Spende an den Papst nicht absetzbar

Da hat der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH ein ernstes Problem. Er hat Papst Benedikt XVI. persönlich anläßlich einer Generalaudienz einen Scheck über 50.000 € überreicht.

Völlig überzeugend führt das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 15.1.2014 – 13 K 3735/10 – (Volltext) aus:

Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an.
Quelle: Pressemitteilung FG Köln vom 17. Februar 2014

Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen. Sicherlich ist der Scheck eingelöst worden.

Nun hat wohl die GmbH Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer? Hinterher ist man immer schlauer. Das Überreichen einer überdimensionalen Kopie des Schecks ausgestellt auf eine deutsche Diozöse mit Zweckbindung wäre wohl die richtige Wahl gewesen.

Terror: Political Correctness

Auch ich habe eine Meinung. Ich habe Wertvorstellungen, die vielleicht nicht von der Mehrheit geteilt werden.

Na und?

Ich halte mich an Gesetze, auch die, die ich für falsch erachte.

Na und?

Aus einem einzigen Grund: Ich vertraue darauf, daß auch andere sich an diejenigen Gesetze halten, die ich für richtig und wichtig erachte. Oder, mit anderen Worten: Common sense sind die Gesetze, nicht die Meinungen einiger, weniger oder aller.

In letzter Zeit packt mich das Grauen wenn ich die öffentliche Berichterstattung verfolge. Interessant sind nicht die Statements der direkt Betroffenen, die sorgfältig vorbereitet sind. Betroffen machen die Statements derjenigen Politiker und Akteure, denen ein Mikrophon vor das Gesicht gehalten wird und die „irgendetwas“ von sich geben.

Da wird einem Vorgesetzten im öffentlichen Dienst vorgeworfen, er hätte, nachdem sich der Untergebene offenbarte, daß ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen ihn eingestellt wurde, dies öffentlich machen sollen. Die Rechtslage interessiert nicht. Das Zauberwort „Steuerhinterziehung“ rechtfertigt jede Straftat.

Es gibt mittlerweile ungezählte derartige Zauberworte. „Waffe“ ist ein weiteres, oder aktuell: „Kinderpornographie“. Da wird eine „arme Sau“ durch das Dorf getrieben. Es gibt keinen, der auch nur einen begründeten Verdacht dafür vorbringen kann, daß sich der Mann strafbar verhalten hat. Die Kunst der letzen zweitausend Jahre ist voller Abbildungen nackter Knaben. Einige pornographisch (nach meiner Meinung) andere nicht (nach Meinung der dazu Berufenen). Der Skandal ist, daß aus dem Besitz nicht-pornographischer Bilder ein Anfangsverdacht geschlussfolgert wird, der zur Vernichtung der Existenz des Beschuldigten führt. Frei nach dem Motto: Wer nicht-pornographische Bilder nackter Knaben besitzt, besitzt nach kriminalistischer Erfahrung auch unerlaubte Bilder.

  • Wer legal Waffen besitzt, besitzt auch illegale Waffen?
  • Wer legal Drogen konsumiert, besitzt auch illegale Drogen?
  • Die Liste läßt sich beliebig fortsetzen …

Marcel Fürstenau hat es in einem Kommentar für die Deutsche Welle auf den Punkt gebracht:

Ein Politiker gerät öffentlich in den Verdacht der Kinderpornografie. Damit steht fest: Der Mann ist erledigt – beruflich und privat. Das sagt mehr über die Gesellschaft als den Beschuldigten

Update 19.02.2014 Leitartikel Andreas Abel – Berliner Morgenpost

Nicht ein Tag vergeht ohne die Publikation solcher Ansichten:

Dafür fehlt einem jegliches Verständnis, auch wenn Schmitz juristisch noch so sehr im Recht sein mag. Es geht nicht nur um Paragrafen, es geht auch um Anstand und um politische Haltung, ja um Kultur.

Mit Verlaub: Schwachsinn! Hier wird jemandem vorgeworfen, seine Rechte in Anspruch zu nehmen. Entweder das Recht ist richtig oder falsch. Aber es ist Recht, Herr Abel!

Ich halte von Ihren Artikeln nicht viel. Ich würde Ihnen trotzdem niemals vorwerfen, daß Sie Ihr Gehalt beziehen. Sie versuchen, wie so viele Ihrer Zunft, ein Metarecht zu schaffen. Demokratisch nicht legitimiert und unbekannter Genese. In unserer Verfassung steht geschrieben wie Recht entsteht. Und nur so!

Blitzer abgefackelt – keine Brandstiftung!

Nachdem ein Autofahrer von einer Radarfalle erwischt wurde, entschied er – zum Erhalt seines Führerscheins – ihr mit einem Feuerchen den Garaus zu machen.

In weiser Voraussicht war die Radarfalle zu ihrem eigenen Schutz mit einem Alarm ausgestattet und so konnte die Polizei den Täter festnehmen.

Vor dem Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld und in der Berufung vor dem Landgericht Braunschweig wurde dem Täter einiges zu Last gelegt.

Die von den Gerichten angewandten Straftatbestände reichten von gemeinschädlicher Sachbeschädigung über Urkundenunterdrückung bis zu Brandstiftung und Störung öffentlicher Betriebe.

Das OLG Braunschweig (Urteil vom 18.10.2013, 1 Ss 6/13) sah das in der Revision allerdings anders.

„Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Kammer erfüllen allein den Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) […].“

Alle anderen Straftatbestände wurden seitens des OLG wegen fehlender Tatbestandsvoraussetzungen ausgeschieden.

Trotzdem ist diese Entscheidung kein Freibrief, „arme“ Radarfallen zu zerstören.

Deshalb bitte keine Blitzer anzünden!

Denn den entstanden Sachschaden des Landkreises in Höhe von 40.271,98 Euro, der vor einem Gericht in Zivilsachen verhandelt wird, muss gleichwohl der „Feuerleger“ tragen.

Werbung von Autohäusern

Das LG München (Urteil vom 17.07.2013 -37 O 1471/13-) hat entschieden, dass die Preisangabe eines Neuwagens in der Werbung eines Autohauses die Überführungskosten beinhalten muss. Es muss ein Endpreis angegeben werden, zu dem das Fahrzeug tatsächlich –ohne versteckte Kosten- beim Händler erhältlich ist.

Ein Autohaus darf demnach nicht nur mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben und im „Kleingedruckten“ auf die daneben anfallenden Überführungskosten hinweisen.

„Denn nur bei einem Kauf im Autohaus […] fallen Überführungskosten an. Diese können je nach örtlicher Lage des Autohauses im Verhältnis zum Autowerk variieren. Auch deshalb ist erforderlich in einer Händlerpreisangabe als Endpreis die Überführungskosten aufzuführen, um die Preise besser vergleichen zu können.“

„Die Tatsache, dass allgemein bekannt ist, dass häufig zum Teil erhebliche Nachlässe bei Autokäufen gewährt werden, führt nicht zu einem anderen Gesamteindruck. Die Werbung suggeriert, dass das Fahrzeug zu diesem Preis in ihrem Autohaus erhältlich ist.“

„Der angegebene Preis ist damit für den Kunden eine Basis für seine Preisverhandlungen. Dies spricht wiederum für die Angabe des Endpreises.“

Es handelte sich um eine Klage im Wettbewerbsrecht, die von einem Mitbewerber oder Verband erhoben werden muss. Ein Privatkunde wird mit einer solchen Klage nicht gehört.

Die Hersteller von Kraftfahrzeugen sind von dieser Entscheidung indes nicht betroffen.

Wir werden auch in Zukunft ihren Annoncen mit dem obligatorischen Sternchen (*) am Preis begegnen, das auf die hinzukommenden Überführungskosten bei dem Kauf beim Vertragshändlern hinweisen möchte.

Erste Klagen zum Zentralen Waffenregister

Einige legale Waffenbesitzer haben Auskünfte aus dem Zentralen Waffenregister verlangt und sind vom zuständigen Bundesverwaltungsamt mit unsinnigen Auflagen, die im Gesetz nicht genannt sind, gegängelt worden.

Wir berichteten:

  1. Zentrales Waffenregister
  2. Denn sie wissen nicht was sie tun
  3. Sie halten uns für dumm

Im Beitrag Nr. 3 haben wir ausführlich begründet warum die Forderungen des Bundesverwaltungsamtes (BVA) rechtswidrig sind. Genutzt hat es – nichts!

Am 13.06.2013 ist unsere Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen und wird vor der 13. Kammer zum Geschäftszeichen – 13 K 3624/13 – verhandelt. Das Gericht hat den Verhandlungstermin auf Donnerstag, 13.03.2014, 13:15 Uhr im Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Eingang Burgmauer, Saal 1, Erdgeschoss, anberaumt.

Die Verhandlung ist öffentlich, jedermann kann ohne Begründung als Zuschauer an der Sitzung teilnehmen.

Am selben Tag und Ort, jedoch bereits um 12:30, findet die mündliche Verhandlung der Klage der 5Bürger statt, die in der gleichen Angelegenheit Klage erhoben haben. Die Klage wurde vom Internetforum GunBoard.de unterstützt, wie das Magazin für Waffenbesitzer DWJ berichtete: hier!

Da der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nahe liegt, haben wir uns am 01.06.2013 auch an die zuständige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewandt. Ein Schuft, wer Böses denkt:

Sehr geehrter Herr Jede,
ich darf Sie um Verständnis bitten, dass die Sache noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Dies hängt auch mit einer längeren Erkrankung meinerseits zusammen. Es handelt sich sehr wohl um eine rechtlich kompliziertere Angelegenheit. Ich darf Sie daher noch um Geduld bitten.

Wetten, daß die Datenschützer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abwarten? Feiglinge! Effektiver Datenschutz sieht anders aus! Es ist im Moment für den Datenschutz wohl nicht opportun, sich mit dem BMI anzulegen, auf dessen rechtlich sehr eigenwillig begründeten Erlaß sich das BVA beruft:

Erlaß Bundeministerium des Innern vom 29.03.2011 – Erlass BMI – Zulässigkeit der Vervielfältigung von Personalausweisen und Reisepässen

Es ist nichts Gutes zu erwarten. Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger erhielten in allen Verfahren folgenden Hinweis:

Das persönliche Erscheinen Ihres Mandanten ist ratsam.

Nachtrag 26.04.2016:
Das Thema „Erstellen von Kopien des Personalausweise ist verboten“ ist durch eine Auskunft des BMI wohl vom Tisch.

Siehe: Datenschutznotizen des Kollegen Grünwald