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Erbwaffen und Waffenschrank

Wenn der Waffenschrank für die Erbwaffen nicht den neuen Bestimmungen für die Aufbewahrung von Waffen und Munition entspricht, muß ein neuer Waffenschrank gekauft werden.

Zwar hat der Gesetzgeber in § 36 WaffG einen Bestandsschutz eingerichtet, der jedoch nur für die berechtigten Besitzer der Waffen gilt, nicht für deren Erben. § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG bestimmt, daß die alten Waffenschränke nur vom bisherigen Besitzer weiter genutzt werden dürfen.

Daraus ergibt sich für Erben eine weitere Verschlechterung der Situation mit erheblichen Kosten. Die Waffen müssen mit einem Blockiersystem gesichert werden, und es muß ein Schrank vorhanden sein, der den neuen Anforderungen entspricht. Ein Aufwand, der wohl nur bei wertvollen Erbwaffen betrieben werden wird.

Dazu kommen weitere Verpflichtungen, über die wir berichteten: Erbenprivileg mit Fallstricken

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