Berlin ist etwas größer. Die Polizei gliedert sich unter anderem in 6 Polizeidirektionen mit jeweils 6 bis 7 Abschnitten. Hier ist die Struktur übersichtlich dargestellt und man findet sofort Anschriften, Telefonnummern, etc. der einzelnen Polizeiabschnitte.
Zum Vergrößern anklicken und mit den Pfeiltasten navigieren.
Update: Wer den für eine Straße zuständigen Abschnitt sucht, wird mit der Abschnittsuche fündig
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2010-03-23 11:14:122010-03-23 11:14:12Polizeiabschnitte in Berlin
Das Finanzgericht in Münster hat in seiner Entscheidung vom 04.02.2010 – 5 K 5046/07 – entschieden, daß ein elektronisches Fahrtenbuch den Anforderungen nicht genügt, wenn es nachträgliche Änderungen des Fahrtzweckes, etc. zuläßt:
Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen werden. Eine solche Aufzeichnungsmethode ist nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen (BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl. II 2006, 410).
Quelle: FG Münster 5 K 5046/07
Sie sollten bei der Nutzung eines elektronischen Fahrtenbuches diese Rechtsprechung kennen und unterstellen, daß die anderen Finanzgerichte gleich entscheiden.
Der Kollege Hoenig beschreibt, was so häufig vorkommt: Aufgrund einer Terminskollision bittet der Verteidiger um Verlegung des Termins und das Gericht fordert einen Nachweis.
Das ist nicht Usus! Erfahrene und erfolgreiche Richter (u.a. die mit kurzem Terminsstand) greifen vor der Terminierung eigenhändig zum Hörer und sprechen die Termine mit den beteiligten Verteidigern (und sogar Nebenklagevertretern) ab. Die anderen fordern einen Nachweis der Kollision.
Wenn das bei den Kollegen passiert, mit denen man diesbezüglich schlechte Erfahrungen gemacht hat, könnte ich das begreifen. Der Anwalt, der wahrheitswidrig eine Terminskollision behauptet, verstößt gegen das Wahrheitsgebot (§ 43a III BRAO) und muß mit einem anwaltsgerichtlichen Verfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft und einer erheblichen Strafe rechnen. Sicher gibt es solche Kollegen, sie sind aber derartig in der Minderheit, daß sie wahrlich nicht das Verhalten der Richter gegenüber einem Organ der Rechtspflege rechtfertigen, das seinen Beruf regelmäßig gewissenhaft und rechtschaffend ausübt.
Gestern bekam ich eine Abladung aus dem Süden Deutschlands, mein Flug war bereits gebucht:
Aus dienstlichen Gründen mußte der Termin verlegt werden
Auch unter den Richtern gibt es schwarze Schafe; da ich den Vorsitzenden noch nicht kennengelernt habe, unterstelle ich ihm, nicht dazu zu gehören ;-)
Anwaltsetiquette in loser Folge für junge Kollegen. Ab und zu auch einmal ein berufsrechtlicher Hinweis. Auf Widerspruch und Hinweise für weitere Beiträge freuen wir uns.
Bösen Anschein vermeiden
Man kommt pünktlich zum ZPO-Termin, war zuvor im Anwaltszimmer, selbstvertständlich hat sich der Kollege Willi d. A. dort nicht zuvor gemeldet. Vor der Tür der eigene Mandant, der aufgeregt berichtet, daß „schon jemand drinnen ist“. Man betritt den Saal und sieht den Kollegen im Gespräch mit dem Vorsitzenden. Weiterlesen
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2010-03-17 10:56:112010-03-17 10:56:11Dezent den Saal verlassen
Das Bundekabinett hat den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Abkommens mit Liechtenstein in nationales Recht beschlossen. Das Abkommen wird klassisch mit den Erwägungen, die zum Abschluß des Vertrages führten, eingeleitet. Der Prolog kommt mir vor wie blanker Hohn:
„in Anbetracht der Erkenntnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien eine weitergehende Zusammenarbeit verlangen,
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehung weiterzuentwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten,
in Anbetracht dessen, dass die Vertragsparteien wünschen, die Fähigkeit beider Vertragsparteien zu stärken, ihre jeweiligen Steuergesetze durchsetzen zu können, und
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Bedingungen festzulegen, welche den Informationsaustausch in Steuersachen regeln –“
Der Plural ist deutlich hervorgehoben; ob wohl die Liechtensteiner auf dieser Passage bestanden, um die Erwägungen für alle Zeiten zu dokumentieren?
Das Abkommen finden Sie auf unserer Seite consultJEDE unter der Rubrik „Wanderer, kommst Du nach Liechtenstein…“
Wenn jemand den Entwurf der Ausführungsvorschriften hat … Info
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