrlich?

An meinem Stammtisch haben wir wieder festgestellt: Uns betrifft das nicht, wir haben nichts zu befürchten, wir sind die Guten.

Prof. Fischer, ehemals Vorsitzender Richter eines Strafsenates des Bundesgerichtshofes hat es auf den Punkt gebracht:

Gerechtfertigt wird dies mit der goldenen Regel aller Stammtische: Wer nichts zu verbergen hat, muss auch nichts befürchten. Ganz ähnlich sieht man das in Nordkorea.

Das Waffenrechtsänderungsgesetz verbiegt mit der Regelanfrage die Gewaltenteilung. Die Geheimdienste als Arm der Exekutive unterliegen nur rudimentärer Kontrolle des Parlamentes und faktisch keiner Kontrolle durch die Gerichte. Selbst die Presse hat kaum einen Spielraum für die Überwachung der Geheimdienste.

Sie haben nichts zu befürchten! Oder haben Sie etwa was zu verbergen?

Sie stehen künftig an einer Bushaltestelle und sollen sich auf Verlangen ausweisen und Ihre Taschen leeren? Hirngespinste? § 42 WaffG ist geändert worden und gibt den Ländern die Möglichkeit, Waffenverbotszonen, de facto Messerverbotszonen, einzuführen. Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge von mehr als 4 cm dürfen dann vom Normalbürger 2. Klasse nicht mitgeführt werden. Normalbürger 1. Klasse, das sind die mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die die Kontrolle durch die Geheimdienste bestanden haben, dürfen diese Messer mitführen. Diesem Irrsinn haben wir einen separaten Beitrag gewidmet: Messerverbotszonen

Dem Gesetz muß der Bundesrat noch zustimmen. Damit ist wohl zu rechnen.

 

 

Dieses Taschenmesser darf in den Messerverbotszonen nicht geführt werden

Messerverbotszonen

Messerverbotszonen: Skandal im Sperrbezirk

Freitag, der 13.12.2019, wird nicht als Glückstag in die Geschichtsbücher der legalen Waffenbesitzer und Messerbesitzer eingehen.

Der Deutsche Bundestag hat in Zweiter und Dritter Lesung das 3. WaffRÄndG beschlossen, zu dem wir demnächst wohl noch etliche Beiträge hier lesen werden.

Hier geht es nur um die erweiterte Möglichkeit für die Bundesländer, Waffenverbotszonen einzurichten. Dazu ist § 42 WaffG geändert worden.

Den Ländern wird erlaubt, Messerverbotszonen einzurichten. Messer mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter können an bestimmten Orten verboten werden, völlig unabhängig davon, ob es sich um Kriminalitätsschwerpunkte  handelt oder nicht. Jeder rechtschaffene Bürger muß damit rechnen, dort kontrolliert und visitiert zu werden.

Unglaublich, aber Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen werden privilegiert. Sie werden von den Verboten ausgenommen. Zusammengefaßt: Rechtschaffene Bürger sind potentielle Verbrecher, denen an der Bushaltestelle und in Einkaufszentren das Mitführen von Messern verboten wird; Sportschützen und Jäger dürfen dort ein Messerchen mit sich führen. Was für einen Sinn haben solche, freie Bürger diskriminierenden Messerverbotszonen?

Schauen Sie selbst:

 

 

§ 42
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zu anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

Für Schußwaffen hatten wir auf die Problematik der Zugriffsbereitschaft bereits im Rahmen unseres Artikels Transport von Waffen hingewiesen. Die Begrifflichkeit ist im Gesetz geregelt und die Entstehungsgeschichte des WaffG gibt weitere  Hinweise zur Auslegung.

Wann aber kann ein Messer „in Anschlag“ gebracht werden?

 

Im Sand liegende Sanduhr

Online-Petition 3. WaffRÄndG

Sie haben sich schon bei einer Online-Petition eingetragen? Im Deutschen Bundestag wird nicht auf die verschiedenen öffentlichen Petitionen geschaut, sondern nur dem hauseigenen Medium vertraut.

Online-Petition zum Deutschen Bundestag

Wenn Sie Ihre Stimme bei den Mitgliedern des Deutschen Bundestages, insbesondere den Vertretern in den zuständigen Ausschüssen, zu Gehör bringen wollen, müssen Sie die dort eingebrachte Online-Petition mitzeichnen. Hier ist der notwendige Link, wenn Sie ihn anklicken werden Sie auf die Seiten des Deutschen Bundestages weitergeleitet und können mitzeichnen, es dauert auch nicht lange:

 

Waffenrecht

Ablehnung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 02.11.2019

 

1,5 Millionen Waffenbesitzer werden von den neuen Vorschriften betroffen sein. Der Verband der Deutschen Büchsenmacher und Waffenfachhändler hat schon angekündigt, daß es für alle zumindest teuer werden wird. Wir berichteten bereits: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Wir haben diese Politiker in das Parlament gewählt, damit sie unsere Interessen vertreten und mit Verstand agieren. Stattdessen wird ein Gesetzesvorhaben betrieben, welches keinen Sicherheitsgewinn erbringt und stattdessen an den Grundfesten unseres Rechtsstaates rüttelt: Regelanfrage Verfassungsschutz

Wir müssen den Politikern im Einzelnen erläutern, welchen Unsinn sie da verzapfen. Beispielsweise die geplante neue Maganzinregelung. Woher weiß denn der Schütze oder Jäger ob diese Voraussetzung gegeben ist:

1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des
kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

Ganz einfach, denken Sie? Sie haben eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 und da passen nur 10 Patronen rein?

