Schiedsrichter zeigt die rote Karte

Der III. Weg

Der III. Weg ist eine rechtsextremistische Kleinstpartei.[1]

Daher sollten Sie als Legalwaffenbesitzer tunlichst darauf achten, keine ihrer Veranstaltungen zu besuchen.

Sonnwendfeier

Sie wollen eine „Sonnwendfeier“ besuchen? Verschaffen Sie sich zuvor lieber Gewißheit über den Veranstalter.

Ein Waffenbesitzer besuchte zwei Veranstaltungen der Partei „Der III. Weg“ Eine Sonnwendfeier und ein Heldengedenken. Er machte geltend, weder bei der „Sonnwendfeier“ noch beim „Heldengedenken“ seien verfassungsfeindliche Ziele der Partei zum Ausdruck gekommen.  Das überzeugte die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht nicht, das Oberverwaltungsgericht bestätigte die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.

Es liege ein Fall der Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG in der Fassung vom 30. Juni 2017 vor. Der Kläger habe an zwei Veranstaltungen der Partei „Der Dritte Weg“ teilgenommen. Damit liege eine Tatsache vor, die annehmen lasse, dass der Kläger zumindest zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses einzeln Bestrebungen unterstützt habe, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet haben.

Das hat mich doch erschüttert. Der Besuch einer Sonnwendfeier als Unterstützungshandlung? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – 24 ZB 21.167 vom 21.07.2021 – schreibt:

hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass die Partei „Der Dritte Weg“ als eine Partei einzustufen ist, die rechtsextremes Gedankengut vertritt, und dass die von dieser Partei regelmäßig organisierten Veranstaltungen der „Sonnwendfeier“ und des „Heldengedenkens“ nicht nur als reine Pflege von Brauchtum, sondern als öffentlichkeitswirksame Aktionen anzusehen sind. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist geeignet, nach außen hin die Bestrebungen der Partei zu unterstützen. Dass eine solche Außenwirkung bei den vom Kläger besuchten Veranstaltungen nicht vorlag, konnte der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage stellen.

Bloße Teilnahme ist Unterstützungshandlung der Bestrebungen des Veranstalters

Wenn ich mich als aufrechter Demokrat, der die freiheitlich demokratische Grundordnung auf seine Fahne geschrieben hat, über extremistische Parteien informieren will, indem ich mir selbst ein Bild mache und eine ihrer Veranstaltungen besuche, bin ich meine waffenrechtlichen Erlaubnisse los.

Gibt und gab das Gesetz das her?

§ 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG a.F.:

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

3.

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung … gerichtet sind.
Die Teilnahme an öffentlichkeitswirksamen Aktionen ist geeignet, nach außen hin die Bestrebungen der Veranstalter zu unterstützen.

 

Mit der neuen Fassung des Gesetzes – § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG – hat sich substantiell nichts geändert:

3.Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren …

a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die

aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben …

Sicherlich spielt es rechtlich keine Rolle, ob Sie an der öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung einer rechts- oder linksextremistischen Partei teilnehmen.

Verfassungsschutz, Dein Freund und Helfer!

Berührt es Sie eigentlich eigenartig, daß die Waffenbehörde erfuhr, daß der Kläger an einer Sonnwendfeier teilgenommen hat? Denunziantentum?

Aufgrund § 5 Abs. 5 Satz 3 WaffG ist der Verfassungsschutz verpflichtet, im Nachbericht neue Erkenntnisse über den Waffenbesitzer der Waffenbehörde mitzuteilen.

Es wird wohl so gewesen sein, daß ein Informant den Verfassungsschutz über die Teilnahme eines Bürgers informierte. Sicherlich war es ein sorgfältig ausgewählter und überprüfter Informant, schlicht über jeden Zweifel erhaben. Sie können auch diesbezüglich den Verfassungsschutzbehörden Ihr vollstes Vertrauen schenken! Überprüfen kann man es schließlich defacto nicht.

Ich überlege gerade, ob ich oder einer der anderen Teilnehmer beim letzten Stammtisch etwas gesagt haben, was einen falschen Eindruck erwecken könnte. Am Nebentisch hörte ein einsamer Gast interessiert zu.

Fürs Protokoll: Ich distanziere mich ausdrücklich und eindrücklich von Äußerungen und Verhaltensweisen anderer, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt erkennen lassen oder einschüchternde Wirkung haben.[2]

Ja, mich graust es!

Falls Sie sich für das Thema Regelanfrage interessieren: Regelanfrage Verfassungsschutz

Ihnen wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit unterstellt? Bevor Sie auf die Anhörung reagieren: Sprechen Sie bitte mit uns!

 

  1. [1]vgl. bspw. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2020 S. 179 ff
  2. [2]vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 – 6 B 33/20 –, Rn. 3, juris
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert