Bürokratiemonster Finanzbehörden
Für die Rechtsanwaltschaft eine unangenehme Ausnahmeregelung: In der Finanzverwaltung herrscht ein beA-Verbot. Der Einspruch per beA gegen den Steuerbescheid ist unwirksam. Das riecht nach Haftungsfalle.
Rechtsanwalt Andreas Jede ist vorwiegend im (Steuer-) Strafrecht und Waffenrecht tätig und ist geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Dr. Schmitz & Partner in Berlin.
Für die Rechtsanwaltschaft eine unangenehme Ausnahmeregelung: In der Finanzverwaltung herrscht ein beA-Verbot. Der Einspruch per beA gegen den Steuerbescheid ist unwirksam. Das riecht nach Haftungsfalle.
Eine absolut exotische Strafnorm wird hier besprochen: § 13 Ausgangsstoffgesetz – AusgStG. Grundlage ist eine EU-Verordnung, nach der z.B. Online-Marktplätze verdächtige Umsätze melden müssen.
Der Amoklauf von Winnenden im März 2009 führte zur Einführung einer Strafvorschrift, mit der die nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Schußwaffen sanktioniert wird. Wir stellen § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG im Einzelnen dar.
Eine weithin unbekannte aber sehr sinnvolle Erlaubnis: Der Munitionserwerbsschein.
Zwar nur sechs Jahre zum Erwerb von Munition gültig, jedoch unbefristet für den Besitz der Munition. Eine kostengünstige Alternative oder Ergänzung zur Eintragung in der WBK.
Das Sicherheitspaket ist durch den Bundestag gepeitscht. Das Gesetz wirkt an mancher Stelle zumindest skurril.
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