Nun, Sie täuschen sich und werden sich vielleicht bald erheblichen Strafvorwürfen und dem Verlust Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse gegenübersehen. Es gibt kleinere Hülsenlängen auf dem internationalen Markt. Sobald diese eine C.I.P.-Zulassung haben, sind sie die kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kaliber. Raten Sie mal wieviele in das eingebaute Magazin passen.

Wenn Sie sich informieren wollen, raten wir dringend dazu, die Stellungnahmen der Verbände zu lesen. Wir haben in unserem Beitrag Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie die Links zum Entwurf und einigen Stellungnahmen gesetzt.

Die Verbände hatten nur zwei Wochen Zeit zur Stellungnahme und einige haben die Zeit genutzt und ihre Bedenken aufgeführt. Ich habe noch nirgendwo von den Befürwortern der Änderung eine Auseinandersetzung mit diesen Argumenten gefunden. Pauschal wird behauptet, die Änderungen seien eine Umsetzung der Richtlinie. Leider haben die Referenten die von der Richtlinie ermöglichten Spielräume nicht ausgenutzt und wollen auch Regelungen einführen, die von der Richtlinie nicht gefordert werden.

 

Geräteschuppen mit Werkzeug, das auch als Waffe benutzt werden kann.

Wie können Sie es wagen, Herr Ministerpräsident?

Ich gehöre zu denen!

Ich bin Jäger und habe – wie mehr als 380.00 andere auch – einen Jagdschein gelöst. Es gibt ca. 1,5 Millionen legale Waffenbesitzer in Deutschland. Ich benutze die Waffen für das wohl älteste Handwerk der Welt. Der Bundesrat hat in seiner 980 Sitzung am 20.09.2019 seinen Beschluß zum 3. WaffRÄndG auf den Weg in den Bundestag gebracht. Dort mußte ich lesen, daß ich eine Gefahr bin und werde in einem Atemzug mit Rechtsextremisten genannt:

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht.

Von mir gehen enorme und zunehmende Gefahren aus? Was bilden sich die die Damen und Herren Mitglieder der Landesregierungen, aus denen sich der Bundesrat zusammensetzt, ein? Ich verbitte mir diese Unverschämtheit.

Es betrifft Sie nicht?

Wirklich nicht? Was meinen Sie, wie lange wird es noch dauern, bis die Gegner des individuellen Straßenverkehrs folgenden Satz in und durch den Bundesrat bringen?

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von Nutzern des Individualverkehrs, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der straßenverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht.

Es bedarf wohl keiner Erläuterungen, daß ein Kraftfahrzeug als gefährliche Waffe eingesetzt werden kann. Die jüngere Geschichte kennt leider einige Beispiele.

Mir fallen da noch einige Lebensbereiche ein, die von enormen und zunehmenden Gefahren geprägt sind. Wollen wir auch die Zigtausende unter Generalverdacht stellen, die ein paar Fußballschuhe im Schrank haben? Am letzten Wochenende gab es in Berlin einen Schiedsrichterstreik wegen der zunehmenden Gewalt auf den Spielplätzen. Schiedsrichter werden geschlagen und mit dem Helikopter ins Krankenhaus gebracht.

Ich verwahre mich dagegen, unter Generalverdacht gestellt zu werden. Wir brauchen keine Verschärfungen des Waffengesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes. Auch das Verbot von Keramikmessern oder spitzer Küchenmesser ist nicht erforderlich.

Und gegen meinen Nachabarn, der viele gefährliche Werkzeuge in seinem Gartenschuppen aufbewahrt, muß man auch keine neuen Gesetze erfinden. Ja, einige derartige Werkzeuge sind von Attentätern schon verwandt worden, derartige Gefahren nehmen zu und auch Extremisten – des rechten oder linken Spektrums – haben Zugriff auf derartige als Waffen einsetzbare Werkzeuge.

Dem 3. WaffRÄndG hatten wir bereits einen eigenen Beitrag gewidmet und auf den sich ständig aktualisierenden Link des Dokumentationssystems des Deutschen Bundestages verwiesen: DIP 3. WaffRÄndG

Auch das Thema Regelanfrage beim Verfassungsschutz haben wir gegeißelt. Nicht zum ersten Mal, schon vor fünf Jahren wiesen wir auf die Ungeheuerlichkeit hin: Gesetzentwurf Regelanfrage.

Wir bleiben dran.