Verfassungsschutz und Waffenbehörden
Die weitreichenden Überwachungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden können verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt werden, wenn die aus der Überwachung gewonnenen Informationen nicht ohne Weiteres an andere Behörden mit operativen Anschlussbefugnissen übermittelt werden dürfen („informationelles Trennungsprinzip“). Was die Schlapphüte ermitteln darf nicht 1:1 an die Waffenbehörden weitergeleitet werden.