Wenn einer eine Reise tut …

…sollte er (oder sie) – zumindest bei Flugreisen – die genaue Definition parat haben, was die EU-Handgepäckrichtlinie unter „Flüssigkeit/Cremes/Gels“ versteht – sonst kann er an den Sicherheitskontrollen seinem Eigentum Adieu sagen – wie es z. B. einem Reisenden erging, der sich seine eigene Bordverpflegung mitnehmen wollte (wir kennen ja alle die Sparmaßnahmen der Fluggesellschaften: entweder gibt es gar nichts zu essen oder Kleinigkeiten zu einem gehörigen Aufpreis) und zwar in Form von Büffelmozzarella, Nordseekrabbensalat und Flensburger Fördertopf (= Matjes mit Mayonnaise).

Diese Lebensmittel wurden ihm abgenommen; das passte ihm natürlich nicht und er klagte – leider ohne Erfolg.

Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Marschverpflegung um Mischungen aus Feststoffen und Flüssigkeiten handelte und damit um sogenannte LAG (Liquids, Aerosols and Gels) i. S. des EU-Rechts (OVG Berlin-Brandenburg v. 28.3.2017 – OVG 6 B 70/15).

Kleines Bonmot am Rande: der Passagier hatte noch etwas Wurst und ein Stück Butter im Handgepäck, musste also nicht hungern – aha, Butter ist folglich kein LAG (?).

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